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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des A E K in L, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2017, Zl. I416 2152121-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19. März 2017 wurde die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz tragend auf die Erwägung gestützt, dass der Revisionswerber mit dem Vorbringen, er habe in seinem Herkunftsstaat Marokko Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer näher genannten Studentenverbindung, keine konkrete Verfolgung bzw. Bedrohung dargelegt habe.
5 Dem ist der Revisionswerber in der Beschwerde lediglich mit dem Hinweis entgegen getreten, dass er "als Sympathisant für die UNEM-UDP und die Bewegung ‚20. Februar' gefährdet war und Marokko aus diesem Grund verlassen musste". Auch mit diesem Vorbringen wird weder eine asylrelevante Verfolgungsgefahr noch das reale Risiko einer Gefährdung nach Art. 3 EMRK konkret behauptet. Das Beschwerdevorbringen war daher - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen in der Revision - mangels substanziierten Bestreitens des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts nicht geeignet, die Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts nach den Grundsätzen der hg. Judikatur auszulösen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/01/0102, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018). 5 Dem ist der Revisionswerber in der Beschwerde lediglich mit dem Hinweis entgegen getreten, dass er "als Sympathisant für die UNEM-UDP und die Bewegung ‚20. Februar' gefährdet war und Marokko aus diesem Grund verlassen musste". Auch mit diesem Vorbringen wird weder eine asylrelevante Verfolgungsgefahr noch das reale Risiko einer Gefährdung nach Artikel 3, EMRK konkret behauptet. Das Beschwerdevorbringen war daher - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen in der Revision - mangels substanziierten Bestreitens des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts nicht geeignet, die Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts nach den Grundsätzen der hg. Judikatur auszulösen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/01/0102, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
6 Mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, der Revisionswerber habe bei der Einvernahme vor dem BFA Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gehabt und deshalb die Unterzeichnung der Niederschrift verweigert, wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, nicht dargetan, zumal auch in der Revision eine Verfolgungsgefahr bzw. eine nach Art. 3 EMRK relevante Gefährdung des Revisionswerbers nicht ansatzweise konkret dargelegt wird. 6 Mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, der Revisionswerber habe bei der Einvernahme vor dem BFA Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gehabt und deshalb die Unterzeichnung der Niederschrift verweigert, wird eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, nicht dargetan, zumal auch in der Revision eine Verfolgungsgefahr bzw. eine nach Artikel 3, EMRK relevante Gefährdung des Revisionswerbers nicht ansatzweise konkret dargelegt wird.
7 Soweit die Revision - die einräumt, dass der Revisionswerber bei seiner Erstbefragung vor der Polizei lediglich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates geltend gemacht hat - in den Zulässigkeitsgründen schließlich vorbringt, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von einer Steigerung des Vorbringens des Revisionswerbers im Laufe des Verfahrens ausgegangen sei, ist dem entgegen zu halten, dass das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend nicht mit einer Steigerung gegenüber den Angaben des Revisionswerbers bei der Erstbefragung argumentiert, sondern seine Entscheidung (wie bereits das BFA) tragend auf die mangelnde Asylrelevanz des weiteren Vorbringens des Revisionswerbers gestützt hat.
8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010157.L00Im RIS seit
27.07.2017Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017