TE Vwgh Beschluss 2017/6/28 Ra 2017/18/0194

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2017
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BVwGG 2014 §19;
BVwGG 2014 §21;
GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
GO BVwG 2014 §20 Abs7;
VwGG §25a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wech, über die Revision des M F in I, vertreten durch MMag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 14/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2017, Zl. L512 2132009- 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wech, über die Revision des M F in römisch eins, vertreten durch MMag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 14/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2017, Zl. L512 2132009- 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 11. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22. Juli 2016 zur Gänze abgewiesen und der Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 21. April 2017 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt B). Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses. Nach den Ausführungen in der Revision, übereinstimmend mit dem Übertragungsprotokoll des BVwG, wurde das Erkenntnis dem Vertreter des Revisionswerbers am 24. April 2017 zugestellt. Ausgehend davon begann die sechswöchige Frist zur Einbringung der Revision am 24. April 2017 zu laufen und endete - aufgrund eines gesetzlichen Feiertags am 5. Juni 2017 - am 6. Juni 2017 (vgl. § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 AVG). 2 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses. Nach den Ausführungen in der Revision, übereinstimmend mit dem Übertragungsprotokoll des BVwG, wurde das Erkenntnis dem Vertreter des Revisionswerbers am 24. April 2017 zugestellt. Ausgehend davon begann die sechswöchige Frist zur Einbringung der Revision am 24. April 2017 zu laufen und endete - aufgrund eines gesetzlichen Feiertags am 5. Juni 2017 - am 6. Juni 2017 vergleiche , Paragraph 32, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz 2, AVG).

3 Zwar wurde die Revision am 6. Juni 2017 und somit am letzten Tag der sechswöchigen Frist dem BVwG im Weg des ERV übermittelt, jedoch erfolgte dies nach 15:00 Uhr und somit nach Ablauf der Amtsstunden des BVwG. Diese sind nach § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung des BVwG (GO-BVwG) für die Zeit von 8:00 bis 15:00 Uhr festgesetzt. Die Revision gilt sohin gemäß § 20 Abs. 6 GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, also dem 7. Juni 2017, als eingebracht (vgl. VwGH vom 3. April 2017, Ra 2016/18/0371). 3 Zwar wurde die Revision am 6. Juni 2017 und somit am letzten Tag der sechswöchigen Frist dem BVwG im Weg des ERV übermittelt, jedoch erfolgte dies nach 15:00 Uhr und somit nach Ablauf der Amtsstunden des BVwG. Diese sind nach Paragraph 20, Absatz eins, der Geschäftsordnung des BVwG (GO-BVwG) für die Zeit von 8:00 bis 15:00 Uhr festgesetzt. Die Revision gilt sohin gemäß Paragraph 20, Absatz 6, GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, also dem 7. Juni 2017, als eingebracht vergleiche , VwGH vom 3. April 2017, Ra 2016/18/0371).

4 Die vorliegende Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen. 4 Die vorliegende Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2017

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180194.L00

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten