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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M (geboren 1986), vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. April 2017, Zl. L509 2146355-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Jänner 2017, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs 2 Z 2 FPG unter Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise erlassen wurde, sowie ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei, als unbegründet ab.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Jänner 2017, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG unter Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise erlassen wurde, sowie ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei, als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 28. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190197.L00Im RIS seit
27.09.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026