TE Vwgh Beschluss 2017/6/22 Ra 2015/17/0076

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Veröffentlicht am 22.06.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der A GmbH in N am W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 6. Juli 2015, LVwG-10/283/7- 2015, betreffend Beschlagnahme nach dem GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Im Zuge einer am 23. April 2014 stattgefundenen glücksspielrechtlichen Kontrolle in einem Lokal in Hallein sprach die Finanzpolizei die vorläufige Beschlagnahme dreier betriebsbereit vorgefundener Spielapparate (FA-Nr 1, FA-Nr 2 und FA-Nr 3) aus.

2 Die Bezirkshauptmannschaft Hallein ordnete mit Spruchpunkt 1. ihres Bescheides vom 22. Dezember 2014 gegenüber der revisionswerbenden Partei die Beschlagnahme der drei genannten Glücksspielgeräte (FA-Nr 1, FA-Nr 2 und FA-Nr 3) jeweils samt Kasseninhalt sowie in Spruchpunkt 2. dieses Bescheides die Beschlagnahme eines (dem Gerät FA-Nr 1 entnommenen) Geldbetrages von EUR 150,-- an.

3 Die revisionswerbende Partei erhob dagegen Beschwerde, in der sie den Beschlagnahmebescheid in seinem gesamten Umfang bekämpfte. Sie beantragte, "der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und die Geräte freizugeben".

4 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (in der Folge: LVwG) schränkte die revisionswerbende Partei die Beschwerde auf "die Beschlagnahme der Geräte FA 1 und 2" ein.

5 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses gab das LVwG der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 1. des Beschlagnahmebescheides keine Folge und bestätigte den Beschlagnahmebescheid "im angefochtenen Umfang (Geräte FA-Nr. 1 und Nr. 2)". 5 Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses gab das LVwG der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 1. des Beschlagnahmebescheides keine Folge und bestätigte den Beschlagnahmebescheid "im angefochtenen Umfang (Geräte FA-Nr. 1 und Nr. 2)".

6 Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses gab das LVwG der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des Beschlagnahmebescheides ("Beschlagnahme des dem Geräte FA-Nr 1 entnommenen Geldbetrages in Höhe von EUR 150") Folge. 6 Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses gab das LVwG der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des Beschlagnahmebescheides ("Beschlagnahme des dem Geräte FA-Nr 1 entnommenen Geldbetrages in Höhe von EUR 150") Folge.

7 In Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses sprach das LVwG aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei. 7 In Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses sprach das LVwG aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei.

8 Die vorliegende Revision richtet sich gegen dieses Erkenntnis im gesamten Umfang, wobei Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

9 Die vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde nahm von der Einbringung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

10 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 10 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht festgestellt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen.

14 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision zeigt im Hinblick auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nichts auf, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte.

15 Die revisionswerbende Partei bringt in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit ihrer Revision überdies vor, das LVwG habe in Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des beschlagnahmten Geldbetrages zwar ihrer Beschwerde Folge gegeben, jedoch nicht in der Sache entschieden, was in Widerspruch zu § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehe. 15 Die revisionswerbende Partei bringt in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit ihrer Revision überdies vor, das LVwG habe in Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des beschlagnahmten Geldbetrages zwar ihrer Beschwerde Folge gegeben, jedoch nicht in der Sache entschieden, was in Widerspruch zu Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehe.

16 Die revisionswerbende Partei übersieht dabei, dass sie selbst nach dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung und der unbestritten gebliebenen Darstellung des Verfahrensganges in dem angefochtenen Erkenntnis ihre Beschwerde auf die Beschlagnahme der beiden Glücksspielgeräte FA Nr 1 und 2 eingeschränkt hat. Damit war aber Spruchpunkt 2. des Beschlagnahmebescheides (Beschlagnahme des Geldbetrages in Höhe von EUR 150,--) nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weswegen das Landesverwaltungsgericht nicht mehr berechtigt gewesen wäre, über diesen Teil des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes zu entscheiden.

17 Dieser Umstand wird allerdings in den Zulässigkeitsgründen der vorliegenden außerordentlichen Revision nicht bekämpft, sodass die diesbezügliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufzugreifen ist (vgl etwa den hg Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0025, mwN). 17 Dieser Umstand wird allerdings in den Zulässigkeitsgründen der vorliegenden außerordentlichen Revision nicht bekämpft, sodass die diesbezügliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufzugreifen ist vergleiche , etwa den hg Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0025, mwN).

18 Weiters wird im - alleine maßgeblichen (vgl zB den hg Beschluss vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255) - Zulässigkeitsvorbringen auch nicht dargetan, inwiefern der revisionswerbenden Partei durch die Entscheidung, in welcher der Beschwerde in Bezug auf den entnommenen Geldbetrag Folge gegeben wurde, ein rechtlicher Nachteil erwachsen wäre. 18 Weiters wird im - alleine maßgeblichen vergleiche , zB den hg Beschluss vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255) - Zulässigkeitsvorbringen auch nicht dargetan, inwiefern der revisionswerbenden Partei durch die Entscheidung, in welcher der Beschwerde in Bezug auf den entnommenen Geldbetrag Folge gegeben wurde, ein rechtlicher Nachteil erwachsen wäre.

19 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist. Diese Rechtsprechung kann auf die infolge der Novelle BGBl I Nr 51/2012 geänderte Rechtslage übertragen werden, zumal eine auf Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt (vgl den hg Beschluss vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0039, mwN). 19 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist. Diese Rechtsprechung kann auf die infolge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geänderte Rechtslage übertragen werden, zumal eine auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt vergleiche , den hg Beschluss vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0039, mwN).

20 Damit darüber hinaus von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG gesprochen werden kann, muss sie sich inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung des VwG mögliche Rechtsverletzung beziehen (vgl etwa den hg Beschluss vom 24. November 2016, Ro 2014/07/0062, mwN). Durch das allgemeine Vorbringen in den Zulässigkeitsgründen betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses wird eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht aufgezeigt. 20 Damit darüber hinaus von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG gesprochen werden kann, muss sie sich inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung des VwG mögliche Rechtsverletzung beziehen vergleiche , etwa den hg Beschluss vom 24. November 2016, Ro 2014/07/0062, mwN). Durch das allgemeine Vorbringen in den Zulässigkeitsgründen betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses wird eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht aufgezeigt.

21 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 21 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

22 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 22 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 22. Juni 2017

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015170076.L00

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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