TE Vwgh Erkenntnis 2017/6/21 Ro 2016/03/0026

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Veröffentlicht am 21.06.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

LuftfahrtG 1958 §76 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwRallg;
ZARV 1985 §2;
ZARV 1985 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei H GmbH in W, vertreten durch RECHTUNDCO Janezic & Schmidt-Brandstätter Rechtsanwälte OEG in 8020 Graz, Lagergasse 57a / Eingang Grieskai 78, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. September 2016, LVwG- 2015/31/2880-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Luftfahrtgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt 1. (Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 untersagte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) unter anderem die Ausübung des Betriebs des von der Revisionswerberin betriebenen Zivilflugplatzes "H" gemäß § 76 Abs 1 Luftfahrtgesetz (LFG) und ordnete an, auf der Piste des Flugplatzes entsprechende Landeverbotszeichen aufzubringen. Begründend führte die BH im Wesentlichen aus, dass der Flugplatz - entgegen einer Bedingung im Bewilligungsbescheid betreffend die Betriebsaufnahme des gegenständlichen Zivilflugplatzes - nicht überwiegend Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV diene. 1 Mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 untersagte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) unter anderem die Ausübung des Betriebs des von der Revisionswerberin betriebenen Zivilflugplatzes "H" gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Luftfahrtgesetz (LFG) und ordnete an, auf der Piste des Flugplatzes entsprechende Landeverbotszeichen aufzubringen. Begründend führte die BH im Wesentlichen aus, dass der Flugplatz - entgegen einer Bedingung im Bewilligungsbescheid betreffend die Betriebsaufnahme des gegenständlichen Zivilflugplatzes - nicht überwiegend Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV diene.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem in Revision gezogenen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses mit der Maßgabe ab, dass der Revisionswerberin ergänzend zu der Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes eine Frist zur Behebung der die Untersagung begründenden Mängel gemäß § 76 Abs 2 LFG gesetzt wurde. Gleichzeitig erklärte das LVwG die ordentliche Revision für zulässig. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem in Revision gezogenen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses mit der Maßgabe ab, dass der Revisionswerberin ergänzend zu der Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes eine Frist zur Behebung der die Untersagung begründenden Mängel gemäß Paragraph 76, Absatz 2, LFG gesetzt wurde. Gleichzeitig erklärte das LVwG die ordentliche Revision für zulässig.

3 Dieser Entscheidung legte das LVwG - zusammengefasst - folgenden Sachverhalt zugrunde:

Der gegenständliche Zivilflugplatz ist ein privater Hubschrauberflugplatz in der Gemeinde N. Für diesen Flugplatz erteilte die BH mit Bescheid vom 2. August 2007 die Zivilflugplatz-Bewilligung und schließlich mit Bescheid vom 26. November 2010 die Betriebsaufnahmebewilligung. Letztere war unter anderem an folgende Bedingung mit der Nr 7 geknüpft: "Der Hubschrauberflugplatz hat überwiegend Rettungsflügen im Sinne der § 2 Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung 1985 (ZARV) zu dienen." Nach Aufnahme des Flugbetriebs ergab eine Überprüfung, dass am besagten Flughafen in den Jahren 2010 bis 2014 lediglich neun von 40 Landungen im direkten Zusammenhang mit Rettungseinsätzen im Sinne des § 2 ZARV durchgeführt wurden. Der Rest der aufgezeichneten Landungen diente Übungs-, Schulungs- und Erkundungsflügen.Der gegenständliche Zivilflugplatz ist ein privater Hubschrauberflugplatz in der Gemeinde N. Für diesen Flugplatz erteilte die BH mit Bescheid vom 2. August 2007 die Zivilflugplatz-Bewilligung und schließlich mit Bescheid vom 26. November 2010 die Betriebsaufnahmebewilligung. Letztere war unter anderem an folgende Bedingung mit der Nr 7 geknüpft: "Der Hubschrauberflugplatz hat überwiegend Rettungsflügen im Sinne der Paragraph 2, Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung 1985 (ZARV) zu dienen." Nach Aufnahme des Flugbetriebs ergab eine Überprüfung, dass am besagten Flughafen in den Jahren 2010 bis 2014 lediglich neun von 40 Landungen im direkten Zusammenhang mit Rettungseinsätzen im Sinne des Paragraph 2, ZARV durchgeführt wurden. Der Rest der aufgezeichneten Landungen diente Übungs-, Schulungs- und Erkundungsflügen.

4 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG im angefochtenen Erkenntnis aus, es sei unstrittig, dass im Beobachtungszeitraum nur neun von insgesamt 40 Landungen unmittelbar mit Rettungseinsätzen in Zusammenhang gestanden seien; das seien lediglich 21,4% aller Landungen gewesen. An der evidenten Nichterfüllung der Bewilligungsbedingung, wonach der Hubschrauberflugplatz überwiegend Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV zu dienen habe, könne somit kein Zweifel bestehen. Wenn die Revisionswerberin argumentiere, nach § 3 Abs 1 Z 1 lit a bis c der Luftverkehrsregeln 2014 zählten auch Ausbildungs- und Trainingsflüge zum Begriff des "Rettungsfluges", sei festzuhalten, dass im Bewilligungsbescheid auf die Luftverkehrsregeln 2014 nicht Bezug genommen werde, sondern dort einzig und allein auf § 2 ZARV als Definitionskriterium des Rettungsfluges abgestellt werde. Es sei auch nicht stichhaltig, wenn die Revisionswerberin vorbringe, Flüge zu Trainings- und Ausbildungszwecken müssten auf diesem Flugplatz durchgeführt werden, um für Rettungseinsätze gerüstet zu sein. Zum einen, weil für das LVwG nicht nachvollziehbar gemacht worden sei, aus welchen Gründen eine Standortgebundenheit derartiger Trainings- und Ausbildungsflüge beim Zivilflugplatz H gegeben sei. Die Behauptung, dass die Auslagerung von Trainings- und Ausbildungsflügen auf andere Standorte "zu Lasten der Sicherheit der Luftfahrt ginge", sei weder evident noch erkennbar. Zum anderen wäre es zumutbar gewesen, Termine für Trainings- und Ausbildungsflüge am gegenständlichen Zivilflugplatz H erst dann zu vergeben, wenn solche durch eine entsprechend höhere Anzahl an Rettungseinsätzen legitimiert gewesen wären. Die von der Verwaltungsbehörde verfügte und auf § 76 Abs 1 LFG gestützte Untersagung des Betriebes des Zivilflugplatzes H sei somit rechtens erfolgt. 4 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG im angefochtenen Erkenntnis aus, es sei unstrittig, dass im Beobachtungszeitraum nur neun von insgesamt 40 Landungen unmittelbar mit Rettungseinsätzen in Zusammenhang gestanden seien; das seien lediglich 21,4% aller Landungen gewesen. An der evidenten Nichterfüllung der Bewilligungsbedingung, wonach der Hubschrauberflugplatz überwiegend Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV zu dienen habe, könne somit kein Zweifel bestehen. Wenn die Revisionswerberin argumentiere, nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis c der Luftverkehrsregeln 2014 zählten auch Ausbildungs- und Trainingsflüge zum Begriff des "Rettungsfluges", sei festzuhalten, dass im Bewilligungsbescheid auf die Luftverkehrsregeln 2014 nicht Bezug genommen werde, sondern dort einzig und allein auf Paragraph 2, ZARV als Definitionskriterium des Rettungsfluges abgestellt werde. Es sei auch nicht stichhaltig, wenn die Revisionswerberin vorbringe, Flüge zu Trainings- und Ausbildungszwecken müssten auf diesem Flugplatz durchgeführt werden, um für Rettungseinsätze gerüstet zu sein. Zum einen, weil für das LVwG nicht nachvollziehbar gemacht worden sei, aus welchen Gründen eine Standortgebundenheit derartiger Trainings- und Ausbildungsflüge beim Zivilflugplatz H gegeben sei. Die Behauptung, dass die Auslagerung von Trainings- und Ausbildungsflügen auf andere Standorte "zu Lasten der Sicherheit der Luftfahrt ginge", sei weder evident noch erkennbar. Zum anderen wäre es zumutbar gewesen, Termine für Trainings- und Ausbildungsflüge am gegenständlichen Zivilflugplatz H erst dann zu vergeben, wenn solche durch eine entsprechend höhere Anzahl an Rettungseinsätzen legitimiert gewesen wären. Die von der Verwaltungsbehörde verfügte und auf Paragraph 76, Absatz eins, LFG gestützte Untersagung des Betriebes des Zivilflugplatzes H sei somit rechtens erfolgt.

5 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision wird geltend gemacht, die Revisionswerberin habe im gesamten Verfahren vorgebracht, dass die tatsächlich durchgeführten Landungen und Abflüge auf dem Flugplatz, so sie nicht im Rahmen von Rettungseinsätzen stattgefunden hätten, zu Ausbildungs- und Trainingszwecken erfolgt seien und deren Durchführung für die Sicherheit der Zivilluftfahrt unerlässlich gewesen seien. Die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach Letzteres für das LVwG nicht nachvollziehbar gewesen sei, zeigten die Notwendigkeit, diese Frage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, was jedoch zu Unrecht nicht geschehen sei. Es wäre dann darzustellen gewesen, dass die Durchführung solcher Ausbildungs- und Trainingsflüge vom gegenständlichen Flugplatz erforderlich war, um das fliegende Personal, die Flugrettungssanitäter und die Notärzte mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen (Hindernisfreiheit des Anflugweges, vorhandene Notfallausrüstung am Zivilflugplatz, mögliche Koordination der Patientenübergabe und -übernahme an/von bodengebundenen Einsatzkräften, Zufahrtswege, Einweiserpositionen, usw). Außerdem seien solche Ausbildungs- und Trainingseinheiten unter verschiedenen Wetterbedingungen durchzuführen, um letztlich auch die Einsatzbereitschaft am konkreten Flugplatz bei "grenzwertigen" Wetterbedingungen aufrechterhalten zu können. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung zur Errichtung des Zivilflugplatzes durch die Revisionswerberin auf eine Initiative des Landes Tirol im Gefolge des Lawinenunglücks in Galtür und zahlreicher Hochwässer zurückgehe, in jedem Tiroler Seitental einen als Zivilflugplatz zugelassenen Hubschrauberlandeplatz für Rettungsflüge und Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen zur Verfügung zu haben. Gerade für solche Situationen sei eine optimale Vorbereitung unerlässlich. Im Übrigen sei die strittige Bedingung des Bewilligungsbescheides vollinhaltlich erfüllt worden, weil sämtliche bisher durchgeführten Flüge entweder Rettungsflüge im Sinne des § 2 ZARV gewesen seien oder als Ausbildungs- und Trainingsflüge der sicheren Durchführung von Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV gedient hätten. 5 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision wird geltend gemacht, die Revisionswerberin habe im gesamten Verfahren vorgebracht, dass die tatsächlich durchgeführten Landungen und Abflüge auf dem Flugplatz, so sie nicht im Rahmen von Rettungseinsätzen stattgefunden hätten, zu Ausbildungs- und Trainingszwecken erfolgt seien und deren Durchführung für die Sicherheit der Zivilluftfahrt unerlässlich gewesen seien. Die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach Letzteres für das LVwG nicht nachvollziehbar gewesen sei, zeigten die Notwendigkeit, diese Frage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, was jedoch zu Unrecht nicht geschehen sei. Es wäre dann darzustellen gewesen, dass die Durchführung solcher Ausbildungs- und Trainingsflüge vom gegenständlichen Flugplatz erforderlich war, um das fliegende Personal, die Flugrettungssanitäter und die Notärzte mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen (Hindernisfreiheit des Anflugweges, vorhandene Notfallausrüstung am Zivilflugplatz, mögliche Koordination der Patientenübergabe und -übernahme an/von bodengebundenen Einsatzkräften, Zufahrtswege, Einweiserpositionen, usw). Außerdem seien solche Ausbildungs- und Trainingseinheiten unter verschiedenen Wetterbedingungen durchzuführen, um letztlich auch die Einsatzbereitschaft am konkreten Flugplatz bei "grenzwertigen" Wetterbedingungen aufrechterhalten zu können. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung zur Errichtung des Zivilflugplatzes durch die Revisionswerberin auf eine Initiative des Landes Tirol im Gefolge des Lawinenunglücks in Galtür und zahlreicher Hochwässer zurückgehe, in jedem Tiroler Seitental einen als Zivilflugplatz zugelassenen Hubschrauberlandeplatz für Rettungsflüge und Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen zur Verfügung zu haben. Gerade für solche Situationen sei eine optimale Vorbereitung unerlässlich. Im Übrigen sei die strittige Bedingung des Bewilligungsbescheides vollinhaltlich erfüllt worden, weil sämtliche bisher durchgeführten Flüge entweder Rettungsflüge im Sinne des Paragraph 2, ZARV gewesen seien oder als Ausbildungs- und Trainingsflüge der sicheren Durchführung von Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV gedient hätten.

6 Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie - zusammengefasst - der Rechtsansicht der Revisionswerberin entgegentrat, wonach auch Ausbildungs- und Trainingsflüge als "Rettungsflüge" im Sinne des § 2 ZARV anzusehen seien. 6 Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie - zusammengefasst - der Rechtsansicht der Revisionswerberin entgegentrat, wonach auch Ausbildungs- und Trainingsflüge als "Rettungsflüge" im Sinne des Paragraph 2, ZARV anzusehen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

     7 Die Revision ist zur Klärung der Rechtslage zulässig; sie

ist auch begründet.

     8 Gemäß § 76 Abs 1 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957 idF

BGBl I Nr 83/2008 (LFG), hat die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde die Ausübung des Betriebes eines Zivilflugplatzes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert. Gleichzeitig mit der Untersagung der Ausübung des Betriebes hat die Behörde gemäß § 76 Abs 2 LFG eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel zu beheben sind.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2008, (LFG), hat die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde die Ausübung des Betriebes eines Zivilflugplatzes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert. Gleichzeitig mit der Untersagung der Ausübung des Betriebes hat die Behörde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, LFG eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel zu beheben sind.

9 Im vorliegenden Fall wurde der weitere Betrieb des gegenständlichen Zivilflugplatzes von der Behörde und ihr folgend vom LVwG nach § 76 Abs 1 LFG untersagt, weil die Voraussetzung der Betriebsaufnahmebewilligung, der Flugplatz habe überwiegend Rettungsflügen im Sinne der § 2 Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung 1985, BGBl Nr 126/1985 idF BGBl II Nr 466/2002 (ZARV), zu dienen, nicht erfüllt worden sei. Dabei wurde - unstrittig - davon ausgegangen, dass nur ein geringer Anteil der vom gegenständlichen Flugplatz durchgeführten Flüge Rettungsflüge im Sinne der ZARV gewesen seien. Als solche sind nach der Begriffsdefinition des § 2 ZARV nämlich nur Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit zu verstehen, und zwar a) zur Bergung bzw Versorgung von verunglückten oder in lebensbedrohende Situationen geratenen Personen oder b) zur Beförderung von Notfallspatienten, die noch nicht in einer Krankenanstalt ärztlich versorgt wurden, oder c) zur Heranbringung von Rettungsbzw Bergungspersonal oder d) zur Beförderung von Arzneimitteln, insbesondere auch von Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischen Geräten, wenn dies auf keinem anderen Weg bzw nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend durchgeführt werden kann. 9 Im vorliegenden Fall wurde der weitere Betrieb des gegenständlichen Zivilflugplatzes von der Behörde und ihr folgend vom LVwG nach Paragraph 76, Absatz eins, LFG untersagt, weil die Voraussetzung der Betriebsaufnahmebewilligung, der Flugplatz habe überwiegend Rettungsflügen im Sinne der Paragraph 2, Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung 1985, Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 1985, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 466 aus 2002, (ZARV), zu dienen, nicht erfüllt worden sei. Dabei wurde - unstrittig - davon ausgegangen, dass nur ein geringer Anteil der vom gegenständlichen Flugplatz durchgeführten Flüge Rettungsflüge im Sinne der ZARV gewesen seien. Als solche sind nach der Begriffsdefinition des Paragraph 2, ZARV nämlich nur Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit zu verstehen, und zwar a) zur Bergung bzw Versorgung von verunglückten oder in lebensbedrohende Situationen geratenen Personen oder b) zur Beförderung von Notfallspatienten, die noch nicht in einer Krankenanstalt ärztlich versorgt wurden, oder c) zur Heranbringung von Rettungsbzw Bergungspersonal oder d) zur Beförderung von Arzneimitteln, insbesondere auch von Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischen Geräten, wenn dies auf keinem anderen Weg bzw nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend durchgeführt werden kann.

10 In Bezug auf die restlichen am gegenständlichen Flugplatz abgewickelten Flüge hielt das LVwG in der angefochtenen Entscheidung lediglich fest, dass es sich um Übungs-, Schulungs- und Erkundungsflüge gehandelt habe. Dabei blieb offen, ob es sich bei der Mehrheit der Übungs- und Schulungsflüge um solche gehandelt hat, die der Ausbildung und dem Training in Bezug auf Rettungsflüge im Sinne des § 2 ZARV auf diesem Zivilflugplatz gedient haben, wie die Revisionswerberin auch in ihrer Revision behauptet. Eine solche Festlegung erschien dem LVwG offensichtlich nicht erforderlich, weil es in rechtlicher Hinsicht davon ausging, dass Ausbildungs- und Trainingsflüge in keinem Fall als Flugbewegungen betrachtet werden können, die nach der in Rede stehenden Bewilligungsbedingung auf dem Zivilflugplatz H überwiegend stattfinden sollen. 10 In Bezug auf die restlichen am gegenständlichen Flugplatz abgewickelten Flüge hielt das LVwG in der angefochtenen Entscheidung lediglich fest, dass es sich um Übungs-, Schulungs- und Erkundungsflüge gehandelt habe. Dabei blieb offen, ob es sich bei der Mehrheit der Übungs- und Schulungsflüge um solche gehandelt hat, die der Ausbildung und dem Training in Bezug auf Rettungsflüge im Sinne des Paragraph 2, ZARV auf diesem Zivilflugplatz gedient haben, wie die Revisionswerberin auch in ihrer Revision behauptet. Eine solche Festlegung erschien dem LVwG offensichtlich nicht erforderlich, weil es in rechtlicher Hinsicht davon ausging, dass Ausbildungs- und Trainingsflüge in keinem Fall als Flugbewegungen betrachtet werden können, die nach der in Rede stehenden Bewilligungsbedingung auf dem Zivilflugplatz H überwiegend stattfinden sollen.

11 Diese Rechtsansicht des LVwG, die im Übrigen auch schon von der BH als zuständiger Verwaltungsbehörde vertreten worden ist, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.

12 Zu Recht weist die Revisionswerberin darauf hin, dass der Bewilligungsbedingung, der gegenständliche Flugplatz müsse überwiegend Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV dienen, ein weiteres Begriffsverständnis zugrunde zu legen ist, als es das LVwG tat. Zu den Flugbewegungen, die auf dem Flugplatz überwiegend stattzufinden haben, zählen nach der Textierung der Bedingung nicht nur Rettungsflüge im Sinne des § 2 ZARV, sondern alle Flüge, die Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV dienen. Darunter lassen sich - neben den Rettungsflügen im engeren Sinn - auch Ausbildungs- und Trainingsflüge verstehen, die standortgebunden abgewickelt werden müssen, um Rettungsflüge unter Inanspruchnahme des gegenständlichen Flugplatzes überhaupt erst zu erlernen und im Weiteren zu trainieren. Für eine solche Sichtweise spricht auch der Umstand, dass die Abwicklung von Rettungsflügen über einen bestimmten Flugplatz ohne entsprechende Ausbildung und geeignetes Training die Luftsicherheit, aber auch das Wohl der Patienten gefährden könnte. Es sei nur erwähnt, dass auch § 7 ZARV Notfallsübungen vorsieht, die von den bei Rettungsflügen eingesetzten Flugbesatzungen sowie regelmäßig eingesetztem Begleitpersonal vor dem ersten Einsatz sowie in der Folge in periodischen Abständen durchgeführt werden müssen. Dabei mögen nicht alle erforderlichen Ausbildungsschritte und Trainings standortgebunden erfolgen müssen; die Revision zeigt aber überzeugend auf, dass zumindest einzelne dieser Maßnahmen einen konkreten Bezug zum jeweiligen Flugplatz aufweisen und daher entsprechende Ortskenntnisse erfordern können. So betrachtet ist es Aufgabe der Behörde bzw des kontrollierenden Verwaltungsgerichts (allenfalls im Rahmen einer Verhandlung nach § 24 Abs 1 VwGVG), aus der Gesamtzahl der am Zivilflugplatz abgewickelten Flugbewegungen jene herauszufinden, die entweder Rettungsflüge im Sinne des § 2 ZARV waren oder der ortsgebundenen Ausbildung für Rettungsflüge bzw dem ortsgebundenen Training von Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV gedient haben. Alle diese Flüge wären als solche anzusehen, die Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV gedient haben. 12 Zu Recht weist die Revisionswerberin darauf hin, dass der Bewilligungsbedingung, der gegenständliche Flugplatz müsse überwiegend Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV dienen, ein weiteres Begriffsverständnis zugrunde zu legen ist, als es das LVwG tat. Zu den Flugbewegungen, die auf dem Flugplatz überwiegend stattzufinden haben, zählen nach der Textierung der Bedingung nicht nur Rettungsflüge im Sinne des Paragraph 2, ZARV, sondern alle Flüge, die Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV dienen. Darunter lassen sich - neben den Rettungsflügen im engeren Sinn - auch Ausbildungs- und Trainingsflüge verstehen, die standortgebunden abgewickelt werden müssen, um Rettungsflüge unter Inanspruchnahme des gegenständlichen Flugplatzes überhaupt erst zu erlernen und im Weiteren zu trainieren. Für eine solche Sichtweise spricht auch der Umstand, dass die Abwicklung von Rettungsflügen über einen bestimmten Flugplatz ohne entsprechende Ausbildung und geeignetes Training die Luftsicherheit, aber auch das Wohl der Patienten gefährden könnte. Es sei nur erwähnt, dass auch Paragraph 7, ZARV Notfallsübungen vorsieht, die von den bei Rettungsflügen eingesetzten Flugbesatzungen sowie regelmäßig eingesetztem Begleitpersonal vor dem ersten Einsatz sowie in der Folge in periodischen Abständen durchgeführt werden müssen. Dabei mögen nicht alle erforderlichen Ausbildungsschritte und Trainings standortgebunden erfolgen müssen; die Revision zeigt aber überzeugend auf, dass zumindest einzelne dieser Maßnahmen einen konkreten Bezug zum jeweiligen Flugplatz aufweisen und daher entsprechende Ortskenntnisse erfordern können. So betrachtet ist es Aufgabe der Behörde bzw des kontrollierenden Verwaltungsgerichts (allenfalls im Rahmen einer Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG), aus der Gesamtzahl der am Zivilflugplatz abgewickelten Flugbewegungen jene herauszufinden, die entweder Rettungsflüge im Sinne des Paragraph 2, ZARV waren oder der ortsgebundenen Ausbildung für Rettungsflüge bzw dem ortsgebundenen Training von Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV gedient haben. Alle diese Flüge wären als solche anzusehen, die Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV gedient haben.

13 Erst auf dieser Grundlage ließe sich beurteilen, ob die Bedingung der Betriebsaufnahmebewillligung vom 26. November 2010, der gegenständliche Hubschrauberflugplatz habe überwiegend Rettungsflügen im Sinne der § 2 ZARV zu dienen, erfüllt worden ist. Um dies zu bejahen, müsste die Anzahl der Flüge, die nach dem bisher Gesagten den Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV gedient haben, im Vergleich zu allen restlichen Flügen überwiegend gewesen sein, also die Mehrheit gebildet haben. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so wäre eine Untersagung der Ausübung des weiteren Betriebs des Flugplatzes nach § 76 Abs 1 LFG wegen Nichterfüllung dieser Bedingung rechtens gewesen, anderenfalls hätte die Untersagung aus diesem Grund nicht erfolgen dürfen. 13 Erst auf dieser Grundlage ließe sich beurteilen, ob die Bedingung der Betriebsaufnahmebewillligung vom 26. November 2010, der gegenständliche Hubschrauberflugplatz habe überwiegend Rettungsflügen im Sinne der Paragraph 2, ZARV zu dienen, erfüllt worden ist. Um dies zu bejahen, müsste die Anzahl der Flüge, die nach dem bisher Gesagten den Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV gedient haben, im Vergleich zu allen restlichen Flügen überwiegend gewesen sein, also die Mehrheit gebildet haben. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so wäre eine Untersagung der Ausübung des weiteren Betriebs des Flugplatzes nach Paragraph 76, Absatz eins, LFG wegen Nichterfüllung dieser Bedingung rechtens gewesen, anderenfalls hätte die Untersagung aus diesem Grund nicht erfolgen dürfen.

14 Da das LVwG die erforderlichen Feststellungen aufgrund seiner vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht nicht getroffen hat, war das angefochtene Erkenntnis - im Anfechtungsumfang - gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. 14 Da das LVwG die erforderlichen Feststellungen aufgrund seiner vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht nicht getroffen hat, war das angefochtene Erkenntnis - im Anfechtungsumfang - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

15 Ein Kostenzuspruch an die obsiegende Revisionswerberin konnte mangels eines Antrags der Revisionswerberin auf Zuerkennung von Aufwandersatz im Sinne des § 59 VwGG nicht erfolgen. 15 Ein Kostenzuspruch an die obsiegende Revisionswerberin konnte mangels eines Antrags der Revisionswerberin auf Zuerkennung von Aufwandersatz im Sinne des Paragraph 59, VwGG nicht erfolgen.

Wien, am 21. Juni 2017

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030026.J00.1

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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