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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §28;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0293 Ra 2016/19/0295 Ra 2016/19/0294Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache 1. des M A,
2. der M alias M S alias S, 3. der S A, 4. der S A, alle in P, alle vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwalt in 3390 Melk, Bahnhofplatz 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. September 2016, 1) W212 2133448- 1/3E, 2) W212 2133456-1/3E, 3) W212 2133891-1/3E und
4) W212 2133451-1/3E, jeweils betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Juli 2016, mit welchen der jeweilige Antrag der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen, die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ausgesprochen, die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und die Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt wurde, als unbegründet ab. 1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Juli 2016, mit welchen der jeweilige Antrag der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen, die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) ausgesprochen, die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und die Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt wurde, als unbegründet ab.
2 Die revisionswerbenden Parteien machten in ihrer Revision (unter anderem und zusammengefasst) die Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin III-Verordnung geltend, weil sie nicht illegal nach Kroatien gereist seien, zumal sie im Zuge "der großen Flüchtlingsbewegung" nach Österreich gereist seien und die Weiterreise von Griechenland bis Österreich von den Behörden geduldet bzw. teilweise sogar staatlich organisiert worden sei.
3 Mit Beschluss vom 13. März 2017, Ra 2016/19/0292 bis 0295- 12, hat der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-646/16 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), vorgelegten Fragen ausgesetzt. Dieser Beschluss wurde den revisionswerbenden Parteien am 27. März 2017 zugestellt.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 4 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
5 Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinne ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist.
6 § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0137, mwN). 6 Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0137, mwN).
7 Ausgehend von der Zulassung der von den revisionswerbenden Parteien gestellten Folgeanträge ist ein rechtliches Interesse der revisionswerbenden Parteien an der weiteren Verfolgung der vorliegenden Revision nicht mehr zu erkennen.
8 Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 8 Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 zweiter Fall VwGG. 9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Fall VwGG.
Wien, am 19. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190292.L00.1Im RIS seit
26.07.2017Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017