TE Vwgh Erkenntnis 2017/6/20 Ra 2016/01/0288

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Veröffentlicht am 20.06.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §13 Abs3;
B-VG Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 8 heute
  2. B-VG Art. 8 gültig ab 01.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  3. B-VG Art. 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 8 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  5. B-VG Art. 8 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 8 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des M H in P, vertreten durch Dr. Dietmar Gollonitsch, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Gürtel 12, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2016, Zl. I411 2134663-1/5E, betreffend AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Ägyptens, stellte am 26. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23. August 2016 wurde dieser Antrag in vollem Umfang abgewiesen (I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (III.). 2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23. August 2016 wurde dieser Antrag in vollem Umfang abgewiesen (römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (römisch drei.).

3 In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 31. August 2016 beantragte der nunmehrige Revisionswerber, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge ihm den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen sowie die ausgesprochene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten aufheben sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.

4 Weiter führte der Revisionswerber in dieser Beschwerde aus, er habe der Rechtsberaterin seine Beschwerdegründe in arabischer Sprache angesagt, welche sie in deutscher Sprache niedergeschrieben habe. Sodann folgt in der Beschwerde (in deutscher Sprache) eine kurze Darstellung der Fluchtgründe des Revisionswerbers: Er habe eine Beziehung mit einer Schulkollegin gehabt, was in seinem Heimatland ohne Heirat verboten sei. Als diese schwanger geworden sei, sei der Revisionswerber von deren Familie bedroht worden. Auch nachdem der Revisionswerber aus Griechenland (in seinen Herkunftsstaat) abgeschoben worden sei, sei der Konflikt noch immer nicht geklärt worden und er sei erneut bedroht worden. Außerdem sei er zum Militärdienst einberufen worden. Er wolle nicht zum Militär, weil die ägyptische Armee immer wieder gegen Zivilisten vorgehe. Auch die Familie seiner ehemaligen Freundin könne ihn leicht finden, wenn er beim Militär sei.

5 Als Beilage sind "Selber verfasste Beschwerdegründe" genannt. Dabei handelt es sich um zwei weitere handgeschriebene Seiten in arabischer Sprache.

6 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BVwG die Beschwerde als unzulässig zurück. Begründend führte das BVwG aus, die Beschwerde bestünde im Wesentlichen aus einem in arabischer Sprache verfassten Schreiben, weshalb dem Revisionswerber die Behebung dieses Mangels aufgetragen worden sei. Da der Revisionswerber dieser Mängelbehebung nicht nachgekommen sei, sei die Beschwerde gemäß Art. 8 B-VG iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen. 6 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BVwG die Beschwerde als unzulässig zurück. Begründend führte das BVwG aus, die Beschwerde bestünde im Wesentlichen aus einem in arabischer Sprache verfassten Schreiben, weshalb dem Revisionswerber die Behebung dieses Mangels aufgetragen worden sei. Da der Revisionswerber dieser Mängelbehebung nicht nachgekommen sei, sei die Beschwerde gemäß Artikel 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 Die Revision macht zur Zulässigkeit unter anderem geltend, das BVwG habe die Beschwerde des Revisionswerbers grob fehlerhaft beurteilt.

11 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet. 12 Schriftliche und mündliche Anbringen sind in deutscher

Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2011, 2007/04/0096, sowie iZm AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom 26. September 2007, 2007/19/0086).Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. November 2011, 2007/04/0096, sowie iZm AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom 26. September 2007, 2007/19/0086).

13 Nach § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Revisionswerbers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/10/0120). 13 Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Revisionswerbers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/10/0120).

14 Vorliegend enthält die Beschwerde - wenn auch nur kurzgefasst - Vorbringen des Revisionswerbers in deutscher Sprache, das erkennen lässt, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass ihm entgegen dem erstinstanzlichen Bescheid internationaler Schutz zu gewähren gewesen wäre. Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verholfen hätten, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an (vgl. idS zu der Berufungsbegründung nach § 63 Abs. 3 AVG das zitierte hg. Erkenntnis 2007/04/0096). Jedenfalls war dieses Vorbringen ausreichend, um von Beschwerdegründen gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG sprechen zu können. 14 Vorliegend enthält die Beschwerde - wenn auch nur kurzgefasst - Vorbringen des Revisionswerbers in deutscher Sprache, das erkennen lässt, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass ihm entgegen dem erstinstanzlichen Bescheid internationaler Schutz zu gewähren gewesen wäre. Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verholfen hätten, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an vergleiche , idS zu der Berufungsbegründung nach Paragraph 63, Absatz 3, AVG das zitierte hg. Erkenntnis 2007/04/0096). Jedenfalls war dieses Vorbringen ausreichend, um von Beschwerdegründen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG sprechen zu können.

15 Demzufolge liegt kein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vor. Dass weitere etwaige Beschwerdegründe nicht in deutscher Sprache abgefasst wurden, berechtigte das BVwG nicht, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. 15 Demzufolge liegt kein Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG vor. Dass weitere etwaige Beschwerdegründe nicht in deutscher Sprache abgefasst wurden, berechtigte das BVwG nicht, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

16 Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 16 Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

17 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 17 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Juni 2017

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Amtssprache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010288.L00

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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