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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §25a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache der R eGen in T, vertreten durch Dr. Stephan Opperer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Eduard-Wallnöfer-Platz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Dezember 2016, Zl. W176 2117643- 2/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis schrieb das Bundesverwaltungsgericht der revisionswerbenden Genossenschaft (Revisionswerberin) im Instanzenzug Gerichtsgebühren in näher angeführter Höhe vor.
2 Mit Beschluss vom 23. Februar 2017, E 173/2017-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Der Beschluss wurde der Revisionswerberin am 3. April 2017 im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt. 2 Mit Beschluss vom 23. Februar 2017, E 173/2017-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Der Beschluss wurde der Revisionswerberin am 3. April 2017 im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt.
3 Darauf erhob die Revisionswerberin mit einem mit 15. Mai 2017 datierten Schriftsatz Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Schriftsatz wurde einerseits am 16. Mai 2017 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und von diesem gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 6 Abs. 1 AVG mit Erledigung vom 17. Mai 2017 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo er am 18. Mai 2017 einlangte. 3 Darauf erhob die Revisionswerberin mit einem mit 15. Mai 2017 datierten Schriftsatz Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Schriftsatz wurde einerseits am 16. Mai 2017 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und von diesem gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG mit Erledigung vom 17. Mai 2017 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo er am 18. Mai 2017 einlangte.
4 Der mit 15. Mai 2017 datierte Schriftsatz wurde von der Revisionswerberin andererseits im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 18. Mai 2017 auch beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
5 Das Bundesverwaltungsgericht legte die außerordentliche Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
6 Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen und beginnt, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, gemäß § 26 Abs. 4 VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes. 6 Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG sechs Wochen und beginnt, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.
7 Diese nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. 7 Diese nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
8 Im vorliegenden Revisionsfall wurde der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes über die Abtretung der vor ihm erhobenen Beschwerde am Dienstag, dem 4. April 2017, zugestellt (§ 28 Abs. 2 ZustG iVm § 89d Abs. 2 GOG). Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des Dienstags, des 16. Mai 2017. 8 Im vorliegenden Revisionsfall wurde der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes über die Abtretung der vor ihm erhobenen Beschwerde am Dienstag, dem 4. April 2017, zugestellt (Paragraph 28, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG). Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des Dienstags, des 16. Mai 2017.
9 Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen. 9 Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen.
10 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. in stRsp etwa die hg. Beschlüsse vom 22. April 2015, Ra 2015/16/0017, und vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/16/0133). 10 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , in stRsp etwa die hg. Beschlüsse vom 22. April 2015, Ra 2015/16/0017, und vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/16/0133).
11 Daher erweist sich die im elektronischen Rechtsverkehr sowohl am Dienstag, dem 16. Mai 2017, beim Verwaltungsgerichtshof wie auch am Donnerstag, dem 18. Mai 2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision als verspätet.
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 12 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160079.L00Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017