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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des P S in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Ferstl, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Allerheiligengasse 10, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. Dezember 2016, Zl. VGW- 141/023/14584/2016-4, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Mindestsicherungsangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. Dezember 2016 wurde die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gegen den in einer Mindestsicherungsangelegenheit ergangenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 2. November 2016 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. Dezember 2016 wurde die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gegen den in einer Mindestsicherungsangelegenheit ergangenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 2. November 2016 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
2 Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 29. März 2017, Zl. Ra 2016/10/0005, mwN). 2 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. März 2017, Zl. Ra 2016/10/0005, mwN).
3 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zum Revisionspunkt vorgebracht, die angefochtene Entscheidung verletze den Revisionswerber im "Recht auf rechtliches Gehör". Damit hat der Revisionswerber den von ihm geltend gemachten Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet.
4 Nach der hg. Rechtsprechung vermag der Revisionswerber mit diesem Vorbringen jedoch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, zumal es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. den bereits genannten Beschluss vom 29. März 2017 sowie weiters etwa die Beschlüsse vom 17. Oktober 2016, Zl. Ro 2014/17/0085, vom 28. Jänner 2016, Zl. Ro 2015/16/0040, und vom 17. November 2015, Zlen. Ra 2015/01/0228 bis 0229). 4 Nach der hg. Rechtsprechung vermag der Revisionswerber mit diesem Vorbringen jedoch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, zumal es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , den bereits genannten Beschluss vom 29. März 2017 sowie weiters etwa die Beschlüsse vom 17. Oktober 2016, Zl. Ro 2014/17/0085, vom 28. Jänner 2016, Zl. Ro 2015/16/0040, und vom 17. November 2015, Zlen. Ra 2015/01/0228 bis 0229).
5 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als nicht zulässig.
6 Darüber hinaus erweist sich die Revision noch aus einem weiteren Grund als unzulässig:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung geltend, eine Feststellung, ob "der Adressat der gegenständlichen Aufträge zum Zeitpunkt der Zustellung" in der Lage gewesen sei, die "sich ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen und zu verstehen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten", sei - trotz erheblicher Zweifel - unterblieben. Eine "gesicherte Rechtsprechung, wann eine derartige Prüfung vorzunehmen" sei, liege nicht vor. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen zu den Revisionsgründen verwiesen.
11 Mit diesem Vorbringen wird bezogen auf die vorliegende Rechtssache keine ausreichend konkret formulierte Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Welche im vorliegenden Fall relevanten Aspekte der Beurteilung der Prozessfähigkeit einer Partei (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2016, Zl. Ra 2015/01/0162, mwN) der Verwaltungsgerichtshof insofern erstmal zu klären hätte, wird nicht dargelegt. Soweit dazu auf Ausführungen im Rahmen der Revisionsgründe verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision nicht genügt, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Jänner 2017, Zlen. Ra 2016/01/0198 bis 0200, mwN). 11 Mit diesem Vorbringen wird bezogen auf die vorliegende Rechtssache keine ausreichend konkret formulierte Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Welche im vorliegenden Fall relevanten Aspekte der Beurteilung der Prozessfähigkeit einer Partei vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2016, Zl. Ra 2015/01/0162, mwN) der Verwaltungsgerichtshof insofern erstmal zu klären hätte, wird nicht dargelegt. Soweit dazu auf Ausführungen im Rahmen der Revisionsgründe verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision nicht genügt, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 12. Jänner 2017, Zlen. Ra 2016/01/0198 bis 0200, mwN).
12 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100020.L00Im RIS seit
28.07.2017Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017