Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III §12 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, in der Rechtssache der Revision des S O, wohnhaft in C, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2017, Zl. W239 2131845- 2/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Oktober 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Frankreich gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 angeordnet und seine Abschiebung nach Frankreich für zulässig erklärt wurde, als unbegründet ab. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Oktober 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Frankreich gemäß Paragraph 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates für die Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 angeordnet und seine Abschiebung nach Frankreich für zulässig erklärt wurde, als unbegründet ab.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Den Angaben des Revisionswerbers zufolge wurde das angefochtene Erkenntnis am 27. Februar 2017 zugestellt. Diese Angaben stimmen mit dem Inhalt der Verfahrensakten überein.
3 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Revision endete somit mit Ablauf des 10. April 2017, sodass sich die mit 17. Mai 2017 datierte und am 19. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte außerordentliche Revision als verspätet erweist. 3 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Revision endete somit mit Ablauf des 10. April 2017, sodass sich die mit 17. Mai 2017 datierte und am 19. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte außerordentliche Revision als verspätet erweist.
4 Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen, ohne dass es einer Behebung ihrer formellen und inhaltlichen Mängel bedurfte. 4 Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen, ohne dass es einer Behebung ihrer formellen und inhaltlichen Mängel bedurfte.
Wien, am 22. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200177.L00Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017