TE Vwgh Beschluss 2017/7/10 Ra 2017/18/0089

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Veröffentlicht am 10.07.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §57;
VwGG §30 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0090 Ra 2017/18/0091 Ra 2017/18/0095 Ra 2017/18/0093 Ra 2017/18/0094 Ra 2017/18/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der antragstellenden Parteien 1. M (geboren 1977), und von sechs weiteren Antragstellern, der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Jänner 2017, 1) Zl. L504 2141602- 1/5E, 2) Zl. L504 2141606-1/5E, 3) Zl. L504 2141610-1/5E,

  1. 4)Ziffer 4
    Zl. L504 2141612-1/5E, 5) Zl. L504 2141615-1/5E,
  2. 6)Ziffer 6
    Zl. L504 2141619-1/5E und 7) Zl. L504 2141622-1/5E, betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien (eine Familie aus dem Irak bestehend aus den Eltern und fünf minderjährigen Kindern) auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien (eine Familie aus dem Irak bestehend aus den Eltern und fünf minderjährigen Kindern) auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die gegenständlichen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.

Begründend führen die revisionswerbenden Parteien darin aus, dass sie im Falle einer Abschiebung unmenschlicher Behandlung im Herkunftsstaat ausgesetzt wären. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im vorliegenden Fall haben die revisionswerbenden Parteien dargetan, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie im Hinblick auf die drohende Abschiebung in den Irak ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.

Den Anträgen war daher stattzugeben.

Wien, am 10. Juli 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180089.L00

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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