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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §25a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski sowie MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der H GmbH in W, vertreten durch die Stöhr Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H. in 1090 Wien, Garnisongasse 7/21, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Jänner 2017, Zl. RV/7101588/2013, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und "Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag" für die Jahre 2008 bis 2010, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
1 Das angefochtene Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei - wie auch in der Revision vorgebracht - am 31. Jänner 2017 zugestellt.
2 Mit am 14. März 2017 zur Post gegebenen, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz erhob die Revisionswerberin (außerordentliche) Revision. Der Schriftsatz langte am 17. März 2017 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
3 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision (auch die außerordentliche Revision; vgl. den Beschluss vom 12. März 2015, Ra 2014/18/0135) beim Verwaltungsgericht einzubringen. 3 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision (auch die außerordentliche Revision; vergleiche , den Beschluss vom 12. März 2015, Ra 2014/18/0135) beim Verwaltungsgericht einzubringen.
4 Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Sie beginnt - im Allgemeinen - mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses. 4 Nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Sie beginnt - im Allgemeinen - mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.
5 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa die Beschlüsse vom 12. März 2015, Ra 2014/18/0135, und vom 18. Juli 2014, Ro 2014/15/0025, mwN). 5 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa die Beschlüsse vom 12. März 2015, Ra 2014/18/0135, und vom 18. Juli 2014, Ro 2014/15/0025, mwN).
6 Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 14. März 2017 und war sohin schon am Tag des Einlangens des Schriftsatzes beim Verwaltungsgerichtshof - dem frühestmöglichen Zeitpunkt für die Weiterleitung an die zuständige Stelle - am 17. März 2017 abgelaufen.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. 7 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130018.L00Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017