TE Vwgh Beschluss 2017/6/28 Ro 2015/07/0042

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Veröffentlicht am 28.06.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf in 2230 Gänserndorf, Schönkirchner Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24. März 2015, Zl. LVwG-GF-13-0070, betreffend Abschöpfung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (mitbeteiligte Partei: M B in G, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz & Augustin in 2000 Stockerau, Schießstattgasse 21), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.046,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (BH) vom 29. Oktober 2013 wurden über die mitbeteiligte Partei Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen (u.a.) des § 79 Abs. 2 AWG 2002 verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß § 80 Abs. 3 AWG 2002 eine Abschöpfung in Höhe von EUR 16.021,22 festgesetzt. 1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (BH) vom 29. Oktober 2013 wurden über die mitbeteiligte Partei Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen (u.a.) des Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 eine Abschöpfung in Höhe von EUR 16.021,22 festgesetzt.

2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob die mitbeteiligte Partei eine mit 1. Jänner 2014 als Beschwerde zu behandelnde Berufung, in der sie beantragte, das Strafverfahren einzustellen und von einer Abschöpfung gemäß § 80 Abs. 3 AWG 2002 abzusehen. 2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob die mitbeteiligte Partei eine mit 1. Jänner 2014 als Beschwerde zu behandelnde Berufung, in der sie beantragte, das Strafverfahren einzustellen und von einer Abschöpfung gemäß Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 abzusehen.

3 In der vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) durchgeführten mündlichen Verhandlung zog die mitbeteiligte Partei die Beschwerde gegen die Bestrafung wegen Übertretung des AWG 2002 zurück; die Beschwerde gegen die Festsetzung der Abschöpfung wurde aufrechterhalten.

4 Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschluss gab das LVwG der Beschwerde insoweit statt, als der von der BH zum Zwecke der Abschöpfung gemäß § 80 Abs. 3 AWG 2002 vorgeschriebene Betrag von EUR 16.021,22 ersatzlos entfällt. Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für zulässig erklärt. Dies wurde damit begründet, dass im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere, weil es hinsichtlich der Bestimmung des § 80 Abs. 3 AWG 2002 und deren Auslegung keine Rechtsprechung gebe. 4 Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschluss gab das LVwG der Beschwerde insoweit statt, als der von der BH zum Zwecke der Abschöpfung gemäß Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 vorgeschriebene Betrag von EUR 16.021,22 ersatzlos entfällt. Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für zulässig erklärt. Dies wurde damit begründet, dass im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere, weil es hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 und deren Auslegung keine Rechtsprechung gebe.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

6 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, die Revision zurückzuweisen, eventualiter abzuweisen. Weiters wurde die Zuerkennung von Aufwandersatz begehrt.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

10 Das LVwG hat die Zulässigkeit der Revision damit begründet, dass eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 80 Abs. 3 AWG 2002 fehle. Dieser bloß formelhafte Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete Rechtsfrage entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 25a Abs. 1 VwGG, wonach der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision kurz zu begründen ist, also die für den Ausspruch maßgeblichen Entscheidungsgründe offenzulegen sind, und zeigt damit keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschluss vom 5. August 2015, Ro 2015/17/0016, sowie den ebenfalls die Frage der Abschöpfung nach dem AWG 2002 betreffenden Beschluss vom 30. Mai 2017, Ro 2015/07/0035, jeweils mwN). 10 Das LVwG hat die Zulässigkeit der Revision damit begründet, dass eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 fehle. Dieser bloß formelhafte Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete Rechtsfrage entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, wonach der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision kurz zu begründen ist, also die für den Ausspruch maßgeblichen Entscheidungsgründe offenzulegen sind, und zeigt damit keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschluss vom 5. August 2015, Ro 2015/17/0016, sowie den ebenfalls die Frage der Abschöpfung nach dem AWG 2002 betreffenden Beschluss vom 30. Mai 2017, Ro 2015/07/0035, jeweils mwN).

11 Wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Februar 2017, Ro 2016/10/0009, und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie den bereits zitierten Beschluss Ro 2015/07/0035). Die Revision enthält aber keine Formulierung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Sie verwies lediglich darauf, dass vom LVwG die Zulässigkeit der ordentlichen Revision erkannt worden sei. 11 Wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. Februar 2017, Ro 2016/10/0009, und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie den bereits zitierten Beschluss Ro 2015/07/0035). Die Revision enthält aber keine Formulierung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Sie verwies lediglich darauf, dass vom LVwG die Zulässigkeit der ordentlichen Revision erkannt worden sei.

12 Weder das angefochtene Erkenntnis noch die Revision werfen somit Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 12 Weder das angefochtene Erkenntnis noch die Revision werfen somit Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des geltend gemachen Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. 13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des geltend gemachen Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 28. Juni 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070042.J00

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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