TE Vwgh Erkenntnis 2017/6/27 Ra 2015/13/0005

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Index

E1P;
E6J;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
62010CJ0591 Littlewoods Retail VORAB;
BAO §167 Abs2;
BAO §205a;
BAO §323 Abs29;
UStG 1994 §11 Abs14;
  1. BAO § 205a heute
  2. BAO § 205a gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 205a gültig von 01.09.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 205a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 205a gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  1. BAO § 323 heute
  2. BAO § 323 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. BAO § 323 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  4. BAO § 323 gültig von 24.12.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. BAO § 323 gültig von 24.12.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. BAO § 323 gültig von 25.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  7. BAO § 323 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  8. BAO § 323 gültig von 20.07.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. BAO § 323 gültig von 06.06.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024
  10. BAO § 323 gültig von 01.01.2024 bis 05.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2023
  11. BAO § 323 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  12. BAO § 323 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  13. BAO § 323 gültig von 31.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2023
  14. BAO § 323 gültig von 22.07.2023 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. BAO § 323 gültig von 22.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2023
  16. BAO § 323 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. BAO § 323 gültig von 25.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2021
  18. BAO § 323 gültig von 30.01.2021 bis 24.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2021
  19. BAO § 323 gültig von 23.01.2021 bis 29.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021
  20. BAO § 323 gültig von 08.01.2021 bis 22.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  21. BAO § 323 gültig von 07.08.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  22. BAO § 323 gültig von 25.07.2020 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  23. BAO § 323 gültig von 05.04.2020 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  24. BAO § 323 gültig von 30.10.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. BAO § 323 gültig von 30.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  26. BAO § 323 gültig von 23.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  27. BAO § 323 gültig von 23.07.2019 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  28. BAO § 323 gültig von 28.12.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  29. BAO § 323 gültig von 15.08.2018 bis 27.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. BAO § 323 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  31. BAO § 323 gültig von 13.04.2017 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  32. BAO § 323 gültig von 31.12.2016 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  33. BAO § 323 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  34. BAO § 323 gültig von 29.12.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  35. BAO § 323 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  36. BAO § 323 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  37. BAO § 323 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  38. BAO § 323 gültig von 13.06.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  39. BAO § 323 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  40. BAO § 323 gültig von 18.04.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  41. BAO § 323 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  42. BAO § 323 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  43. BAO § 323 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  44. BAO § 323 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  45. BAO § 323 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. BAO § 323 gültig von 15.12.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  47. BAO § 323 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  48. BAO § 323 gültig von 16.06.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  49. BAO § 323 gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  50. BAO § 323 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  51. BAO § 323 gültig von 27.06.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  52. BAO § 323 gültig von 01.01.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  53. BAO § 323 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  54. BAO § 323 gültig von 27.06.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  55. BAO § 323 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. BAO § 323 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  57. BAO § 323 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  58. BAO § 323 gültig von 26.06.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  59. BAO § 323 gültig von 25.05.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  60. BAO § 323 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  61. BAO § 323 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  62. BAO § 323 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  63. BAO § 323 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  64. BAO § 323 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  65. BAO § 323 gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1993
  66. BAO § 323 gültig von 01.01.1962 bis 30.06.1993
  1. UStG 1994 § 11 heute
  2. UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. UStG 1994 § 11 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  6. UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 11 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 11 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. UStG 1994 § 11 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 11 gültig von 20.08.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  13. UStG 1994 § 11 gültig von 28.04.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  14. UStG 1994 § 11 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  15. UStG 1994 § 11 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. UStG 1994 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. UStG 1994 § 11 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 26.06.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der K GmbH in W, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. April 2014, Zl. RV/7102280/2013, betreffend Berufungszinsen gemäß § 205a BAO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der K GmbH in W, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. April 2014, Zl. RV/7102280/2013, betreffend Berufungszinsen gemäß Paragraph 205 a, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin legte am 7. Mai 2003 zwei Rechnungen über insgesamt 3,750.000 EUR (netto) an die E KG, ein verbundenes Unternehmen, und erklärte in der Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2003 die in den Rechnungen ausgewiesenen Umsätze. Die sich für den Voranmeldungszeitraum Mai 2003 ergebende Umsatzsteuerzahllast von 754.451,09 EUR wurde am 15. Juli 2003 (Umbuchung von 750.000 EUR) und am 19. August 2003 (Zahlung des Restbetrages) entrichtet.

2 Im Oktober 2003 brachte die Revisionswerberin beim Finanzamt eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2003 ein, in der die in den Rechnungen vom 7. Mai 2003 ausgewiesenen Umsätze nicht mehr aufschienen. Über Rückfrage teilte sie dem Finanzamt mit, die E KG habe in Bezug auf die Rechnungsbeträge vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten. Daher sei sie vom Vertrag zurückgetreten und habe die Rechnungen an die E KG berichtigt.

3 Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuerzahllast Mai 2003 zunächst entsprechend der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung fest, was zu einer Gutschrift von 750.000 EUR führte. Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung verfügte es die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerfestsetzungsverfahrens Mai 2003 und setzte die ursprünglich bekannt gegebene Umsatzsteuerzahllast fest. Dies mit der Begründung, dass den Rechnungen an die E KG keine ernsthaft gewollten Leistungen zugrunde gelegen seien, weshalb die Revisionswerberin die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schulde. Auch im Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 setzte das Finanzamt - abweichend von der eingereichten Abgabenerklärung - eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung von 750.000 EUR fest. 3 Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuerzahllast Mai 2003 zunächst entsprechend der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung fest, was zu einer Gutschrift von 750.000 EUR führte. Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung verfügte es die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerfestsetzungsverfahrens Mai 2003 und setzte die ursprünglich bekannt gegebene Umsatzsteuerzahllast fest. Dies mit der Begründung, dass den Rechnungen an die E KG keine ernsthaft gewollten Leistungen zugrunde gelegen seien, weshalb die Revisionswerberin die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1994 schulde. Auch im Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 setzte das Finanzamt - abweichend von der eingereichten Abgabenerklärung - eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung von 750.000 EUR fest.

4 Die Revisionswerberin berief gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Festsetzung der Umsatzsteuer Mai 2003 und gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 und brachte in den Berufungen vor, dass den Rechnungen an die E KG - entgegen den Feststellungen des Finanzamts - ernsthaft gewollte Leistungen zugrunde gelegen seien. In der Berufung gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 führte sie ergänzend aus, dass über das Vermögen der E KG der Konkurs eröffnet und nach Genehmigung eines Zwangsausgleichs durch das Gericht wieder aufgehoben worden sei. Die E KG habe den Zwangsausgleich erfüllt. Im Umfang der Inanspruchnahme der E KG sei daher eine Ausfallshaftung der Revisionswerberin jedenfalls unzulässig.

5 Mit Berufungsentscheidung vom 23. Juli 2012, Zlen. RV/0904- W/04, RV/0905-W/04, RV/2859-W/06, sprach der unabhängige Finanzsenat über die Berufungen der Revisionswerberin gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung Mai 2003, Festsetzung der Umsatzsteuer Mai 2003 und Umsatzsteuer 2003 ab. Er gelangte - wie zuvor das Finanzamt - zur Überzeugung, dass in Bezug auf die Rechnungen der Revisionswerberin vom 7. Mai 2003 eine missbräuchliche Rechnungslegung vorliege und eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 entstanden sei. Die Rechnungen hätten nur der Realisierung von ungerechtfertigten Umsatzsteuerguthaben gedient, weil die Revisionswerberin bereits beim Abschluss der den Rechnungen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte mit der E KG gewusst habe, dass sie von diesen zurücktreten werde. Begründet wurde diese Feststellung im Wesentlichen damit, dass die E KG nicht über die Mittel zur Finanzierung der in Rede stehenden Geschäfte verfügt habe, was der Beschwerdeführerin - die wie die E KG der unter einheitlicher Leitung stehenden K Gruppe angehört habe - auch bekannt gewesen sei. Der Berufung gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 gab der unabhängige Finanzsenat jedoch teilweise statt, weil sich der aus der missbräuchlichen Rechnungslegung resultierende Schaden durch Zahlungen der E KG im Zwangsausgleich von 750.000 EUR auf 600.000 EUR vermindert habe. 5 Mit Berufungsentscheidung vom 23. Juli 2012, Zlen. RV/0904- W/04, RV/0905-W/04, RV/2859-W/06, sprach der unabhängige Finanzsenat über die Berufungen der Revisionswerberin gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung Mai 2003, Festsetzung der Umsatzsteuer Mai 2003 und Umsatzsteuer 2003 ab. Er gelangte - wie zuvor das Finanzamt - zur Überzeugung, dass in Bezug auf die Rechnungen der Revisionswerberin vom 7. Mai 2003 eine missbräuchliche Rechnungslegung vorliege und eine Steuerschuld nach Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1994 entstanden sei. Die Rechnungen hätten nur der Realisierung von ungerechtfertigten Umsatzsteuerguthaben gedient, weil die Revisionswerberin bereits beim Abschluss der den Rechnungen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte mit der E KG gewusst habe, dass sie von diesen zurücktreten werde. Begründet wurde diese Feststellung im Wesentlichen damit, dass die E KG nicht über die Mittel zur Finanzierung der in Rede stehenden Geschäfte verfügt habe, was der Beschwerdeführerin - die wie die E KG der unter einheitlicher Leitung stehenden K Gruppe angehört habe - auch bekannt gewesen sei. Der Berufung gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 gab der unabhängige Finanzsenat jedoch teilweise statt, weil sich der aus der missbräuchlichen Rechnungslegung resultierende Schaden durch Zahlungen der E KG im Zwangsausgleich von 750.000 EUR auf 600.000 EUR vermindert habe.

6 Die Behandlung einer gegen die Berufungsentscheidung vom 23. Juli 2012 gerichteten Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. September 2016, 2013/13/0040, gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 mit der Begründung ab, dass es der Revisionswerberin nicht gelungen sei, eine Unschlüssigkeit der vom unabhängigen Finanzsenat vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen. 6 Die Behandlung einer gegen die Berufungsentscheidung vom 23. Juli 2012 gerichteten Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. September 2016, 2013/13/0040, gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, mit der Begründung ab, dass es der Revisionswerberin nicht gelungen sei, eine Unschlüssigkeit der vom unabhängigen Finanzsenat vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

7 Mit Schriftsatz vom 29. November 2012 stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Festsetzung von Berufungszinsen gemäß § 205a BAO für die entrichtete Umsatzsteuer 2003 und begründete diesen damit, dass der unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 23. Juli 2012 Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzung Mai 2003 bzw. Umsatzsteuer 2003 teilweise stattgegeben und die Abgabenschuldigkeit um 150.000 EUR herabgesetzt habe. 7 Mit Schriftsatz vom 29. November 2012 stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Festsetzung von Berufungszinsen gemäß Paragraph 205 a, BAO für die entrichtete Umsatzsteuer 2003 und begründete diesen damit, dass der unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 23. Juli 2012 Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzung Mai 2003 bzw. Umsatzsteuer 2003 teilweise stattgegeben und die Abgabenschuldigkeit um 150.000 EUR herabgesetzt habe.

8 Das Finanzamt wies den Antrag vom 29. November 2012 mit Bescheid vom 22. Juli 2013 ab, wogegen die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 20. August 2013 Berufung erhob.

9 Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Berufung (nunmehr Beschwerde) teilweise Folge. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass mit der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 23. Juli 2012 der Berufung der Revisionswerberin gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 teilweise stattgegeben und die ursprünglich mit 1,147.923,81 EUR festgesetzte Umsatzsteuer mit 997.923,81 EUR festgesetzt worden sei. Der Betrag von 754.451,09 EUR sei am 15. Juli 2003 bzw. am 19. August 2003 entrichtet worden. Gemäß § 205a BAO gebührten der Revisionswerberin für den Zeitraum ab der Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides "Beschwerdezinsen". Zu beachten sei allerdings die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 29 BAO, laut der § 205a BAO mit 1. Jänner 2012 in Kraft getreten und erstmalig für ab 1. Jänner 2012 erfolgte Abgabenherabsetzungen anwendbar sei, wobei vor Inkrafttreten erfolgte Entrichtungen für die Verzinsung nur für Zeiträume ab Inkrafttreten zu berücksichtigen seien. Der Revisionswerberin stünden daher nur für den Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 2. August 2012 "Beschwerdezinsen" in Höhe von rund 2.100 EUR für den Herabsetzungsbetrag von 150.000 EUR zu. 9 Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Berufung (nunmehr Beschwerde) teilweise Folge. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass mit der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 23. Juli 2012 der Berufung der Revisionswerberin gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 teilweise stattgegeben und die ursprünglich mit 1,147.923,81 EUR festgesetzte Umsatzsteuer mit 997.923,81 EUR festgesetzt worden sei. Der Betrag von 754.451,09 EUR sei am 15. Juli 2003 bzw. am 19. August 2003 entrichtet worden. Gemäß Paragraph 205 a, BAO gebührten der Revisionswerberin für den Zeitraum ab der Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides "Beschwerdezinsen". Zu beachten sei allerdings die Übergangsbestimmung des Paragraph 323, Absatz 29, BAO, laut der Paragraph 205 a, BAO mit 1. Jänner 2012 in Kraft getreten und erstmalig für ab 1. Jänner 2012 erfolgte Abgabenherabsetzungen anwendbar sei, wobei vor Inkrafttreten erfolgte Entrichtungen für die Verzinsung nur für Zeiträume ab Inkrafttreten zu berücksichtigen seien. Der Revisionswerberin stünden daher nur für den Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 2. August 2012 "Beschwerdezinsen" in Höhe von rund 2.100 EUR für den Herabsetzungsbetrag von 150.000 EUR zu.

10 Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht mit der Begründung für unzulässig, dass "das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt".

11 Mit Beschluss vom 20. November 2014, E 656/2014-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im angeführten Beschluss wird u.a. ausgeführt, die Beschwerde behaupte die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch Anwendung des als verfassungswidrig erachteten § 323 Abs. 29 BAO. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles lasse ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. 11 Mit Beschluss vom 20. November 2014, E 656/2014-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im angeführten Beschluss wird u.a. ausgeführt, die Beschwerde behaupte die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch Anwendung des als verfassungswidrig erachteten Paragraph 323, Absatz 29, BAO. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles lasse ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

12 Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2015 erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, dass zur strittigen Frage der Zuerkennung von Beschwerdezinsen im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 29 BAO eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Weiters führt die Revisionswerberin - wie bereits in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - aus, dass das angefochtene Erkenntnis gegen Art. 47 der Grundrechtecharta (GRC) verstoße. Die Anwendbarkeit der GRC auf Akte der Organe der Mitgliedstaaten setze - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196, VwSlg 8780/F, ausgesprochen habe - voraus, dass diese in "Durchführung des Rechts der Europäischen Union" handelten. Es müsse also eine Konstellation vorliegen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Umsatzsteuerverfahren fielen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, weshalb Art. 47 GRC - für dessen Auslegung und Anwendung die Rechtsprechung des EuGH maßgebend sei - unmittelbar anwendbar sei. Art. 47 Abs. 2 GRC verlange die Einhaltung des Prinzips der Waffen- und Chancengleichheit. Waffengleichheit bedeute, dass Parteien unter gleichartigen Bedingungen ihren Rechtsstandpunkt vertreten könnten und das Rechtsschutzrisiko - vor allem im Zusammenhang mit der Verzinsung von offenen Abgaben bzw. Guthaben - gleichmäßig und angemessen austariert sein müsse. Insoweit entspreche die Bestimmung des § 205a BAO den Intentionen des Art. 47 GRC. Im Revisionsfall stelle sich allerdings die Rechtsfrage, ob nicht § 323 Abs. 29 BAO - der bewirke, dass Beschwerdezinsen nur für den Zeitraum ab 1. Jänner 2012 zugesprochen werden könnten - Art. 47 GRC widerspreche. 12 Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2015 erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, dass zur strittigen Frage der Zuerkennung von Beschwerdezinsen im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 323, Absatz 29, BAO eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Weiters führt die Revisionswerberin - wie bereits in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - aus, dass das angefochtene Erkenntnis gegen Artikel 47, der Grundrechtecharta (GRC) verstoße. Die Anwendbarkeit der GRC auf Akte der Organe der Mitgliedstaaten setze - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196, VwSlg 8780/F, ausgesprochen habe - voraus, dass diese in "Durchführung des Rechts der Europäischen Union" handelten. Es müsse also eine Konstellation vorliegen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Umsatzsteuerverfahren fielen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, weshalb Artikel 47, GRC - für dessen Auslegung und Anwendung die Rechtsprechung des EuGH maßgebend sei - unmittelbar anwendbar sei. Artikel 47, Absatz 2, GRC verlange die Einhaltung des Prinzips der Waffen- und Chancengleichheit. Waffengleichheit bedeute, dass Parteien unter gleichartigen Bedingungen ihren Rechtsstandpunkt vertreten könnten und das Rechtsschutzrisiko - vor allem im Zusammenhang mit der Verzinsung von offenen Abgaben bzw. Guthaben - gleichmäßig und angemessen austariert sein müsse. Insoweit entspreche die Bestimmung des Paragraph 205 a, BAO den Intentionen des Artikel 47, GRC. Im Revisionsfall stelle sich allerdings die Rechtsfrage, ob nicht Paragraph 323, Absatz 29, BAO - der bewirke, dass Beschwerdezinsen nur für den Zeitraum ab 1. Jänner 2012 zugesprochen werden könnten - Artikel 47, GRC widerspreche.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 Da zur strittigen Frage der im Rahmen der Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 29 BAO normierten zeitlichen Einschränkung der Zuerkennung von Berufungszinsen (nunmehr Beschwerdezinsen) im Sinne des § 205a BAO keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, erweist sich die Revision entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Bundesfinanzgerichtes als zulässig. Sie ist allerdings nicht begründet. 14 Da zur strittigen Frage der im Rahmen der Übergangsbestimmung des Paragraph 323, Absatz 29, BAO normierten zeitlichen Einschränkung der Zuerkennung von Berufungszinsen (nunmehr Beschwerdezinsen) im Sinne des Paragraph 205 a, BAO keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, erweist sich die Revision entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Bundesfinanzgerichtes als zulässig. Sie ist allerdings nicht begründet.

15 Soweit die Revisionswerberin die Auffassung vertritt, dass § 323 Abs. 29 BAO insbesondere gegen Art. 47 Abs. 2 GRC verstößt, ist darauf zu verweisen, dass die von dieser Bestimmung garantierten Rechte als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2012, U 466/11 ua, VfSlg 19632) und der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der diesbezüglich an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 20. November 2014, E 656/2014-8, abgelehnt hat. In der mit der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen gleichlautenden Revision werden keine neuen Argumente dafür vorgebracht, weshalb § 323 Abs. 29 BAO gegen Art. 47 GRC verstoßen sollte. Vor diesem Hintergrund sind auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken entstanden, dass die in Rede stehende Übergangsbestimmung nicht mit Art. 47 GRC vereinbar wäre. 15 Soweit die Revisionswerberin die Auffassung vertritt, dass Paragraph 323, Absatz 29, BAO insbesondere gegen Artikel 47, Absatz 2, GRC verstößt, ist darauf zu verweisen, dass die von dieser Bestimmung garantierten Rechte als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2012, U 466/11 ua, VfSlg 19632) und der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der diesbezüglich an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 20. November 2014, E 656/2014-8, abgelehnt hat. In der mit der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen gleichlautenden Revision werden keine neuen Argumente dafür vorgebracht, weshalb Paragraph 323, Absatz 29, BAO gegen Artikel 47, GRC verstoßen sollte. Vor diesem Hintergrund sind auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken entstanden, dass die in Rede stehende Übergangsbestimmung nicht mit Artikel 47, GRC vereinbar wäre.

16 Im Übrigen kommt die Rechtsprechung des EuGH zur Mehrwertsteuer, wonach unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten sind (vgl. z.B. das Urteil vom 19. Juli 2012, C-591/10, Littlewoods Retail Ltd u.a., Rn 24 ff, mwN) nicht zum Tragen, weil das Finanzamt und ihm folgend der unabhängige Finanzsenat in unbedenklicher Beweiswürdigung vom Vorliegen einer missbräuchlichen Rechnungslegung ausgegangen sind (vgl. dazu den Ablehnungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2016, 2013/13/0040). Die gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 kraft Rechnungslegung geschuldete Umsatzsteuer wurde nicht unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben (vgl. dazu z. B. Ruppe/Achatz, UStG4, § 11 Rz 142). 16 Im Übrigen kommt die Rechtsprechung des EuGH zur Mehrwertsteuer, wonach unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten sind vergleiche , z.B. das Urteil vom 19. Juli 2012, C-591/10, Littlewoods Retail Ltd u.a., Rn 24 ff, mwN) nicht zum Tragen, weil das Finanzamt und ihm folgend der unabhängige Finanzsenat in unbedenklicher Beweiswürdigung vom Vorliegen einer missbräuchlichen Rechnungslegung ausgegangen sind vergleiche , dazu den Ablehnungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2016, 2013/13/0040). Die gemäß Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1994 kraft Rechnungslegung geschuldete Umsatzsteuer wurde nicht unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben vergleiche , dazu z. B. Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 11, Rz 142).

17 Da schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 17 Da schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015130005.L00

Im RIS seit

15.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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