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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §10 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des B R in K, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. November 2016, VGW- 151/032/14216/2016-2, betreffend Nichtzulassung eines Vertreters gemäß § 10 Abs. 3 AVG in einem Verfahren wegen Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des B R in K, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. November 2016, VGW- 151/032/14216/2016-2, betreffend Nichtzulassung eines Vertreters gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG in einem Verfahren wegen Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Der Revisionswerber brachte beim Verwaltungsgericht Wien die nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.
Ein mit der Revision erhobener Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss vom 19. Juni 2017 zurückgewiesen, weil das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe auch innerhalb der zu seinem Anschluss gesetzten Frist nicht vorgelegt wurde.
Dem Revisionswerber wurde mit hg. Verfügung vom 11. Jänner 2017 (unter anderem) der Auftrag erteilt, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Zur Mängelbehebung wurde ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Dies mit dem Hinweis, dass die Revision als zurückgezogen gilt, wenn der Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben wird.Dem Revisionswerber wurde mit hg. Verfügung vom 11. Jänner 2017 (unter anderem) der Auftrag erteilt, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG). Zur Mängelbehebung wurde ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Dies mit dem Hinweis, dass die Revision als zurückgezogen gilt, wenn der Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben wird.
Diese Verfügung wurde dem Revisionswerber im Wege der Österreichischen Botschaft Skopje am 26. April 2017 zugestellt.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sind Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
Der Revisionswerber hat dem ihm mit Verfügung vom 11. Jänner 2017 erteilten Auftrag nicht entsprochen.
Der Mangel der unterbliebenen Einbringung durch einen Rechtsanwalt wurde daher innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.Der Mangel der unterbliebenen Einbringung durch einen Rechtsanwalt wurde daher innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, sodass die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen gilt.
Die Revision war deshalb - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. Februar 2017, Ra 2016/05/0095).Die Revision war deshalb - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 16. Februar 2017, Ra 2016/05/0095).
Wien, am 20. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220123.L00Im RIS seit
21.07.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017