TE Vwgh Beschluss 2017/7/7 Fr 2017/22/0010

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Veröffentlicht am 07.07.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Fristsetzungssache der D A, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Fristsetzungsantrag vom 13. April 2017 begehrte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2016 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 1 (gemeint wohl: Abs. 4) VwGG zu setzen. 1 Mit Fristsetzungsantrag vom 13. April 2017 begehrte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2016 eine angemessene Frist nach Paragraph 38, Absatz eins, (gemeint wohl: Absatz 4,) VwGG zu setzen.

2 Das Verwaltungsgericht legte diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof nicht ungesäumt vor, sondern fällte am 14. Juni 2017 das Erkenntnis und brachte erst im Anschluss den Antrag mit einer Abschrift der Entscheidung und mit dem Zustellnachweis beim Verwaltungsgerichtshof in Vorlage.

3 Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet.

4 Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. April 2017, Fr 2017/22/0003, mwN). 4 Nach Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. April 2017, Fr 2017/22/0003, mwN).

5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere die Paragraphen 58, Absatz 2 und 56 Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 7. Juli 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017220010.F00

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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