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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §49 Abs3 Z26;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der K T GmbH & Co KG in F, vertreten durch Dr. Gerhard Brandl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalschütt 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2017, Zl. G305 2144770-1/4E, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wird die revisionswerbende Partei, die eine Krankenanstalt in der Steiermark betreibt, zur Nachentrichtung von Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge iHv EUR 1.962,01 auf Grund von Entgelten des Arztes Dr. G K. für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, die von der revisionswerbenden Partei im eigenen Namen vereinnahmt wurden (§ 49 Abs. 3 Z 26 ASVG ), verpflichtet. 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wird die revisionswerbende Partei, die eine Krankenanstalt in der Steiermark betreibt, zur Nachentrichtung von Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge iHv EUR 1.962,01 auf Grund von Entgelten des Arztes Dr. G K. für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, die von der revisionswerbenden Partei im eigenen Namen vereinnahmt wurden (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG ), verpflichtet.
5 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht habe aktenwidrig festgestellt, dass die Rechnungslegung in ihrem eigenen Namen erfolgt sei. Auf den Rechnungen sei "der Hinweis enthalten, dass Arzthonorare im Namen der Ärzte abgerechnet werden."
6 Mit diesem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie bringt nicht konkret vor, welchen den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden und dem Verwaltungsgericht vorgelegten Rechnungen der genannte Hinweis an den Adressaten der Rechnung entnommen werden könne. Auf eine nicht nach außen tretende bzw. nur mit dem behandelnden Arzt kommunizierte Auffassung der revisionswerbenden Partei, die Einhebung erfolge nicht in ihrem eigenen Namen, kommt es iZm § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG nicht an. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seines eingeschränkten Prüfungskalküls nicht zu beanstanden. 6 Mit diesem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie bringt nicht konkret vor, welchen den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden und dem Verwaltungsgericht vorgelegten Rechnungen der genannte Hinweis an den Adressaten der Rechnung entnommen werden könne. Auf eine nicht nach außen tretende bzw. nur mit dem behandelnden Arzt kommunizierte Auffassung der revisionswerbenden Partei, die Einhebung erfolge nicht in ihrem eigenen Namen, kommt es iZm Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG nicht an. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seines eingeschränkten Prüfungskalküls nicht zu beanstanden.
7 Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von dem hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, 2001/15/0034, abgewichen, zumal dort ebenfalls nicht festgestellt wurde, dass der Träger des Krankenhauses die Sondergebühren im Namen des Arztes eingehoben hätte.
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080050.L00Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017