Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, betreffend den als "Anzeige gemäß § 71 VwGG iVm § 43 Absatz 3 VfGG" bezeichneten, mit 26. April 2017 datierten Schriftsatz des Mag. A L in D, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, betreffend den als "Anzeige gemäß Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 3 VfGG" bezeichneten, mit 26. April 2017 datierten Schriftsatz des Mag. A L in D, den Beschluss gefasst:
Spruch
Aus Anlass der oben bezeichneten Anzeige wird kein Verfahren zur Entscheidung eines Kompetenzkonflikts eingeleitet.
Begründung
1 Der Einschreiter brachte beim Verwaltungsgerichtshof einen als "Anzeige gemäß § 71 VwGG iVm § 43 Absatz 3 VfGG" bezeichneten Schriftsatz, datiert mit 26. April 2017, ein. Darin brachte er vor, dass er sowohl beim Bundesverwaltungsgericht als auch beim Bundesfinanzgericht mit am selben Tag zur Post gegebenen Schriftsätzen Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch (vom 3. April 2017) nach § 7 GEG erhoben habe, "sodass, auch angesichts des brisanten Gegenstandes dieser Beschwerden, zu erwarten steht, dass die beiden Verwaltungsgerichte sich um deren Zuständigkeit streiten werden." 1 Der Einschreiter brachte beim Verwaltungsgerichtshof einen als "Anzeige gemäß Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 3 VfGG" bezeichneten Schriftsatz, datiert mit 26. April 2017, ein. Darin brachte er vor, dass er sowohl beim Bundesverwaltungsgericht als auch beim Bundesfinanzgericht mit am selben Tag zur Post gegebenen Schriftsätzen Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch (vom 3. April 2017) nach Paragraph 7, GEG erhoben habe, "sodass, auch angesichts des brisanten Gegenstandes dieser Beschwerden, zu erwarten steht, dass die beiden Verwaltungsgerichte sich um deren Zuständigkeit streiten werden."
2 Der Einschreiter hatte bereits mit Schriftsatz vom 16. März 2017 eine derartige "Anzeige gemäß § 71 VwGG iVm § 43 Absatz 3 VfGG" eingebracht, in der er vorgebracht hatte, mit am selben Tag zur Post gegebenen Schriftsätzen Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch (vom 8. Februar 2017) nach § 7 GEG erhoben habe, "sodass, auch angesichts des brisanten Gegenstandes dieser Beschwerden, zu erwarten steht, dass die beiden Verwaltungsgerichte sich um deren Zuständigkeit streiten werden." 2 Der Einschreiter hatte bereits mit Schriftsatz vom 16. März 2017 eine derartige "Anzeige gemäß Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 3 VfGG" eingebracht, in der er vorgebracht hatte, mit am selben Tag zur Post gegebenen Schriftsätzen Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch (vom 8. Februar 2017) nach Paragraph 7, GEG erhoben habe, "sodass, auch angesichts des brisanten Gegenstandes dieser Beschwerden, zu erwarten steht, dass die beiden Verwaltungsgerichte sich um deren Zuständigkeit streiten werden."
3 Aufgrund der zuletzt genannten "Anzeige" erging der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2017, Ko 2017/03/0002, in dem der Verwaltungsgerichtshof aussprach, dass aus Anlass der Anzeige des Einschreiters kein Verfahren zur Entscheidung eines Kompetenzkonflikts eingeleitet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass eine bloße Mitteilung der Partei eines Verwaltungsverfahrens darüber, dass sie Beschwerden gegen eine behördliche Entscheidung an zwei verschiedene Verwaltungsgerichte gerichtet habe, nicht dazu ausreicht, von Amts wegen ein Verfahren zur Entscheidung eines (positiven) Kompetenzkonfliktes einzuleiten, wenn kein weiterer Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass tatsächlich beide angerufenen Verwaltungsgerichte die Entscheidung in derselben Sachen in Anspruch nehmen würden.
4 Auch zur vorliegenden "Anzeige" des Einschreiters - sowie seiner weiteren Mitteilung vom 11. Mai 2017 - ist festzuhalten, dass allein die Behauptung der Übermittlung von (inhaltlich gleichlautenden) Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht nicht dazu ausreicht, dass der Verwaltungsgerichtshof im Sinne des - gemäß § 71 VwGG sinngemäß anzuwendenden - § 43 Abs 3 VfGG Kenntnis vom "Entstehen des Konflikts" erlangt. 4 Auch zur vorliegenden "Anzeige" des Einschreiters - sowie seiner weiteren Mitteilung vom 11. Mai 2017 - ist festzuhalten, dass allein die Behauptung der Übermittlung von (inhaltlich gleichlautenden) Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht nicht dazu ausreicht, dass der Verwaltungsgerichtshof im Sinne des - gemäß Paragraph 71, VwGG sinngemäß anzuwendenden - Paragraph 43, Absatz 3, VfGG Kenntnis vom "Entstehen des Konflikts" erlangt.
5 Ein Verfahren zur Entscheidung eines Kompetenzkonflikts war daher auch aufgrund der hier vorliegenden "Anzeige" nicht einzuleiten.
6 Weites wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchliche Eingaben im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können. Ist gegenüber dem Einschreiter durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über eine von diesem eingebrachte Anzeige nach § 71 VwGG iVm § 43 Absatz 3 VfGG klargestellt, dass im Falle einer derartigen Anzeige die bloße Behauptung der Übermittlung von Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht nicht dazu ausreicht, dass der Verwaltungsgerichtshof im Sinne des - gemäß § 71 VwGG sinngemäß anzuwendenden - § 43 Abs 3 VfGG Kenntnis vom "Entstehen des Konflikts" erlangt, und werden in einer neuerlich eingebrachten Anzeige keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass tatsächlich beide angerufenen Verwaltungsgerichte die Entscheidung in derselben Sache in Anspruch nehmen würden, so ist davon auszugehen, dass der Einschreiter mit seinen Eingaben nicht das Ziel verfolgt, der Verwaltungsgerichtshof möge über einen tatsächlichen Kompetenzkonflikt entscheiden. Eine derartige Vorgangsweise ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (vgl in diesem Sinne - dort zu einem Ablehnungsantrag - VwGH vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005). 6 Weites wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchliche Eingaben im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können. Ist gegenüber dem Einschreiter durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über eine von diesem eingebrachte Anzeige nach Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 3 VfGG klargestellt, dass im Falle einer derartigen Anzeige die bloße Behauptung der Übermittlung von Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht nicht dazu ausreicht, dass der Verwaltungsgerichtshof im Sinne des - gemäß Paragraph 71, VwGG sinngemäß anzuwendenden - Paragraph 43, Absatz 3, VfGG Kenntnis vom "Entstehen des Konflikts" erlangt, und werden in einer neuerlich eingebrachten Anzeige keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass tatsächlich beide angerufenen Verwaltungsgerichte die Entscheidung in derselben Sache in Anspruch nehmen würden, so ist davon auszugehen, dass der Einschreiter mit seinen Eingaben nicht das Ziel verfolgt, der Verwaltungsgerichtshof möge über einen tatsächlichen Kompetenzkonflikt entscheiden. Eine derartige Vorgangsweise ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen vergleiche , in diesem Sinne - dort zu einem Ablehnungsantrag - VwGH vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005).
Wien, am 21. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:KO2017030003.K00Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017