Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über den Fristsetzungsantrag des A B alias B T alias R in F, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem am 18. April 2017 nach Ablauf der Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingelangten Schriftsatz beantragte der Antragsteller, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine bereits im Jahr 2015 erhobene Beschwerde zu setzen.
2 Das BVwG legte diesen Antrag am 22. Juni 2017 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Erkenntnis vom 23. Mai 2017, Zl. W205 2107451-1/12E, sowie einem diesbezüglichen Zustellnachweis an den Vertreter des Antragstellers (Zustellprotokoll) vor.
3 Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH vom 14. September 2016, Fr 2016/18/0015). 3 Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa VwGH vom 14. September 2016, Fr 2016/18/0015).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017180028.F00Im RIS seit
21.07.2017Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017