TE Vwgh Beschluss 2017/7/3 Ra 2017/11/0019

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Veröffentlicht am 03.07.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §26 Abs2 Z1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2;
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des H N in S, vertreten durch Mag. Michael Steininger, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Rathausplatz 13, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24. Jänner 2017, Zl. LVwG-S-578/005-2016, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens iA. Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Erkenntnis vom 16. September 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Februar 2016 - mit diesem war der Revisionswerber schuldig erkannt worden, am 17. Jänner 2016 die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert und dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen zu haben - ab. 1 1. Mit Erkenntnis vom 16. September 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Februar 2016 - mit diesem war der Revisionswerber schuldig erkannt worden, am 17. Jänner 2016 die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert und dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 begangen zu haben - ab.

2 Mit Erkenntnis vom selben Tag wies das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die im Hinblick auf die Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde rechtskräftige Bestrafung wegen der Verweigerung der Atemluftkontrolle auch die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 2016 - mit diesem waren dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen und begleitende Maßnahmen getroffen worden - ab.

3 2. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht einen Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des mit dem erwähnten Erkenntnis vom 16. September 2016 abgeschlossenen Entziehungsverfahrens als verspätet zurück.

4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008). 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

7 2.2. Die mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 16. September 2016 bestätigte Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von sechs Monaten gründete sich auf § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG (erstmalige Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960). Bei der Beurteilung, ob der Revisionswerber ein solches Delikt (hier: die Verweigerung der Atemluftkontrolle, § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960) begangen hat, war das Verwaltungsgericht an sein Erkenntnis vom selben Tag, mit dem das diesbezügliche Straferkenntnis bestätigt worden war, gebunden (zur Bindung an rechtskräftige Bestrafungen insbesondere wegen der Begehung von Alkoholdelikten vgl. zB. den hg. Beschluss vom 21. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0039, mit zahleichen weiteren Nachweisen), und schon im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 war die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG für die Mindestdauer von sechs Monaten zu entziehen (vgl. auch in diesem Zusammenhang den erwähnten hg. Beschluss vom 21. April 2016 sowie das hg. Erkenntnis vom 31. August 2015, Zl. Ro 2015/11/0012). 7 2.2. Die mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 16. September 2016 bestätigte Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von sechs Monaten gründete sich auf Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG (erstmalige Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960). Bei der Beurteilung, ob der Revisionswerber ein solches Delikt (hier: die Verweigerung der Atemluftkontrolle, Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960) begangen hat, war das Verwaltungsgericht an sein Erkenntnis vom selben Tag, mit dem das diesbezügliche Straferkenntnis bestätigt worden war, gebunden (zur Bindung an rechtskräftige Bestrafungen insbesondere wegen der Begehung von Alkoholdelikten vergleiche , zB. den hg. Beschluss vom 21. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0039, mit zahleichen weiteren Nachweisen), und schon im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 war die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG für die Mindestdauer von sechs Monaten zu entziehen vergleiche , auch in diesem Zusammenhang den erwähnten hg. Beschluss vom 21. April 2016 sowie das hg. Erkenntnis vom 31. August 2015, Zl. Ro 2015/11/0012).

8 Daraus folgt, dass eine zu einem anderen Ergebnis führende Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls solange nicht in Betracht kommt, als das die Bestrafung bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 16. September 2017 - etwa durch eine Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist.

9 Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 16. September 2016 über die Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde ist bisher nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden worden. Die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe beziehen sich ausschließlich auf das Verfahren wegen der Verwaltungsübertretung und sind nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens zu bewirken. Dem Revisionswerber kann vor diesem Hintergrund durch den vorliegend angefochtenen Beschluss in Ansehung der von ihm angestrebten neuerlichen Entscheidung in der Entziehungssache kein Rechtsnachteil erwachsen.

10 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im Falle einer Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens vor dem Verwaltungsgericht einem auf § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme auch des Entziehungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht der hier angefochtene Zurückweisungsbeschluss nicht entgegenstünde. 10 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im Falle einer Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens vor dem Verwaltungsgericht einem auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme auch des Entziehungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht der hier angefochtene Zurückweisungsbeschluss nicht entgegenstünde.

11 2.3. In der Revision werden aus diesen Erwägungen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 11 2.3. In der Revision werden aus diesen Erwägungen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Juli 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110019.L00

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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