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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über den Fristsetzungsantrag des M S in B, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von acht Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem Verwaltungsgericht wurde mit am 13. März 2017 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 2017, Zl Fr 2017/11/0007-2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. 1 Dem Verwaltungsgericht wurde mit am 13. März 2017 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 2017, Zl Fr 2017/11/0007-2, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.
2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Erst am 20. Juni 2017, somit nach Ablauf der dreimonatigen Frist, langte hg. im Wege der Ämterabfertigung ein mit 12. Juni 2017 datierter Antrag auf einmalige Fristverlängerung ein. Eine Verlängerung der bereits abgelaufenen Frist kam jedoch nicht mehr in Betracht.
3 Gemäß § 42a VwGG war dem Verwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen. 3 Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war dem Verwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47 f, f,, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Juli 2017
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017110007.F00Im RIS seit
16.08.2017Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017