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10/07 Verfassungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2017/06/0003 2017/06/0006 2017/06/0005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Beschluss vom 15. Dezember 2016, 2013/06/0104-19, 2013/06/0105-15, abgeschlossenen Verfahren und die Beschwerden des D H in L, vertreten durch Dr. Robert Mayer, Rechtsanwalt in 6840 Götzis, Vorarlberger Wirtschaftspark, gegen die Bescheide der Vorarlberger Landesregierung 1. vom 18. März 2013, Ib-333-2011/0001 (2013/06/0104), 2. vom 8. Juni 2012, Ib-333-2011/0001 (2013/06/0105), betreffend Enteignungsverfahren nach dem Vorarlberger Straßengesetz (mitbeteiligte Partei in beiden Verfahren: Marktgemeinde Lustenau, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7/Europapassage),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Den Anträgen auf Wiederaufnahme wird stattgegeben. Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit
ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in
der Höhe von EUR 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem zu 2013/06/0105 angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 2012 sprach die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 1 iVm den §§ 43 und 44 Vorarlberger Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 57/2011 (im Folgenden: StrG), aus, dass zum Zweck der Errichtung der Gemeindestraße "A" (Lückenschluss zwischen den öffentlichen Straßen "M" und "A") nach Maßgabe der näher bezeichneten, einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Lagepläne das dauernde und lastenfreie Eigentum der vom Antrag erfassten Liegenschaftsteilflächen zu Gunsten der mitbeteiligten Marktgemeinde in Anspruch genommen werde (Spruchpunkt I.), setzte die Enteignungsentschädigung fest und ordnete deren gerichtliche Hinterlegung beim Bezirksgericht D an (Spruchpunkt II.), legte für die Errichtung der im Spruchpunkt I. genannten Gemeindestraße gemäß § 48 StrG eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft des Bescheides fest (Spruchpunkt III.) und bestimmte weiters Kommissionsgebühren und Barauslagen (Spruchpunkt IV.). 1 Mit dem zu 2013/06/0105 angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 2012 sprach die belangte Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 43 und 44 Vorarlberger Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1969,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, (im Folgenden: StrG), aus, dass zum Zweck der Errichtung der Gemeindestraße "A" (Lückenschluss zwischen den öffentlichen Straßen "M" und "A") nach Maßgabe der näher bezeichneten, einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Lagepläne das dauernde und lastenfreie Eigentum der vom Antrag erfassten Liegenschaftsteilflächen zu Gunsten der mitbeteiligten Marktgemeinde in Anspruch genommen werde (Spruchpunkt römisch eins.), setzte die Enteignungsentschädigung fest und ordnete deren gerichtliche Hinterlegung beim Bezirksgericht D an (Spruchpunkt römisch zwei.), legte für die Errichtung der im Spruchpunkt römisch eins. genannten Gemeindestraße gemäß Paragraph 48, StrG eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft des Bescheides fest (Spruchpunkt römisch drei.) und bestimmte weiters Kommissionsgebühren und Barauslagen (Spruchpunkt römisch vier.).
2 Mit dem zu 2013/06/0104 angefochtenen Bescheid vom 18. März 2013 ergänzte die belangte Behörde den vorgenannten Enteignungsbescheid vom 8. Juni 2012 um den Ausspruch, dass N H die mit diesem Bescheid enteigneten Teilflächen binnen drei Monaten ab seiner Zustellung von allen Fahrnissen, inklusive dem Bildstöckchen und dem Holzschuppen, zu räumen und der mitbeteiligten Marktgemeinde in geräumtem Zustand zu überlassen habe.
3 N H war im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide und bei Einbringung der (Sukzessiv)Beschwerden Eigentümer der vom Enteignungsantrag betroffenen Liegenschaft.
4 Die Einleitung des Enteignungsverfahrens wurde im Grundbuch angemerkt mit der Wirkung, dass der Enteignungsbescheid gegen jedermann wirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird (§ 45 Abs. 5 StrG). 4 Die Einleitung des Enteignungsverfahrens wurde im Grundbuch angemerkt mit der Wirkung, dass der Enteignungsbescheid gegen jedermann wirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird (Paragraph 45, Absatz 5, StrG).
5 Laut offenem Grundbuch ist nunmehr der Beschwerdeführer auf Grund des Schenkungsvertrages vom 27. März 2013 Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (die Anmerkung der Enteignung geht im Range der Einverleibung des Eigentumsrechts vor).
6 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, 2013/06/0104-19, 2013/06/0105-15, wurden die Beschwerden des N H gegen die obgenannten Bescheide der Vorarlberger Landesregierung als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt. Weiters wurde das Land Vorarlberg zum Kostenersatz an N H verpflichtet.
Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem während der anhängigen Beschwerdeverfahren erfolgten Übergang des Eigentums an der vom Enteignungsantrag betroffenen Liegenschaft habe N H seine Stellung als Partei im Enteignungsverfahren verloren. Er könne daher sowohl durch den zu 2013/06/0105 angefochtenen Enteignungsbescheid vom 8. Juni 2012 als auch den zu 2013/06/0104 angefochtenen (Ergänzungs)Bescheid vom 18. März 2013, nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein, und ihm komme kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in den vorliegenden Angelegenheiten zu. Der Beschwerdeführer als nunmehriger Eigentümer habe trotz der ihm (mit Aufforderungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2016) gebotenen Möglichkeit nicht erklärt, in die Beschwerdeverfahren eintreten zu wollen (wird näher ausgeführt). Demzufolge seien die Beschwerden gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen gewesen. Die Kostenentscheidung gründe sich (zusammengefasst) auf die §§ 47 ff, insbesondere § 58 Abs. 2 VwGG, weil beide Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben gewesen wären.Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem während der anhängigen Beschwerdeverfahren erfolgten Übergang des Eigentums an der vom Enteignungsantrag betroffenen Liegenschaft habe N H seine Stellung als Partei im Enteignungsverfahren verloren. Er könne daher sowohl durch den zu 2013/06/0105 angefochtenen Enteignungsbescheid vom 8. Juni 2012 als auch den zu 2013/06/0104 angefochtenen (Ergänzungs)Bescheid vom 18. März 2013, nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein, und ihm komme kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in den vorliegenden Angelegenheiten zu. Der Beschwerdeführer als nunmehriger Eigentümer habe trotz der ihm (mit Aufforderungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2016) gebotenen Möglichkeit nicht erklärt, in die Beschwerdeverfahren eintreten zu wollen (wird näher ausgeführt). Demzufolge seien die Beschwerden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen gewesen. Die Kostenentscheidung gründe sich (zusammengefasst) auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 58, Absatz 2, VwGG, weil beide Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben gewesen wären.
7 Mit Schriftsätzen vom 24. Jänner 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der mit hg. Beschluss vom 15. Dezember 2016 abgeschlossenen Verfahren, in eventu gemäß § 46 VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig erklärte er, in die Beschwerdeverfahren einzutreten und diese fortzuführen. 7 Mit Schriftsätzen vom 24. Jänner 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der mit hg. Beschluss vom 15. Dezember 2016 abgeschlossenen Verfahren, in eventu gemäß Paragraph 46, VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig erklärte er, in die Beschwerdeverfahren einzutreten und diese fortzuführen.
8 Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Aufforderungen vom 23. November 2016 seien ihm nie zugestellt worden. Er sei seit zwei Jahren an einer näher genannten Anschrift wohnhaft, unter der jedoch nie zugestellt worden sei. Von einer Zustellung an einer anderen Anschrift habe er keine Kenntnis erlangt. In eventu werde die Bewilligung der Wiedereinsetzung beantragt, weil er aufgrund eines nicht vorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nachzukommen.
9 Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei sprachen sich gegen die beantragte Wiederaufnahme aus.
10 Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. 10 Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.
11 Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei seinen Beschlüssen vom 15. Dezember 2016 davon ausgegangen, dass der Antragsteller die ihm gebotene Möglichkeit, seinen Eintritt in das Verfahren zu erklären, nicht wahrgenommen habe. Diese Ansicht beruhte auf der irrigen Annahme, die Zustellung der Aufforderungen vom 23. November 2016 seien dem Antragsteller rechtswirksam unter der im Grundbuch ersichtlichen Anschrift zugestellt worden. Tatsächlich war der Antragsteller jedoch, wie durch den vorgelegten Meldedatenauszug belegt wurde, an dieser Anschrift seit 24. Oktober 2014 nicht mehr wohnhaft. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei war der Antragsteller, der nicht Partei der Verfahren war, nicht verpflichtet, seine Adressenänderung bekanntzugeben.
12 Da der Antragsteller nach dem Vorgesagten keine Gelegenheit hatte, seinen Eintritt in die Beschwerdeverfahren zu erklären, liegt der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG vor und war den Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren stattzugeben. Das Kostenersatzbegehren war abzuweisen, weil § 54 VwGG einen Kostenersatz im Fall der Z. 2 nicht vorsieht (VwGH vom 24. Juli 2014, 2014/07/0001). 12 Da der Antragsteller nach dem Vorgesagten keine Gelegenheit hatte, seinen Eintritt in die Beschwerdeverfahren zu erklären, liegt der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG vor und war den Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren stattzugeben. Das Kostenersatzbegehren war abzuweisen, weil Paragraph 54, VwGG einen Kostenersatz im Fall der Ziffer 2, nicht vorsieht (VwGH vom 24. Juli 2014, 2014/07/0001).
13 Im Hinblick auf die Bewilligung der Wiederaufnahme erübrigt sich ein Eingehen auf die eventualiter gestellten Wiedereinsetzungsanträge.
14 In der Sache gleicht der Beschwerdefall zu 2013/06/0105 sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der zu lösenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. November 2016, 2013/06/0106, zu beurteilen hatte. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch vorliegend angefochtene Bescheid vom 8. Juni 2012 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Von dieser Rechtswidrigkeit ist auch der zu 2013/06/0104 angefochtene Bescheid vom 18. März 2013 erfasst, weil dieser auf den Bescheid vom 8. Juni 2012 aufbaut und ohne diesen nicht bestehen kann. 14 In der Sache gleicht der Beschwerdefall zu 2013/06/0105 sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der zu lösenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. November 2016, 2013/06/0106, zu beurteilen hatte. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, war auch vorliegend angefochtene Bescheid vom 8. Juni 2012 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Von dieser Rechtswidrigkeit ist auch der zu 2013/06/0104 angefochtene Bescheid vom 18. März 2013 erfasst, weil dieser auf den Bescheid vom 8. Juni 2012 aufbaut und ohne diesen nicht bestehen kann.
15 Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. 15 Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
16 Anzumerken ist, dass auf die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind. Dies gilt auch für die vorliegenden Anträge zur Wiederaufnahme derartiger Verfahren. 16 Anzumerken ist, dass auf die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind. Dies gilt auch für die vorliegenden Anträge zur Wiederaufnahme derartiger Verfahren.
17 Soweit die mitbeteiligte Partei die Postalische Einbringung der Anträge rügt, ist auf § 6 Abs. 2 VwGHelektronischer Verkehr-Verordnung - VwGH EVV, BGBl. II Nr. 360/2014 idF BGBl. II Nr. 421/2016, demzufolge diese Verordnung nicht für Verfahren gilt, in denen nach den Übergangsbestimmungen das VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember geltenden Fassung anzuwenden ist. 17 Soweit die mitbeteiligte Partei die Postalische Einbringung der Anträge rügt, ist auf Paragraph 6, Absatz 2, VwGHelektronischer Verkehr-Verordnung - VwGH EVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2016,, demzufolge diese Verordnung nicht für Verfahren gilt, in denen nach den Übergangsbestimmungen das VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember geltenden Fassung anzuwenden ist.
18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, weiter anzuwendenden §§ 47 ff, insbesondere § 58 Abs. 2 erster Satz VwGG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 33/2013 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014). 18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, weiter anzuwendenden Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 58, Absatz 2, erster Satz VwGG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008, (siehe Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,).
Wien, am 29. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:2017060001.X00Im RIS seit
14.08.2017Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017