Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §360;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H GmbH & Co KG, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. April 2017, Zl. LVwG 43.19-2688/2016-7, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld; mitbeteiligte Partei: W, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die der Revisionswerberin erteilte gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines näher bezeichneten Bau- und Gartenmarktes gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 und § 77 GewO 1994 behoben. Dies begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Sperrwirkung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. November 2016. Mit diesem Beschluss wurde der Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2016, wonach für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, behoben. Dieser Beschluss wurde zwischenzeitlich mit hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2017, Ra 2017/04/0006, wieder aufgehoben. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die der Revisionswerberin erteilte gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines näher bezeichneten Bau- und Gartenmarktes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 und Paragraph 77, GewO 1994 behoben. Dies begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Sperrwirkung des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. November 2016. Mit diesem Beschluss wurde der Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2016, wonach für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, behoben. Dieser Beschluss wurde zwischenzeitlich mit hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2017, Ra 2017/04/0006, wieder aufgehoben.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden ist. Das Verwaltungsgericht sprach über diesen Antrag nicht ab.
3 Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
4 Die Revisionswerberin bringt vor, das angefochtene Erkenntnis sei einer Vollstreckung zugänglich, da mit dessen Rechtskraft die Wohltat des § 78 GewO 1994 verloren ginge. Der Baufortschritt des Gebäudes sei bereits weit fortgeschritten, die Revisionswerberin hätte andernfalls mit einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach § 360 GewO 1994 und deren wirtschaftlichen Folgen zu rechnen. 4 Die Revisionswerberin bringt vor, das angefochtene Erkenntnis sei einer Vollstreckung zugänglich, da mit dessen Rechtskraft die Wohltat des Paragraph 78, GewO 1994 verloren ginge. Der Baufortschritt des Gebäudes sei bereits weit fortgeschritten, die Revisionswerberin hätte andernfalls mit einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach Paragraph 360, GewO 1994 und deren wirtschaftlichen Folgen zu rechnen.
5 Die belangte Behörde verneinte auf Aufforderung das Vorliegen zwingendes öffentlicher Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG. 5 Die belangte Behörde verneinte auf Aufforderung das Vorliegen zwingendes öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG.
6 Die mitbeteiligte Partei brachte zusammengefasst vor, der Revisionswerberin drohe kein unverhältnismäßiger Nachteil, da sie nicht einen Bau- und Gartenmarkt, sondern ein "Auslieferungslager" errichte.
7 Wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt, ist die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Erkenntnisses im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zu bejahen (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 29. Juni 2006, AW 2006/04/0020). 7 Wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt, ist die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Erkenntnisses im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu bejahen vergleiche , zum Ganzen den hg. Beschluss vom 29. Juni 2006, AW 2006/04/0020).
8 Dem Vorbringen der Revisionswerberin folgend ist ein unverhältnismäßiger Nachteil der Revisionswerberin anzunehmen. Die mitbeteiligte Partei zeigt keine eigenen Interessen auf, die bei der Abwägung zu berücksichtigen wären, zumal ihrem Vorbringen zufolge nicht mit einem Betrieb der Anlage zu rechnen sei. Die belangte Behörde verneint zwingende öffentliche Interessen.
9 Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 6. Juli 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040060.L00Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017