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L08015 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Salzburg;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Salzburger Landesregierung in 5010 Salzburg, Mozartplatz 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 12. März 2015, Zl. LVwG- 9/105/6-2015, betreffend Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Sozialhilfeverband Ried im Innkreis in 4910 Ried im Innkreis, Parkgasse 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. März 2015 gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg einer Beschwerde des Mitbeteiligten gegen einen Bescheid der belangten Behörde (der Revisionswerberin) vom 20. August 2014 Folge und verpflichtete das Land Salzburg als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. ehemals Träger der Sozialhilfe dazu, dem Mitbeteiligten die Kosten für an A.S. geleistete Sozialhilfe bzw. in weiterer Folge Mindestsicherung für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2009 gemäß § 37 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Sbg. MSG) iVm § 53 Salzburger Sozialhilfegesetz (Sbg. SHG) zu ersetzen. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht nicht zu. 1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. März 2015 gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg einer Beschwerde des Mitbeteiligten gegen einen Bescheid der belangten Behörde (der Revisionswerberin) vom 20. August 2014 Folge und verpflichtete das Land Salzburg als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. ehemals Träger der Sozialhilfe dazu, dem Mitbeteiligten die Kosten für an A.S. geleistete Sozialhilfe bzw. in weiterer Folge Mindestsicherung für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2009 gemäß Paragraph 37, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Sbg. MSG) in Verbindung mit Paragraph 53, Salzburger Sozialhilfegesetz (Sbg. SHG) zu ersetzen. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung die wesentlichen - auch im Revisionsverfahren unstrittigen - Feststellungen zugrunde, die Bezirkshauptmannschaft (BH) Braunau am Inn habe der BH Salzburg-Umgebung am 30. September 1985 in einem Schreiben mitgeteilt, dass A.S. vom 20. Dezember 1984 bis 2. August 1985 in Steindorf bei Straßwalchen (Bezirk Salzburg-Umgebung) gemeldet gewesen sei, wobei eine Kopie des Meldezettels übermittelt worden sei. Unter Hinweis auf die Kostentragungspflicht nach Art. 3 der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Ländervereinbarung) sei ersucht worden, die endgültige Kostentragungspflicht des Landes Salzburg anzuerkennen. 2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung die wesentlichen - auch im Revisionsverfahren unstrittigen - Feststellungen zugrunde, die Bezirkshauptmannschaft (BH) Braunau am Inn habe der BH Salzburg-Umgebung am 30. September 1985 in einem Schreiben mitgeteilt, dass A.S. vom 20. Dezember 1984 bis 2. August 1985 in Steindorf bei Straßwalchen (Bezirk Salzburg-Umgebung) gemeldet gewesen sei, wobei eine Kopie des Meldezettels übermittelt worden sei. Unter Hinweis auf die Kostentragungspflicht nach Artikel 3, der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Ländervereinbarung) sei ersucht worden, die endgültige Kostentragungspflicht des Landes Salzburg anzuerkennen.
3 Daraufhin sei (von der BH Salzburg-Umgebung) mit Schreiben vom 9. Oktober 1985 mitgeteilt worden, dass die Kostenerstattungspflicht gemäß Art. 3 der Ländervereinbarung anerkannt werde und die erwachsenen und noch auflaufenden Sozialhilfekosten insoweit ersetzt würden, als sie nach den geltenden Bestimmungen ersatzfähig seien und nicht von Drittverpflichteten eingebracht werden könnten. Die Anerkennung sei unter der Voraussetzung erfolgt, dass "nicht andere rechtserhebliche Tatsachen bekannt" würden, die "eine Ablehnung der Erstattungspflicht begründen würden". 3 Daraufhin sei (von der BH Salzburg-Umgebung) mit Schreiben vom 9. Oktober 1985 mitgeteilt worden, dass die Kostenerstattungspflicht gemäß Artikel 3, der Ländervereinbarung anerkannt werde und die erwachsenen und noch auflaufenden Sozialhilfekosten insoweit ersetzt würden, als sie nach den geltenden Bestimmungen ersatzfähig seien und nicht von Drittverpflichteten eingebracht werden könnten. Die Anerkennung sei unter der Voraussetzung erfolgt, dass "nicht andere rechtserhebliche Tatsachen bekannt" würden, die "eine Ablehnung der Erstattungspflicht begründen würden".
4 Danach habe das Land Salzburg als Träger der Sozialhilfe fortlaufend die Kosten für die Sozialhilfeleistungen an A.S. an die BH Braunau am Inn überwiesen. In weiterer Folge habe A.S. mehrmals ihren Hauptwohnsitz gewechselt; nach einer Meldung am 29. März 2000 in Lenzing (Bezirk Vöcklabruck) habe A.S. sich wiederholt (immer innerhalb des Bundeslandes Oberösterreich) umgemeldet. (Diese Ummeldungen führte das Verwaltungsgericht im Einzelnen an.)
5 Die für A.S. zuständigen Sozialhilfeträger seien für den Zeitraum bis 29. März 2000 der Sozialhilfeverband Braunau am Inn, vom 29. März 2000 bis 2. August 2002 der Sozialhilfeverband Vöcklabruck, vom 2. August 2002 bis 16. August 2005 der Sozialhilfeverband Braunau am Inn, vom 16. August 2005 bis 30. Oktober 2009 der Sozialhilfeverband Schärding sowie vom 30. Oktober 2009 bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses (März 2015) der Mitbeteiligte gewesen.
6 Im April 2000 habe der Sozialhilfeverband Vöcklabruck das Land Salzburg aufgrund von Art. 3 bzw. 4 der Ländervereinbarung um Anerkennung der endgültigen Kostenersatzpflicht ersucht. Am 15. Juni 2000 sei ein "endgültiges Kostenanerkenntnis" des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger gegenüber dem Sozialhilfeverband Vöcklabruck ergangen, und zwar für Kosten ab 1. April 2000, soweit sie nach den geltenden Bestimmungen ersatzfähig seien und nicht von Drittverpflichteten hereingebracht werden könnten. Dieses Anerkenntnis sei (wiederum) unter der Voraussetzung erfolgt, dass "nicht andere rechtserhebliche Tatsachen bekannt" würden, die "eine (teilweise) Ablehnung der Erstattungspflicht begründen würden". 6 Im April 2000 habe der Sozialhilfeverband Vöcklabruck das Land Salzburg aufgrund von Artikel 3, bzw. 4 der Ländervereinbarung um Anerkennung der endgültigen Kostenersatzpflicht ersucht. Am 15. Juni 2000 sei ein "endgültiges Kostenanerkenntnis" des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger gegenüber dem Sozialhilfeverband Vöcklabruck ergangen, und zwar für Kosten ab 1. April 2000, soweit sie nach den geltenden Bestimmungen ersatzfähig seien und nicht von Drittverpflichteten hereingebracht werden könnten. Dieses Anerkenntnis sei (wiederum) unter der Voraussetzung erfolgt, dass "nicht andere rechtserhebliche Tatsachen bekannt" würden, die "eine (teilweise) Ablehnung der Erstattungspflicht begründen würden".
7 In weiterer Folge seien die Sozialhilfeleistungen von A.S. über die BH Salzburg-Umgebung auf der Rechtsgrundlage der Ländervereinbarung abgerechnet worden. Nach Mitteilung des Sozialhilfeverbandes Braunau am Inn, dass A.S. in den Bezirk Braunau am Inn übersiedelt sei, habe das Land Salzburg als Sozialhilfeträger gegenüber dem Sozialhilfeverband Braunau am Inn ein Kostenersatzanerkenntnis mit dem Inhalt abgegeben, dass die Kostenerstattungspflicht gemäß Art. 3 der Ländervereinbarung iVm § 53 Sbg. SHG ab 1. August 2002 für A.S. anerkannt werde. Auch dieses Anerkenntnis sei unter der Voraussetzung erfolgt, dass "nicht andere rechtserhebliche Tatsachen bekannt" würden, die "eine (teilweise) Ablehnung der Erstattungspflicht" begründeten. Wiederum sei in der Folge direkt mit der BH Salzburg-Umgebung abgerechnet worden. 7 In weiterer Folge seien die Sozialhilfeleistungen von A.S. über die BH Salzburg-Umgebung auf der Rechtsgrundlage der Ländervereinbarung abgerechnet worden. Nach Mitteilung des Sozialhilfeverbandes Braunau am Inn, dass A.S. in den Bezirk Braunau am Inn übersiedelt sei, habe das Land Salzburg als Sozialhilfeträger gegenüber dem Sozialhilfeverband Braunau am Inn ein Kostenersatzanerkenntnis mit dem Inhalt abgegeben, dass die Kostenerstattungspflicht gemäß Artikel 3, der Ländervereinbarung in Verbindung mit Paragraph 53, Sbg. SHG ab 1. August 2002 für A.S. anerkannt werde. Auch dieses Anerkenntnis sei unter der Voraussetzung erfolgt, dass "nicht andere rechtserhebliche Tatsachen bekannt" würden, die "eine (teilweise) Ablehnung der Erstattungspflicht" begründeten. Wiederum sei in der Folge direkt mit der BH Salzburg-Umgebung abgerechnet worden.
8 Nach Anzeige der Übersiedlung von A. S. in den Bezirk Schärding sei mit 19. August 2005 ein "endgültiges Kostenanerkenntnis" des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger gegenüber dem Sozialhilfeverband Schärding mit dem Inhalt ergangen, dass der Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe für A.S. ab 1. September 2005 anerkannt werde. Das Anerkenntnis sei wiederum unter der Voraussetzung erfolgt, dass "nicht andere rechtserhebliche Tatsachen bekannt" würden, die "eine (teilweise) Ablehnung der Erstattungspflicht begründen würden".
9 Am 30. Oktober 2009 habe die BH Schärding die als Hilfe zum Lebensunterhalt an A.S. gewährte monatliche Geldleistung mit Wirksamkeit vom 30. November 2009 eingestellt. Dieser Bescheid sei auch der BH Salzburg-Umgebung mit dem Beisatz "als endgültiger Kostenträger" zur Kenntnis übermittelt worden. Im Folgenden sei auch der Bescheid vom 9. November 2009, mit dem die BH Ried im Innkreis A.S. Leistungen aus der Sozialhilfe ab 1. Dezember 2009 zuerkannte, an die BH Salzburg-Umgebung übermittelt worden. Daraufhin habe wiederum das Land Salzburg als Sozialhilfeträger die Sozialhilfeleistungen an A.S. laufend übernommen und über die BH Salzburg-Umgebung mit der BH Ried im Innkreis abgerechnet.
10 Dies sei ohne Beanstandungen bis zum 27. September 2012 (das entspreche der Sozialhilfeleistung bis inklusive Juni 2012) so erfolgt; dem entsprechend lägen Leistungsabrechnungen zwischen der BH Ried im Innkreis und der BH Salzburg-Umgebung vom 28. Juli 2011, vom 18. Oktober 2011 und vom 17. Juli 2012 vor.
11 Nach einem Ersuchen der BH Ried im Innkreis vom 11. Jänner 2013 um Abgabe eines Kostenanerkenntnisses habe das "Land Salzburg" in einem Schreiben vom 21. Mai 2013 die Kostenerstattungspflicht gemäß § 37 Sbg. MSG für A.S. abgelehnt und dies in einem Schreiben vom 31. Jänner 2014 damit begründet, dass sich A.S. vor Gewährung der Hilfe durch die BH Ried im Innkreis nicht während der letzten sechs Monate mindestens fünf Monate durchgehend im Bezirk Schärding aufgehalten habe, wodurch die "Kostenersatzkette unterbrochen" worden sei. 11 Nach einem Ersuchen der BH Ried im Innkreis vom 11. Jänner 2013 um Abgabe eines Kostenanerkenntnisses habe das "Land Salzburg" in einem Schreiben vom 21. Mai 2013 die Kostenerstattungspflicht gemäß Paragraph 37, Sbg. MSG für A.S. abgelehnt und dies in einem Schreiben vom 31. Jänner 2014 damit begründet, dass sich A.S. vor Gewährung der Hilfe durch die BH Ried im Innkreis nicht während der letzten sechs Monate mindestens fünf Monate durchgehend im Bezirk Schärding aufgehalten habe, wodurch die "Kostenersatzkette unterbrochen" worden sei.
12 Daraufhin habe der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 6. Februar 2014 den Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz gemäß Art. 7 der Ländervereinbarung gestellt. Diesen Antrag habe die belangte Behörde (die Revisionswerberin) mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 20. August 2014 dahin erledigt, dass die Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab dem 1. Dezember 2009 abgelehnt worden sei. 12 Daraufhin habe der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 6. Februar 2014 den Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz gemäß Artikel 7, der Ländervereinbarung gestellt. Diesen Antrag habe die belangte Behörde (die Revisionswerberin) mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 20. August 2014 dahin erledigt, dass die Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab dem 1. Dezember 2009 abgelehnt worden sei.
13 Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsnormen führte das Verwaltungsgericht begründend im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall seien - da die (Sozialhilfe-)Ländervereinbarung nach § 15a Abs. 2 B-VG unmittelbar nur Rechte und Pflichten für die abschließenden Gebietskörperschaften begründe - die Bestimmungen des Sbg. SHG (§ 53) bzw. seit 2010 des Sbg. MSG (§ 37) anzuwenden. Die Voraussetzung für die Kostenersatzverpflichtung des Landes Salzburg nach § 37 Abs. 1 Z. 1 Sbg. MSG bzw. § 53 Abs. 3 Z. 1 Sbg. SHG sei, dass sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten habe. Diese Voraussetzung liege vor, seit A.S. 1985 von Steindorf bei Straßwalchen (Bezirk Salzburg-Umgebung) nach Oberösterreich übersiedelt sei. 13 Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsnormen führte das Verwaltungsgericht begründend im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall seien - da die (Sozialhilfe-)Ländervereinbarung nach Paragraph 15 a, Absatz 2, B-VG unmittelbar nur Rechte und Pflichten für die abschließenden Gebietskörperschaften begründe - die Bestimmungen des Sbg. SHG (Paragraph 53,) bzw. seit 2010 des Sbg. MSG (Paragraph 37,) anzuwenden. Die Voraussetzung für die Kostenersatzverpflichtung des Landes Salzburg nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg. MSG bzw. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Sbg. SHG sei, dass sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten habe. Diese Voraussetzung liege vor, seit A.S. 1985 von Steindorf bei Straßwalchen (Bezirk Salzburg-Umgebung) nach Oberösterreich übersiedelt sei.
14 Der sich aus § 53 Abs. 7 Sbg. SHG allenfalls ergebenden Anzeigepflicht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. November 2011, Zl. 2011/10/0252) sei die BH Braunau nach der ersten Übersiedlung von A.S. nach Oberösterreich (durch ihr Schreiben an die BH Salzburg-Umgebung vom 30. September 1985) nachgekommen. Dementsprechend sei auch ein erstes Kostenanerkenntnis durch die BH Salzburg-Umgebung mit Schreiben vom 9. Oktober 1985 erfolgt. Seit diesem Zeitpunkt beziehe A.S. durchgehend Sozialhilfe. 14 Der sich aus Paragraph 53, Absatz 7, Sbg. SHG allenfalls ergebenden Anzeigepflicht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. November 2011, Zl. 2011/10/0252) sei die BH Braunau nach der ersten Übersiedlung von A.S. nach Oberösterreich (durch ihr Schreiben an die BH Salzburg-Umgebung vom 30. September 1985) nachgekommen. Dementsprechend sei auch ein erstes Kostenanerkenntnis durch die BH Salzburg-Umgebung mit Schreiben vom 9. Oktober 1985 erfolgt. Seit diesem Zeitpunkt beziehe A.S. durchgehend Sozialhilfe.
15 Alle angeführten Kostenanerkenntnisse "des Landes Salzburg" hätten die jeweils zuständigen Sozialhilfeträger in Oberösterreich darauf hingewiesen, direkt mit der BH Salzburg-Umgebung abzurechnen. Wenn die BH Ried im Innkreis im Jahr 2009 ihre Hilfeleistung an A.S. lediglich der BH Salzburg-Umgebung angezeigt habe und diese Anzeige von der BH Salzburg-Umgebung "nicht wie 2005 an das Amt der Salzburger Landesregierung weitergeleitet" worden sei, könne dies aufgrund der langen Historie des Falles seit 1985 keineswegs der BH Ried im Innkreis angelastet werden.
16 Schließlich habe das Land Salzburg als Sozialhilfeträger dem oberösterreichischen Sozialhilfeträger (auch) zwischen 1. Dezember 2009 und 30. Jänner 2012 die Sozialhilfeleistung anstandslos und ohne jede Einwendung gegen die Anzeige ersetzt. Damit sei in Form eines konkludenten Kostenanerkenntnisses jedenfalls saniert, dass die Anzeige im Jahr 2009 an die BH Salzburg-Umgebung und nicht an den zuständigen Sozialhilfeträger (das Land Salzburg) gerichtet gewesen sei.
17 Die im Fall von A.S. bereits 1985 erfüllte Voraussetzung für den Kostenersatz durch das Land Salzburg nach § 53 Abs. 3 Sbg. SHG sei niemals durchbrochen worden; eine Unterbrechung der Kostenersatzkette komme nach § 53 Abs. 5 Sbg. SHG bzw. § 37 Abs. 4 Sbg. MSG nur dann in Betracht, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht worden sei. Dies sei vorliegend allerdings nicht der Fall. Somit sei das Land Salzburg aufgrund des durchgehenden Bezugs von Sozialhilfebzw. Mindestsicherungsleistungen durch A. S. nach wie vor verpflichtet, Kostenersatz entsprechend den Bestimmungen des § 53 Sbg. SHG sowie § 37 Sbg. MSG zu leisten, weshalb der Beschwerde des Mitbeteiligten stattzugeben sei. 17 Die im Fall von A.S. bereits 1985 erfüllte Voraussetzung für den Kostenersatz durch das Land Salzburg nach Paragraph 53, Absatz 3, Sbg. SHG sei niemals durchbrochen worden; eine Unterbrechung der Kostenersatzkette komme nach Paragraph 53, Absatz 5, Sbg. SHG bzw. Paragraph 37, Absatz 4, Sbg. MSG nur dann in Betracht, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht worden sei. Dies sei vorliegend allerdings nicht der Fall. Somit sei das Land Salzburg aufgrund des durchgehenden Bezugs von Sozialhilfebzw. Mindestsicherungsleistungen durch A. S. nach wie vor verpflichtet, Kostenersatz entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 53, Sbg. SHG sowie Paragraph 37, Sbg. MSG zu leisten, weshalb der Beschwerde des Mitbeteiligten stattzugeben sei.
18 Zur Begründung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision verwies das Verwaltungsgericht auf "umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" zur Ländervereinbarung und deren Umsetzung in den Landesgesetzen sowie eindeutige Bestimmungen der anzuwendenden Gesetze hinsichtlich der Dauer der Kostentragungspflicht.
19 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde. Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er beantragt, der Revision "nicht stattzugeben".
II.römisch zwei.
20 1. Die vorliegend in den Blick zu nehmenden Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 53 Sbg. SHG (LGBl. Nr. 19/1975 idF LGBl. Nr. 60/1994): Paragraph 53, Sbg. SHG Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1975, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1994,):
"Kostenersatz an andere Länder
§ 53 Paragraph 53
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die
einem Träger für einen Hilfesuchenden
a) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die
Sozialhilfe oder
b) (...) erwachsen.
1. sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten hat und
2. das Land nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die
Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.
(...)
Nicht zu ersetzen sind:
(...)
e) die Kosten, die sechs Monate vor der Anzeige nach Abs. 7 entstanden sind;e) die Kosten, die sechs Monate vor der Anzeige nach Absatz 7, entstanden sind;
f) die Kosten, die nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Ende
des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht worden ist, anerkannt oder nach Abs. 7 geltend gemacht werden;des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht worden ist, anerkannt oder nach Absatz 7, geltend gemacht werden;
(...)
§ 37 Sbg. MSG (LGBl. Nr. 63/2010): Paragraph 37, Sbg. MSG Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2010,):
"Kostenersatz an andere Länder
§ 37
(1) Das Land Salzburg hat den Trägern der Bedarfsorientierten
Mindestsicherung anderer Länder die für Bedarfsorientierte
Mindestsicherung aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zu ersetzen, wenn
1. die Kosten für eine Hilfe suchende Person entstanden
sind, die sich während der letzten sechs Monate vor Gewährung der
Leistungen mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet
aufgehalten hat;
2. die Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde
liegen, zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
nach diesem Gesetz gehören; (...)
(3) Vom Kostenersatz sind ausgenommen:
(...)
5. die Kosten, die sechs Monate vor einer Anzeige nach
Abs. 5 entstanden sind;
6. die Kosten, die nicht innerhalb von drei Jahren ab dem
Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistungen erbracht worden sind, anerkannt oder nach Abs. 5 geltend gemacht werden;Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistungen erbracht worden sind, anerkannt oder nach Absatz 5, geltend gemacht werden;
(...)
(4) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange die Hilfe suchende Person Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat oder solche Leistungen erhält, ohne Rücksicht auf einen nach den Leistungen erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate lang keine Leistungen erbracht worden sind.
(6) Über die Verpflichtung des Landes Salzburg zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung durch Bescheid zu entscheiden."
Ländervereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Ländervereinbarung; Sbg. LGBl. Nr. 95/1975 idF LGBl. Nr. 27/1979): Ländervereinbarung gemäß Artikel 15 a, Absatz 2, B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Ländervereinbarung; Sbg. Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1975, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1979,):
"Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten
der Sozialhilfe
Artikel 1
Allgemeines
Die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes - im folgenden als Träger bezeichnet - sind verpflichtet, den Trägern eines anderen Vertragslandes die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.
Artikel 2
Kosten der Sozialhilfe
Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem
Träger für einen Hilfesuchenden
a) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die
Sozialhilfe oder
b) (...) erwachsen.
Artikel 3
Zuständigkeit
(...)
Artikel 4
Dauer der Kostenersatzpflicht
Die Verpflichtung zu Kostenersatz dauert, solange der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.
Artikel 5
Umfang der Kostenersatzpflicht
(...)
e) die Kosten, die sechs Monate vor der Anzeige nach Art. 6 entstanden sind;e) die Kosten, die sechs Monate vor der Anzeige nach Artikel 6, entstanden sind;
f) die Kosten, die nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Ende
des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht wurde, anerkannt oder nach Art. 7 geltend gemacht wurden;des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht wurde, anerkannt oder nach Artikel 7, geltend gemacht wurden;
(...)
Artikel 6
Anzeigepflicht
Der Träger, dem im Sinne des Art. 2 Kosten erwachsen hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.Der Träger, dem im Sinne des Artikel 2, Kosten erwachsen hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
Artikel 7
Streitfälle, Verfahren
Über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat im Streitfalle die Landesregierung, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Träger liegt, im Verwaltungsweg zu entscheiden."
21 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 21 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
22 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. 22 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
23 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 23 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
24 3.1. In ihren Zulässigkeitsausführungen bringt die außerordentliche Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ein Wechsel zwischen "zwei verschiedenen Sozialhilfeträgern stattgefunden" habe, was nach Art. 3 der Ländervereinbarung hätte beurteilt werden müssen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/10/0051 = VwSlg. 18.039A). Der Wechsel innerhalb eines Bundeslandes (Vertragslandes), in welchem mehrere Träger der Sozialhilfe vertreten seien (hier: Oberösterreich), sei genauso zu behandeln wie ein Bundesländergrenzen überschreitender Wechsel. Das Verwaltungsgericht sei insofern zu Unrecht von der Anwendbarkeit des Art. 4 der Ländervereinbarung ausgegangen. 24 3.1. In ihren Zulässigkeitsausführungen bringt die außerordentliche Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ein Wechsel zwischen "zwei verschiedenen Sozialhilfeträgern stattgefunden" habe, was nach Artikel 3, der Ländervereinbarung hätte beurteilt werden müssen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/10/0051 = VwSlg. 18.039A). Der Wechsel innerhalb eines Bundeslandes (Vertragslandes), in welchem mehrere Träger der Sozialhilfe vertreten seien (hier: Oberösterreich), sei genauso zu behandeln wie ein Bundesländergrenzen überschreitender Wechsel. Das Verwaltungsgericht sei insofern zu Unrecht von der Anwendbarkeit des Artikel 4, der Ländervereinbarung ausgegangen.
25 Der Rechtsfrage, ob der Wechsel des Sozialhilfeträgers innerhalb eines Bundeslandes ausreichende Bedingung sei, um eine Beurteilung nach Art. 3 der Ländervereinbarung vorzunehmen, komme besondere Bedeutung zu. Die Voraussetzung der Wortfolge "während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe" sei vorliegend nicht erfüllt, weil A.S. seit 30. Oktober 2009 im Verwaltungsbezirk des Mitbeteiligten aufhältig sei und ihr ab 1. Dezember 2009 Sozialhilfeleistungen zuerkannt worden seien (wiederum Hinweis auf das hg. Erkenntnis zur Zl. 2010/10/0051). 25 Der Rechtsfrage, ob der Wechsel des Sozialhilfeträgers innerhalb eines Bundeslandes ausreichende Bedingung sei, um eine Beurteilung nach Artikel 3, der Ländervereinbarung vorzunehmen, komme besondere Bedeutung zu. Die Voraussetzung der Wortfolge "während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe" sei vorliegend nicht erfüllt, weil A.S. seit 30. Oktober 2009 im Verwaltungsbezirk des Mitbeteiligten aufhältig sei und ihr ab 1. Dezember 2009 Sozialhilfeleistungen zuerkannt worden seien (wiederum Hinweis auf das hg. Erkenntnis zur Zl. 2010/10/0051).
26 3.2. Vorauszuschicken ist, dass die von der Revisionswerberin ins Zentrum ihrer rechtlichen Überlegungen gerückte Ländervereinbarung nur die vertragsschließenden Länder selbst bindet. Sollen daraus auch Normunterworfene (hier: Sozialhilfeträger) berechtigt werden, bedarf es einer Transformation in die Rechtsordnung jenes Landes, von dem ein Ersatz begehrt wird (vgl. etwa das bereits erwähnte hg. Erkenntnis zur Zl. 2010/10/0051, mwN). Für die Beurteilung des vorliegenden Falls sind somit allein die einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Landesrechts ausschlaggebend. 26 3.2. Vorauszuschicken ist, dass die von der Revisionswerberin ins Zentrum ihrer rechtlichen Überlegungen gerückte Ländervereinbarung nur die vertragsschließenden Länder selbst bindet. Sollen daraus auch Normunterworfene (hier: Sozialhilfeträger) berechtigt werden, bedarf es einer Transformation in die Rechtsordnung jenes Landes, von dem ein Ersatz begehrt wird vergleiche , etwa das bereits erwähnte hg. Erkenntnis zur Zl. 2010/10/0051, mwN). Für die Beurteilung des vorliegenden Falls sind somit allein die einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Landesrechts ausschlaggebend.
27 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, welches mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. März 2015 erledigt wurde, war die Frage der Ersatzpflicht des Landes Salzburg für geleistete Aufwendungen aus der A.S. gewährten Sozialhilfe bzw. (in weiterer Folge) Mindestsicherung für den Zeitraum ab 1. Dezember 2009. Zur Beurteilung dieser Frage sind für den Zeitraum bis 31. August 2010 die Bestimmungen des § 53 Sbg. SHG und ab 1. September 2010 (dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Sbg. MSG) die Bestimmungen des § 37 Sbg. MSG heranzuziehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. November 2011, Zl. 2010/10/0252), welche sich allerdings in ihrem hier interessierenden Regelungsinhalt nicht unterscheiden. 27 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, welches mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. März 2015 erledigt wurde, war die Frage der Ersatzpflicht des Landes Salzburg für geleistete Aufwendungen aus der A.S. gewährten Sozialhilfe bzw. (in weiterer Folge) Mindestsicherung für den Zeitraum ab 1. Dezember 2009. Zur Beurteilung dieser Frage sind für den Zeitraum bis 31. August 2010 die Bestimmungen des Paragraph 53, Sbg. SHG und ab 1. September 2010 (dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Sbg. MSG) die Bestimmungen des Paragraph 37, Sbg. MSG heranzuziehen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 29. November 2011, Zl. 2010/10/0252), welche sich allerdings in ihrem hier interessierenden Regelungsinhalt nicht unterscheiden.
28 Sowohl nach § 53 Abs. 3 Z. 1 Sbg. SHG als auch nach § 37 Abs. 1 Z. 1 Sbg. MSG ist das Land Salzburg zum Ersatz der Kosten für Hilfesuchende verpflichtet, welche sich während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten haben. 28 Sowohl nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Sbg. SHG als auch nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg. MSG ist das Land Salzburg zum Ersatz der Kosten für Hilfesuchende verpflichtet, welche sich während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten haben.
29 Ausgehend von den - auch im Revisionsverfahren nicht bestrittenen - Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht diese Voraussetzung bereits zum Zeitpunkt der Übersiedlung von A.S. in den Bezirk Braunau am Inn am 2. August 1985 als erfüllt angesehen hat, hatte sich A.S. doch davor bereits seit 20. Dezember 1984 im Bezirk Salzburg-Umgebung (Steindorf bei Straßwalchen) aufgehalten. Da A.S. seit damals durchgehend bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses Sozialhilfe bzw. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten hat, dauert die Verpflichtung des Landes Salzburg zum Kostenersatz gemäß § 53 Abs. 5 Sbg. SHG bzw. § 37 Abs. 4 Sbg. MSG - wie auch der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend hervorhebt - "ohne Rücksicht auf einen" nach dem Einsatz der Hilfe bzw. den Leistungen "erfolgten Aufenthaltswechsel" an; die verschiedenen im angefochtenen Erkenntnis detailliert festgestellten Änderungen des Hauptwohnsitzes von A.S. nach deren Übersiedlung am 2. August 1985 sind daher - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - nicht von Bedeutung. 29 Ausgehend von den - auch im Revisionsverfahren nicht bestrittenen - Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht diese Voraussetzung bereits zum Zeitpunkt der Übersiedlung von A.S. in den Bezirk Braunau am Inn am 2. August 1985 als erfüllt angesehen hat, hatte sich A.S. doch davor bereits seit 20. Dezember 1984 im Bezirk Salzburg-Umgebung (Steindorf bei Straßwalchen) aufgehalten. Da A.S. seit damals durchgehend bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses Sozialhilfe bzw. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten hat, dauert die Verpflichtung des Landes Salzburg zum Kostenersatz gemäß Paragraph 53, Absatz 5, Sbg. SHG bzw. Paragraph 37, Absatz 4, Sbg. MSG - wie auch der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend hervorhebt - "ohne Rücksicht auf einen" nach dem Einsatz der Hilfe bzw. den Leistungen "erfolgten Aufenthaltswechsel" an; die verschiedenen im angefochtenen Erkenntnis detailliert festgestellten Änderungen des Hauptwohnsitzes von A.S. nach deren Übersiedlung am 2. August 1985 sind daher - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - nicht von Bedeutung.
30 Widersprüche zu dem in den Zulässigkeitsausführungen genannten hg. Erkenntnis zur Zl. 2010/10/0051 liegen nicht vor. Die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Auslegung der angeführten eindeutigen Bestimmungen wirft daher, wie auch das Verwaltungsgericht richtig ausführt, eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf. 30 Widersprüche zu dem in den Zulässigkeitsausführungen genannten hg. Erkenntnis zur Zl. 2010/10/0051 liegen nicht vor. Die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Auslegung der angeführten eindeutigen Bestimmungen wirft daher, wie auch das Verwaltungsgericht richtig ausführt, eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf.
31 4.1. Als weitere Zulässigkeitsgründe führt die Revisionswerberin an, das Verwaltungsgericht habe in seinem Spruch keine Leistungsfrist festgesetzt, "sodass das angefochtene Erkenntnis sofort vollstreckbar wäre", was gegen § 59 Abs. 2 AVG verstoße. Außerdem habe die BH Salzburg-Umgebung dem Mitbeteiligten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis Juni 2012 die erwachsenen Kosten ersetzt, weshalb der Mitbeteiligte durch den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, welches sich auf die Kosten für den Zeitraum ab 1. Dezember 2009 beziehe, ungerechtfertigt bereichert werde. 31 4.1. Als weitere Zulässigkeitsgründe führt die Revisionswerberin an, das Verwaltungsgericht habe in seinem Spruch keine Leistungsfrist festgesetzt, "sodass das angefochtene Erkenntnis sofort vollstreckbar wäre", was gegen Paragraph 59, Absatz 2, AVG verstoße. Außerdem habe die BH Salzburg-Umgebung dem Mitbeteiligten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis Juni 2012 die erwachsenen Kosten ersetzt, weshalb der Mitbeteiligte durch den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, welches sich auf die Kosten für den Zeitraum ab 1. Dezember 2009 beziehe, ungerechtfertigt bereichert werde.
32 4.2. Auch damit wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgeworfen:
33 Das wiedergegebene Vorbringen der Revisionswerberin legt in keiner Weise dar, weshalb die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit ab Rechtskraft (als Folge des Fehlens der Leistungsfrist; vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2001, Zl. 2001/04/0026, mwN) für das Land Salzburg - eine Gebietskörperschaft - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfe. Die in diesem Zusammenhang von der Revisionswerberin genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betrafen im Übrigen nicht die Verpflichtung zu einer Geldleistung, sondern Aufträge zur Durchführung bestimmter (Beseitigungs-)Maßnahmen. 33 Das wiedergegebene Vorbringen der Revisionswerberin legt in keiner Weise dar, weshalb die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit ab Rechtskraft (als Folge des Fehlens der Leistungsfrist; vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2001, Zl. 2001/04/0026, mwN) für das Land Salzburg - eine Gebietskörperschaft - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfe. Die in diesem Zusammenhang von der Revisionswerberin genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betrafen im Übrigen nicht die Verpflichtung zu einer Geldleistung, sondern Aufträge zur Durchführung bestimmter (Beseitigungs-)Maßnahmen.
34 Was die behauptete unrechtmäßige Bereicherung des Mitbeteiligten anlangt, so kann dem angefochtenen Erkenntnis eine Verpflichtung zur neuerlichen Leistung von bereits getätigten Zahlungen nicht unterstellt werden.
35 5.1. Weiters behaupten die Zulässigkeitsausführungen der außerordentlichen Revision, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung (Hinweis auf das Erkenntnis vom 29. November 2011, Zl. 2010/10/0252, u.a.) abgewichen, indem es eine Anzeigepflicht nur für das Land Salzburg und nicht aber eine "Verständigungspflicht der anderen Bundesländer aus dieser Norm" (§ 53 Abs. 7 Sbg. SHG) abgeleitet habe. 35 5.1. Weiters behaupten die Zulässigkeitsausführungen der außerordentlichen Revision, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung (Hinweis auf das Erkenntnis vom 29. November 2011, Zl. 2010/10/0252, u.a.) abgewichen, indem es eine Anzeigepflicht nur für das Land Salzburg und nicht aber eine "Verständigungspflicht der anderen Bundesländer aus dieser Norm" (Paragraph 53, Absatz 7, Sbg. SHG) abgeleitet habe.
36 5.2. Damit lässt die Revisionswerberin jedoch außer Acht, dass das Verwaltungsgericht gerade unter Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2010/10/0252 die Erfüllung einer Anzeigepflicht durch beteiligte Sozialhilfeträger im Land Oberösterreich geprüft hat und zu dem Schluss gelangt ist, die BH Braunau am Inn sei mit ihrem Schreiben vom 30. September 1985 dieser Anzeigepflicht ebenso nachgekommen wie zuletzt die BH Ried im Innkreis durch Übermittlung ihres Bescheides vom 9. November 2009 über die Zuerkennung von Leistungen aus der Sozialhilfe.
37 6.1. Schließlich vermeint die Revision in ihren Zulässigkeitsausführungen unter Hinweis auf § 53 Abs. 6 lit. f Sbg. SHG bzw. § 37 Abs. 3 Z. 6 Sbg. MSG, ein allfälliger Anspruch des Mitbeteiligten sei, da der verfahrenseinleitende Antrag auf Kostenersatz erst am 11. Jänner 2013 gestellt worden sei, "für den bereits durch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung irrtümlich geleisteten Zeitraum" (dies ist nach den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. Juni 2012) verjährt. 37 6.1. Schließlich vermeint die Revision in ihren Zulässigkeitsausführungen unter Hinweis auf Paragraph 53, Absatz 6, Litera f, Sbg. SHG bzw. Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, Sbg. MSG, ein allfälliger Anspruch des Mitbeteiligten sei, da der verfahrenseinleitende Antrag auf Kostenersatz erst am 11. Jänner 2013 gestellt worden sei, "für den bereits durch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung irrtümlich geleisteten Zeitraum" (dies ist nach den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. Juni 2012) verjährt.
38 6.2. Nach den erwähnten, im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen des Salzburger Landesrechts sind jene Kosten vom Kostenersatz ausgenommen, die nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistungen erbracht worden sind, anerkannt oder - wie sich aus den Verweisen auf § 53 Abs. 7 Sbg. SHG bzw. auf § 37 Abs. 5 Sbg. MSG ergibt - im Wege einer Anzeige an den "voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger" geltend gemacht wurden. 38 6.2. Nach den erwähnten, im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen des Salzburger Landesrechts sind jene Kosten vom Kostenersatz ausgenommen, die nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistungen erbracht worden sind, anerkannt oder - wie sich aus den Verweisen auf Paragraph 53, Absatz 7, Sbg. SHG bzw. auf Paragraph 37, Absatz 5, Sbg. MSG ergibt - im Wege einer Anzeige an den "voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger" geltend gemacht wurden.
39 Als Anzeigen in diesem Sinn kommen - wiederum ausgehend von den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - mit Blick auf den vom Spruch des angesprochenen Erkenntnisses umfassten Zeitraum ab 1. Dezember 2009 sowohl die Übermittlung des Zuerkennungsbescheides der BH Ried im Innkreis vom 9. November 2009 als auch die im Zuge der fortlaufenden Abrechnung der Sozialhilfekosten für A.S. zwischen der BH Salzburg-Umgebung und dem Mitbeteiligten erstellten Leistungsabrechungen vom 28. Juli 2011, 18. Oktober 2011 und 17. Juli 2012 in Betracht. Mit jener mit der bis zum 27. September 2012 erfolgten einvernehmlichen Abrechnung der Kosten im Zusammenhang stehenden Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2012 wurde die Anzeigeobliegenheit nach § 37 Abs. 5 Sbg. MSG erfüllt, sodass keine Rede davon sein kann, die Dreijahresfrist nach § 37 Abs. 3 Z. 6 Sbg. MSG wäre verstrichen. 39 Als Anzeigen in diesem Sinn kommen - wiederum ausgehend von den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - mit Blick auf den vom Spruch des angesprochenen Erkenntnisses umfassten Zeitraum ab 1. Dezember 2009 sowohl die Übermittlung des Zuerkennungsbescheides der BH Ried im Innkreis vom 9. November 2009 als auch die im Zuge der fortlaufenden Abrechnung der Sozialhilfekosten für A.S. zwischen der BH Salzburg-Umgebung und dem Mitbeteiligten erstellten Leistungsabrechungen vom 28. Juli 2011, 18. Oktober 2011 und 17. Juli 2012 in Betracht. Mit jener mit der bis zum 27. September 2012 erfolgten einvernehmlichen Abrechnung der Kosten im Zusammenhang stehenden Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2012 wurde die Anzeigeobliegenheit nach Paragraph 37, Absatz 5, Sbg. MSG erfüllt, sodass keine Rede davon sein kann, die Dreijahresfrist nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, Sbg. MSG wäre verstrichen.
40 Auch die in diesem Zusammenhang von der Revisionswerberin aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich somit anhand des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes beantworten.
41 7. Mangels Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage durch die Revisionswerberin (vgl. § 28 Abs. 3 VwGG) war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 41 7. Mangels Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage durch die Revisionswerberin vergleiche , Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) war die Revision daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2017
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015100052.L00Im RIS seit
28.07.2017Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017