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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 3. Februar 2016, KLVwG-1408- 1417/6/2015, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 4 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
5 Der gemäß § 28 Abs 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl VwGH vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053, mwH). 5 Der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche , VwGH vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053, mwH).
6 Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe. Vielmehr wird unter Punkt "3. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision sowie Revisionsgründe" die Darlegung der Zulässigkeit gemeinsam mit den näheren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses abgehandelt. Damit wird sie den genannten Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht.
7 Allein mit den nur allgemein gehaltenen Ausführungen eingangs der Revision vor Wiedergabe des Sachverhalts, der Revisionspunkte und der Revisionsgründe zeigt die revisionswerbende Partei nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorlägen: 7 Allein mit den nur allgemein gehaltenen Ausführungen eingangs der Revision vor Wiedergabe des Sachverhalts, der Revisionspunkte und der Revisionsgründe zeigt die revisionswerbende Partei nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorlägen:
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht festgestellt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 946/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen.
9 Das Vorbringen in der Revision zeigt in diesem Zusammenhang nichts auf, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
10 Soweit in der Revision allgemein weiters vorgebracht wird, das Landesverwaltungsgericht habe unrichtigerweise ausgeführt, dass der Revisionswerber Inhaber der Geräte sei, bestreitet er im Ergebnis seine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren. Warum ihn die Behandlung als Partei in seinen Rechten verletzt haben sollte, legt die Revision aber nicht dar. Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Landesverwaltungsgericht Feststellungen zur Inhaberschaft des Revisionswerbers getroffen sowie nähere rechtliche Erwägungen anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angestellt hat (vgl VwGH vom 20. Dezember 1996, 93/17/0058), denen der Revisionswerber nicht konkret entgegentritt. 10 Soweit in der Revision allgemein weiters vorgebracht wird, das Landesverwaltungsgericht habe unrichtigerweise ausgeführt, dass der Revisionswerber Inhaber der Geräte sei, bestreitet er im Ergebnis seine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren. Warum ihn die Behandlung als Partei in seinen Rechten verletzt haben sollte, legt die Revision aber nicht dar. Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Landesverwaltungsgericht Feststellungen zur Inhaberschaft des Revisionswerbers getroffen sowie nähere rechtliche Erwägungen anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angestellt hat vergleiche , VwGH vom 20. Dezember 1996, 93/17/0058), denen der Revisionswerber nicht konkret entgegentritt.
11 Die Ausführungen eingangs der Revision zeigen somit nichts auf, was hier zu einer Zulässigkeit der Revision führen könnte, zumal die Erstattung allgemeinen Vorbringens sowie das Aufstellen abstrakter Behauptungen ohne jede weitere Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung abweicht bzw ohne Darstellung einer Rechtsfrage, zu der Rechtsprechung fehlt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, grundsätzlich nicht ausreicht, die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG darzulegen (vgl VwGH vom 16. Februar 2017, Ra 2017/17/0047; vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053). 11 Die Ausführungen eingangs der Revision zeigen somit nichts auf, was hier zu einer Zulässigkeit der Revision führen könnte, zumal die Erstattung allgemeinen Vorbringens sowie das Aufstellen abstrakter Behauptungen ohne jede weitere Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung abweicht bzw ohne Darstellung einer Rechtsfrage, zu der Rechtsprechung fehlt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, grundsätzlich nicht ausreicht, die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen vergleiche , VwGH vom 16. Februar 2017, Ra 2017/17/0047; vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053).
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen. 12 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170089.L00Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017