TE Vwgh Beschluss 2017/6/26 Ra 2017/11/0140

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Veröffentlicht am 26.06.2017
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
StVO 1960 §99 Abs2e;
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des W H in B L, vertreten durch MM Metzler & Musel Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. März 2017, Zl. LVwG-650811/2/SCH/VT, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß § 26 Abs. 3 iVm § 7 Abs. 3 Z 4 FSG für die Dauer von 2 Wochen entzogen. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 26, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG für die Dauer von 2 Wochen entzogen.

Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

2 In der Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auf sein Erkenntnis vom 9. Jänner 2017, das es als bindend zugrunde legte. Mit diesem war über den Revisionswerber (nach der Aktenlage: gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960) eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, weil er ein Kraftfahrzeug an einer näher bezeichneten Stelle auf der A1-Westautobahn (der im Straferkenntnis durch Tatortkilometrierung angegebene Tatort wurde vom Verwaltungsgericht im Erkenntnis vom 9. Jänner 2017 korrigiert) anstelle der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h mit einer Fahrgeschwindigkeit von 188 km/h gelenkt hatte. Daraus folge zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung für die in § 26 Abs. 3 FSG fix vorgegebene Dauer von 2 Wochen. 2 In der Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auf sein Erkenntnis vom 9. Jänner 2017, das es als bindend zugrunde legte. Mit diesem war über den Revisionswerber (nach der Aktenlage: gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960) eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, weil er ein Kraftfahrzeug an einer näher bezeichneten Stelle auf der A1-Westautobahn (der im Straferkenntnis durch Tatortkilometrierung angegebene Tatort wurde vom Verwaltungsgericht im Erkenntnis vom 9. Jänner 2017 korrigiert) anstelle der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h mit einer Fahrgeschwindigkeit von 188 km/h gelenkt hatte. Daraus folge zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung für die in Paragraph 26, Absatz 3, FSG fix vorgegebene Dauer von 2 Wochen.

3 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Revisionswerbers.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008). 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8 Zur Zulässigkeit bringt die Revision zusammengefasst vor, dass sich das angefochtene Erkenntnis über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinwegsetze, weil es sich auf eine "offenkundig falsch festgestellte Tathandlung" stütze, zumal im zugrunde gelegten Straferkenntnis der Tatort (Tatortkilometrierung) vom Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise korrigiert worden sei. Die der Entziehung der Lenkberechtigung zugrunde gelegte Verwaltungsübertretung sei nicht vorgelegen, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt selbst ermitteln müssen.

9 Damit verkennt der Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht - im Einklang mit der hg. Rechtsprechung - zutreffend seine Bindung an das gegenständliche Straferkenntnis und die dort festgestellte Übertretung gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 angenommen hat, konkret an die im Straferkenntnis festgestellte Tat und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, Zl. Ra 2014/11/0027). 9 Damit verkennt der Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht - im Einklang mit der hg. Rechtsprechung - zutreffend seine Bindung an das gegenständliche Straferkenntnis und die dort festgestellte Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 angenommen hat, konkret an die im Straferkenntnis festgestellte Tat und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, Zl. Ra 2014/11/0027).

10 Im Übrigen sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in der gegenständlichen Strafsache auch keine Bedenken gegen die Korrektur des im Straferkenntnis genannten Tatortes durch das Verwaltungsgericht hatte (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Mai 2017, Zl. Ra 2017/02/0097, mit dem die Revision des Revisionswerbers in der Strafsache zurückgewiesen wurde). 10 Im Übrigen sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in der gegenständlichen Strafsache auch keine Bedenken gegen die Korrektur des im Straferkenntnis genannten Tatortes durch das Verwaltungsgericht hatte vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Mai 2017, Zl. Ra 2017/02/0097, mit dem die Revision des Revisionswerbers in der Strafsache zurückgewiesen wurde).

11 Die vorliegende Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110140.L00

Im RIS seit

20.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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