TE Vwgh Erkenntnis 2017/7/3 Fr 2017/11/0007

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Veröffentlicht am 03.07.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs4;
VwGG §42a;
VwRallg;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über den Fristsetzungsantrag des M S in B, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von acht Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Dem Verwaltungsgericht wurde mit am 13. März 2017 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 2017, Zl Fr 2017/11/0007-2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. 1 Dem Verwaltungsgericht wurde mit am 13. März 2017 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 2017, Zl Fr 2017/11/0007-2, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.

2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Erst am 20. Juni 2017, somit nach Ablauf der dreimonatigen Frist, langte hg. im Wege der Ämterabfertigung ein mit 12. Juni 2017 datierter Antrag auf einmalige Fristverlängerung ein. Eine Verlängerung der bereits abgelaufenen Frist kam jedoch nicht mehr in Betracht.

3 Gemäß § 42a VwGG war dem Verwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen. 3 Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war dem Verwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47 f, f,, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 3. Juli 2017

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017110007.F00

Im RIS seit

16.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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