TE Vwgh Beschluss 2017/6/28 Ro 2015/15/0016

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Veröffentlicht am 28.06.2017
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Index

E6J;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

62014CJ0518 Senatex VORAB;
UStG 1994 §11 Abs1 Z3 litb;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
  1. UStG 1994 § 11 heute
  2. UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. UStG 1994 § 11 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  6. UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 11 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 11 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. UStG 1994 § 11 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 11 gültig von 20.08.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  13. UStG 1994 § 11 gültig von 28.04.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  14. UStG 1994 § 11 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  15. UStG 1994 § 11 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. UStG 1994 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. UStG 1994 § 11 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 26.06.2001
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des Finanzamts St. Johann Tamsweg Zell am See in 5600 St. Johann im Pongau, Hans Kappacher-Straße 14, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. Jänner 2015, Zl. RV/6100159/2012, betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2009 (mitbeteiligte Partei: M W in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei erklärte - nach den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichts - für das Jahr 2009 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrafen die Vermietung eines im Jahr 2009 angeschafften Geschäftslokals an ihren Ehegatten, der in diesen Räumen sein Versicherungsmaklerbüro betrieb. Die Mitbeteiligte hatte für diese Überlassung von Geschäftsräumlichkeiten gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 zur Regelbesteuerung optiert. Sie machte in der Umsatzsteuererklärung für 2009 die Vorsteuern aus den Anschaffungskosten des Gebäudes geltend und unterwarf die monatlichen Mietzahlungen der Umsatzsteuer, woraufhin sie vom Finanzamt erklärungsgemäß vorläufig zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer veranlagt wurde. 1 Die mitbeteiligte Partei erklärte - nach den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichts - für das Jahr 2009 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrafen die Vermietung eines im Jahr 2009 angeschafften Geschäftslokals an ihren Ehegatten, der in diesen Räumen sein Versicherungsmaklerbüro betrieb. Die Mitbeteiligte hatte für diese Überlassung von Geschäftsräumlichkeiten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, UStG 1994 zur Regelbesteuerung optiert. Sie machte in der Umsatzsteuererklärung für 2009 die Vorsteuern aus den Anschaffungskosten des Gebäudes geltend und unterwarf die monatlichen Mietzahlungen der Umsatzsteuer, woraufhin sie vom Finanzamt erklärungsgemäß vorläufig zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer veranlagt wurde.

2 Im Jahr 2011 erfolgte eine Außenprüfung bei der Mitbeteiligten betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2009. Die Prüferin qualifizierte die Vermietung des Geschäftslokales an den Ehegatten als nicht fremdüblich. Zudem sei der Großteil der im Jahr 2009 beanspruchten Vorsteuern deswegen nicht abzugsfähig, weil keine ordnungsgemäße Rechnung des Bauträgers vorliege. Diese Rechnung enthalte nämlich keine Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (im Folgenden UID) der Mitbeteiligten. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüferin und erließ mit 18. August 2011 einen endgültigen Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2009, in dem die Umsätze aus der Vermietung außer Ansatz gelassen und die Vorsteuern aus dem Ankauf der Wohnung nicht in Abzug gebracht wurden. Im endgültigen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2009 vom selben Tag wurden die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht angesetzt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht den dagegen erhobenen (nunmehrigen) Beschwerden der Mitbeteiligten Folge und änderte die bekämpften Bescheide entsprechend ab. Begründend führte es - nach Bejahung der Fremdüblichkeit des revisionsgegenständlichen Mietverhältnisses - aus, in dem Monat, in dem die Rechnung gelegt worden sei, sei eine Leistung vorgelegen, wobei der Rechnung im Zeitpunkt der Ausstellung die UID der Mitbeteiligten gefehlt habe, weil diese erst zwei Monate später vom Finanzamt an die Mitbeteiligte vergeben worden sei. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 habe die Vertragspartnerin der Mitbeteiligten die ursprüngliche Rechnung vom 16. März 2009 um die UID der Mitbeteiligten ergänzt. Damit sei vor Rechtskraft der Entscheidung über die Umsatzsteuer 2009 nicht nur ein Leistungsaustausch zwischen zwei Unternehmern und die Lieferung der Wohnung für das Unternehmen der Mitbeteiligten, sondern auch eine ordnungsgemäße Rechnung über diesen Vorgang vorgelegen. Aus näher dargestellter Rechtsprechung des EuGH sei abzuleiten, dass im Falle einer Berichtigung einer (formell unvollständigen) Rechnung vor Ergehen einer behördlichen Entscheidung diese Rechnung als ursprünglich richtig eingebracht zu betrachten und ein Vorsteuerabzug im ursprünglichen Voranmeldungszeitraum zu gewähren sei, um den Grundsatz der Steuerneutralität der Umsatzsteuer zu gewährleisten.

4 Die ordentliche Revision hat das Bundesfinanzgericht zugelassen, weil "die Beurteilung des Zeitpunktes des VorSt(euer-

)Abzuges ... der Judikatur des VwGH ... widerspricht".

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Finanzamts, die selbst keine weiteren Zulässigkeitsgründe geltend macht.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

9 Die Revision erweist sich als unzulässig.

10 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH vom 26. April 2017, Ro 2015/13/0011, sowie vom 20. Dezember 2016, Ro 2014/15/0037). 10 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , etwa VwGH vom 26. April 2017, Ro 2015/13/0011, sowie vom 20. Dezember 2016, Ro 2014/15/0037).

11 Mit Erkenntnis vom 1. Juni 2017, Ro 2015/15/0039, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Berichtigung von Rechnungen befasst, die einem geltend gemachten Vorsteuerabzug zu Grunde lagen und in denen (lediglich) die gesetzlich anzugebende UID eines Vertragspartners (dort: des leistenden Unternehmers) fehlte, wobei diese fehlende Angabe noch während der Außenprüfung durch die Finanzverwaltung berichtigt wurde. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 15. September 2016, C-518/14, Senatex, in einer solchen Fallkonstellation - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - von einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung auszugehen ist und der Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung daher für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem die (zwischenzeitlich berichtigte) Rechnung ursprünglich ausgestellt worden ist.

12 Damit hat der Verwaltungsgerichtshof aber die - vom Bundesfinanzgericht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte - Rechtsfrage bereits gelöst und eine rückwirkende Rechnungsberichtigung im Falle einer (allein) fehlenden Angabe der UID einer Vertragspartei und ihrer Ergänzung im laufenden Abgabenverfahren anerkannt. Die im angefochtenen Erkenntnis getroffene Entscheidung steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

13 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 13 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150016.J00

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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