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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag des Ing. A S in Wien, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franziskanerplatz 6/1a, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Der am 21. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 zurückgezogen.
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge der § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Danach ist bei Zurückziehung der Revision und demzufolge hier des Fristsetzungsantrags dieser als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge der Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Danach ist bei Zurückziehung der Revision und demzufolge hier des Fristsetzungsantrags dieser als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Fr 2015/03/0002).Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Fr 2015/03/0002).
Wien, am 13. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017080004.F00Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017