TE Vwgh Beschluss 2017/6/27 Ra 2017/10/0083

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/10/0085 Ra 2017/10/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision 1. der mj. M, vertreten durch die Eltern X und Y (hg. prot. zu Ra 2017/10/0083),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision 1. der mj. M, vertreten durch die Eltern römisch zehn und Y (hg. prot. zu Ra 2017/10/0083),

2. des X (hg. prot. zu Ra 2017/10/0084), und 3. der Y (hg. prot. zu Ra 2017/10/0085), alle in Wien, alle vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Rathausplatz 108, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2016, Zl. W128 2137278- 1/2E, betreffend Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtschulrat für Wien), den Beschluss gefasst:2. des römisch zehn (hg. prot. zu Ra 2017/10/0084), und 3. der Y (hg. prot. zu Ra 2017/10/0085), alle in Wien, alle vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Rathausplatz 108, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2016, Zl. W128 2137278- 1/2E, betreffend Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtschulrat für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrats für Wien vom 9. September 2016, mit dem die Teilnahme der Erstrevisionswerberin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2016/17 gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) wegen verspäteter Anzeige untersagt und die Drittrevisionswerberin verpflichtet worden war, im Schuljahr 2016/17 für die Erfüllung der Schulpflicht der Erstrevisionswerberin an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu sorgen, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Erstrevisionswerberin ihre Schulpflicht im genannten Schuljahr an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG zu erfüllen habe. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrats für Wien vom 9. September 2016, mit dem die Teilnahme der Erstrevisionswerberin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2016/17 gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) wegen verspäteter Anzeige untersagt und die Drittrevisionswerberin verpflichtet worden war, im Schuljahr 2016/17 für die Erfüllung der Schulpflicht der Erstrevisionswerberin an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu sorgen, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Erstrevisionswerberin ihre Schulpflicht im genannten Schuljahr an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG zu erfüllen habe.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der darauf hingewiesen wird, dass die Bundesministerin für Bildung mit (in Kopie der Revision beigelegtem) Bescheid vom 24. April 2017 der betroffenen Privatschule für das Schuljahr 2016/17 das Öffentlichkeitsrecht verliehen habe.

3 Die Revision ist nicht zulässig.

4 Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden verwaltungsgerichtlichen Erledigung; das objektive Interesse des Revisionswerbers an der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. Oktober 2014, Zl. 2012/04/0143, und vom 23. Oktober 2013, Zl. 2013/03/0111, jeweils mwN, zur diesbezüglich gleich gelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012). 4 Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden verwaltungsgerichtlichen Erledigung; das objektive Interesse des Revisionswerbers an der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 27. Oktober 2014, Zl. 2012/04/0143, und vom 23. Oktober 2013, Zl. 2013/03/0111, jeweils mwN, zur diesbezüglich gleich gelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012).

5 Dieses Rechtsschutzinteresse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 29. September 2010, Zl. 2008/10/0029, und wiederum vom 27. Oktober 2014, Zl. 2012/04/0143, jeweils zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012). 5 Dieses Rechtsschutzinteresse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen vergleiche , dazu die hg. Beschlüsse vom 29. September 2010, Zl. 2008/10/0029, und wiederum vom 27. Oktober 2014, Zl. 2012/04/0143, jeweils zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012).

6 Nach dem Revisionsvorbringen hat die Bundesministerin für Bildung mit Bescheid vom 24. April 2017 der betroffenen Privatschule für das Schuljahr 2016/17 das Öffentlichkeitsrecht verliehen.

7 Die in § 11 Abs. 2 SchPflG normierte Anzeigepflicht der Teilnahme eines schulpflichtigen Kindes am Unterricht an einer Privatschule bezieht sich nur auf Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht. Da der in Rede stehenden Privatschule nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2016/17 zuerkannt wurde, handelt es sich in Bezug auf dieses Schuljahr um eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule iSd § 4 SchPflG, durch deren Besuch gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist. 7 Die in Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG normierte Anzeigepflicht der Teilnahme eines schulpflichtigen Kindes am Unterricht an einer Privatschule bezieht sich nur auf Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht. Da der in Rede stehenden Privatschule nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2016/17 zuerkannt wurde, handelt es sich in Bezug auf dieses Schuljahr um eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule iSd Paragraph 4, SchPflG, durch deren Besuch gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.

8 Aufgrund der durch die Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts geänderten Sachlage erweisen sich die Anordnungen der angefochtenen Entscheidung als überholt, weil mit dem Besuch der für das betreffende Schuljahr 2016/17 mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule ohnehin die Schulpflicht erfüllt ist; dass die Erstrevisionswerberin ihre Schulpflicht nur an einer "mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule" erfüllen könne, wie das im Bescheid des Stadtschulrats angeordnet war, wurde bereits vom BVwG verworfen. Es macht für die Revisionswerber vor diesem Hintergrund keinen Unterschied, ob das angefochtene Erkenntnis weiterhin dem Rechtsbestand angehört oder nicht, weil dieses aufgrund der eingetretenen maßgeblichen Sachverhaltsänderung keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten vermag. Die Lösung der in der Revision aufgeworfenen Fragen wäre somit nur mehr von theoretischer Bedeutung; zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht berufen.

9 Die vorliegende Revision war daher mangels Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Rechtsschutzinteresses der Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 9 Die vorliegende Revision war daher mangels Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Rechtsschutzinteresses der Revisionswerber gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

10 Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Prüfung allfälliger anderer Zurückweisungsgründe.

Wien, am 27. Juni 2017

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100083.L00

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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