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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, geboren 1998, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2017, Zl. W123 2131651- 1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2017 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Juli 2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpnkt A I.). Weiters wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt II des angeführten Bescheides stattgegeben und dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Unter einem wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31. Jänner 2018 erteilt (Spruchpunkt A II.). 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2017 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Juli 2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpnkt A römisch eins.). Weiters wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt römisch zwei des angeführten Bescheides stattgegeben und dem Revisionswerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Unter einem wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31. Jänner 2018 erteilt (Spruchpunkt A römisch zwei.).
2 Gegen Spruchpunkt A I. diese Erkenntnisses richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. 2 Gegen Spruchpunkt A römisch eins. diese Erkenntnisses richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Dass mit dem Vollzug des Spruchpunktes A I. des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - dem die Stellung eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, legt der Antragsteller nicht dar, sodass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben war. 4 Dass mit dem Vollzug des Spruchpunktes A römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - dem die Stellung eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, legt der Antragsteller nicht dar, sodass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben war.
Wien, am 29. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200101.L00Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017