RS Vwgh 2008/2/28 2005/18/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8 Abs1;
ZustG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0112 B 9. März 1998 RS 2 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die Beschwerdeführerin unterließ die ihr obliegende Bekanntgabe der Aufgabe der Abgabestelle ihres Vertreters; dem ist - in der Frage der Wirksamkeit einer Zustellung an der der Behörde bekanntgegebenen Anschrift - der Fall der Bekanntgabe einer Anschrift unter dem falschen Anschein, daß sich dort eine Abgabestelle befände, gleichzuhalten. Die Unterlassung der ihr gem § 8 Abs 1 iVm § 9 Abs 4 ZustG obliegenden Mitteilung durch die Beschwerdeführerin hat zur Folge, daß an der der Behörde als Abgabestelle bekanntgegebenen Anschrift zugestellt werden konnte, gleichgültig, wo sich die Partei (bzw ihr Vertreter) befand und welche Abgabestelle im Zeitpunkt der Zustellung für sie in Betracht gekommen wäre (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005180056.X02

Im RIS seit

27.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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