TE Vwgh Beschluss 2017/7/4 Ra 2017/08/0039

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Veröffentlicht am 04.07.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der P GmbH, vertreten durch Mag. Dieter Benko, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2017, I414 2141086-1/3E, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses an einem ungesäumten Vollzug - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret darlegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Der Revisionswerber hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. April 2015, Ra 2015/03/0020; vom 4. Juli 2014, Ra 2014/02/0052; vom 9. Februar 2012, AW 2012/08/0010; uva.).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses an einem ungesäumten Vollzug - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret darlegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Der Revisionswerber hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 20. April 2015, Ra 2015/03/0020; vom 4. Juli 2014, Ra 2014/02/0052; vom 9. Februar 2012, AW 2012/08/0010; uva.).

Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Die Revisionswerberin macht lediglich geltend, bei einem Vollzug wären für sie "unwiederbringliche Schädigungen zu befürchten", mit dem Vollzug wäre "ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden". Weiters weist sie darauf hin, dass sie an der Beitragsnachverrechnung allenfalls nur ein geringes Verschulden treffe, die Einbringung der Nachforderung in keiner Weise gefährdet sei und im Fall der Aufschiebung auch eine Aussetzung weiterer Nachforderungen durch das Finanzamt erwirkt werden könnte.

Mit diesem Vorbringen vermag die Revisionswerberin jedoch keinen unverhältnismäßigen Nachteil im oben aufgezeigten Sinn darzulegen. Die Revisionswerberin unterlässt es, im Sinn der dargestellten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf ihre konkreten gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten der Revisionswerberin nicht vorgenommen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind nach Lage des Falls auch nicht ohne weiteres zu erkennen.

Schon aus diesen Erwägungen war daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben. Wien, am 4. Juli 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080039.L00

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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