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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
FSG 1997 §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des W H in B L, vertreten durch MM Metzler & Musel Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. März 2017, Zl. LVwG-650811/2/SCH/VT, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß § 26 Abs. 3 iVm § 7 Abs. 3 Z 4 FSG für die Dauer von 2 Wochen entzogen. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 26, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG für die Dauer von 2 Wochen entzogen.
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2 In der Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auf sein Erkenntnis vom 9. Jänner 2017, das es als bindend zugrunde legte. Mit diesem war über den Revisionswerber (nach der Aktenlage: gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960) eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, weil er ein Kraftfahrzeug an einer näher bezeichneten Stelle auf der A1-Westautobahn (der im Straferkenntnis durch Tatortkilometrierung angegebene Tatort wurde vom Verwaltungsgericht im Erkenntnis vom 9. Jänner 2017 korrigiert) anstelle der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h mit einer Fahrgeschwindigkeit von 188 km/h gelenkt hatte. Daraus folge zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung für die in § 26 Abs. 3 FSG fix vorgegebene Dauer von 2 Wochen. 2 In der Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auf sein Erkenntnis vom 9. Jänner 2017, das es als bindend zugrunde legte. Mit diesem war über den Revisionswerber (nach der Aktenlage: gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960) eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, weil er ein Kraftfahrzeug an einer näher bezeichneten Stelle auf der A1-Westautobahn (der im Straferkenntnis durch Tatortkilometrierung angegebene Tatort wurde vom Verwaltungsgericht im Erkenntnis vom 9. Jänner 2017 korrigiert) anstelle der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h mit einer Fahrgeschwindigkeit von 188 km/h gelenkt hatte. Daraus folge zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung für die in Paragraph 26, Absatz 3, FSG fix vorgegebene Dauer von 2 Wochen.
3 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Revisionswerbers.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008). 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 Zur Zulässigkeit bringt die Revision zusammengefasst vor, dass sich das angefochtene Erkenntnis über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinwegsetze, weil es sich auf eine "offenkundig falsch festgestellte Tathandlung" stütze, zumal im zugrunde gelegten Straferkenntnis der Tatort (Tatortkilometrierung) vom Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise korrigiert worden sei. Die der Entziehung der Lenkberechtigung zugrunde gelegte Verwaltungsübertretung sei nicht vorgelegen, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt selbst ermitteln müssen.
9 Damit verkennt der Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht - im Einklang mit der hg. Rechtsprechung - zutreffend seine Bindung an das gegenständliche Straferkenntnis und die dort festgestellte Übertretung gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 angenommen hat, konkret an die im Straferkenntnis festgestellte Tat und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, Zl. Ra 2014/11/0027). 9 Damit verkennt der Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht - im Einklang mit der hg. Rechtsprechung - zutreffend seine Bindung an das gegenständliche Straferkenntnis und die dort festgestellte Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 angenommen hat, konkret an die im Straferkenntnis festgestellte Tat und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, Zl. Ra 2014/11/0027).
10 Im Übrigen sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in der gegenständlichen Strafsache auch keine Bedenken gegen die Korrektur des im Straferkenntnis genannten Tatortes durch das Verwaltungsgericht hatte (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Mai 2017, Zl. Ra 2017/02/0097, mit dem die Revision des Revisionswerbers in der Strafsache zurückgewiesen wurde). 10 Im Übrigen sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in der gegenständlichen Strafsache auch keine Bedenken gegen die Korrektur des im Straferkenntnis genannten Tatortes durch das Verwaltungsgericht hatte vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Mai 2017, Zl. Ra 2017/02/0097, mit dem die Revision des Revisionswerbers in der Strafsache zurückgewiesen wurde).
11 Die vorliegende Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110140.L00Im RIS seit
20.07.2017Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018