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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §80;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision von Dr. RW in M, vertreten durch Mag. Hans Harald Lepsinger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 13/3, als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren des Mag. ES gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. März 2017, Zl. RV/7101841/2016, betreffend Haftung nach den §§ 9 und 80 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Baden Mödling), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision von Dr. RW in M, vertreten durch Mag. Hans Harald Lepsinger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 13/3, als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren des Mag. ES gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. März 2017, Zl. RV/7101841/2016, betreffend Haftung nach den Paragraphen 9 und 80 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Baden Mödling), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mag. ES.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Baden Mödling teilweise Folge und schränkte die Haftung auf einen Betrag von insgesamt EUR 47.693,45 ein. Dieses Erkenntnis wurde der Revisionswerberin am 13. April 2017 zugestellt.
2 Am selben Tag beantragte der Schuldner persönlich die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis; mit Beschluss vom 21. April 2017, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, wurde diesem Antrag nicht stattgegeben. 2 Am selben Tag beantragte der Schuldner persönlich die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis; mit Beschluss vom 21. April 2017, auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, wurde diesem Antrag nicht stattgegeben.
Dieser Beschluss wurde dem Gemeinschuldner am 2. Mai 2017 zugestellt.
3 Mit dem am 23. Juni 2017 zur Post gegebenen Schriftsatz erhebt nunmehr die Insolvenzverwalterin Revision gegen das Erkenntnis vom 30. März 2017 und bringt zur Rechtzeitigkeit vor, dass für die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision die Zustellung der abweislichen Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag am 2. Mai 2017 fristauslösend gewesen sei.
4 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. 4 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen.
Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61,), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
5 Wie bereits im zitierten Beschluss vom 21. April 2017 (unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 10. November 1987, 87/14/0141, und vom 21. Mai 1990, 89/15/0058) ausgeführt, richtet sich ein auf die §§ 9 und 80 BAO gegründeter Haftungsanspruch gegen das vom Insolvenzverfahren erfasste Vermögen des Haftungspflichtigen, sodass nur die Insolvenzverwalterin Revision erheben kann . 5 Wie bereits im zitierten Beschluss vom 21. April 2017 (unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 10. November 1987, 87/14/0141, und vom 21. Mai 1990, 89/15/0058) ausgeführt, richtet sich ein auf die Paragraphen 9, und 80 BAO gegründeter Haftungsanspruch gegen das vom Insolvenzverfahren erfasste Vermögen des Haftungspflichtigen, sodass nur die Insolvenzverwalterin Revision erheben kann .
6 Die Sonderregelung des § 26 Abs. 3 VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe - nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung - (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist beantragt hat (vgl. etwa den Beschluss vom 3. Dezember 2014, Ra 2014/20/0066, mwN). 6 Die Sonderregelung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe - nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung - (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist beantragt hat vergleiche , etwa den Beschluss vom 3. Dezember 2014, Ra 2014/20/0066, mwN).
7 Im vorliegenden Fall hat allerdings nicht die Partei des Haftungsverfahrens, nämlich die Insolvenzverwalterin, die Bewilligung von Verfahrenshilfe beantragt, sondern der Schuldner selbst, der nicht Partei im Sinn des § 26 Abs. 3 VwGG ist, sodass dessen Verfahrenshilfeantrag nicht jene Wirkungen des § 26 Abs. 3 VwGG entfalten konnte, auf die sich nunmehr die Revisionswerberin zur Wahrung der Revisionsfrist beruft. 7 Im vorliegenden Fall hat allerdings nicht die Partei des Haftungsverfahrens, nämlich die Insolvenzverwalterin, die Bewilligung von Verfahrenshilfe beantragt, sondern der Schuldner selbst, der nicht Partei im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG ist, sodass dessen Verfahrenshilfeantrag nicht jene Wirkungen des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG entfalten konnte, auf die sich nunmehr die Revisionswerberin zur Wahrung der Revisionsfrist beruft.
Die Revision der Insolvenzverwalterin ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision der Insolvenzverwalterin ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2017
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160060.L00Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017