TE Vwgh Beschluss 2017/7/11 Ra 2017/07/0042

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Veröffentlicht am 11.07.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/07/0043 Ra 2017/07/0044 Ra 2017/07/0045 Ra 2017/07/0050 Ra 2017/07/0047 Ra 2017/07/0048 Ra 2017/07/0049 Ra 2017/07/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der antragstellenden Parteien 1. M und von acht weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 9. Februar 2017, Zl. LVwG 46.24-3165/2016-14, betreffend zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit in einer Angelegenheit des WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: Murkraftwerk Graz Errichtungs- und Betriebs-GmbH in 8010 Graz, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - im Rechtszug eine von der mitbeteiligten Partei beantragte Einräumung von Zwangsrechten nach dem WRG 1959 (zur Ausführung eines bereits rechtskräftig bewilligten Kraftwerkes) zulasten von im Eigentum der antragstellenden Parteien stehenden Grundflächen bewilligt. Dabei sollen unter anderem Teile eines Radweges von der Dienstbarkeit in Anspruch genommen werden. Dieser Radweg wäre nach dem baurechtlichen Bewilligungsbescheid (für ein dort situiertes Wohngebäude) als Feuerwehrzufahrt auszubilden gewesen, wurde aber nicht als solche gebaut.

2 In diesem Zusammenhang wird im angefochtenen Erkenntnis unter Bezugnahme auf die fachlichen Ausführungen eines Sachkundigen für Fragen des Brandschutzes zur Ausgestaltung und Erhaltung dieses Radweges festgestellt, dass schon derzeit eine Feuerwehrzufahrt über den Radweg nicht gegeben sei. Die Breite bzw. die Befestigung des Radweges sei dafür nicht geeignet; der Radweg sei auch nicht als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet. Der Angriffsweg für Löscharbeiten finde über einen anderen Weg statt.

3 Das LVwG stellte näher dar, wie der Rettungseinsatz - von diesem anderen Weg ausgehend - konkret erfolgen könne. Ein solcher Brandangriff sei sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase möglich; in der Betriebsphase insbesondere deshalb, weil nur unterirdische Bauten im Servitutsbereich vorgesehen seien.

4 Im Rahmen der rechtlichen Ausführungen heißt es im angefochtenen Erkenntnis weiter, es sei in den Beschwerden der Erhalt des Radweges als Feuerwehrzufahrt als ein - dem öffentlichen Interesse an der Realisierung des Kraftwerkprojektes gegenläufiges - hohes Interesse der Bewohner der Siedlung zum Schutz von Leib und Leben und von Sachwerten ins Treffen geführt worden. Das LVwG verkenne nicht, dass an einer funktionierenden Brandbekämpfung durch die Feuerwehr im Bedarfsfall ein hohes Interesse bestehe. Das Ermittlungsverfahren habe aber ergeben, dass der Radweg als Feuerwehrzufahrt derzeit nicht geeignet sei und diese Situation werde durch die Realisierung des Kraftwerkprojektes weder während der Bauphase noch während des Betriebes geändert. Der Brandangriff der Feuerwehr könne derzeit schon auf andere Weise erfolgen, die Realisierung des Kraftwerkprojektes ändere daran nichts. Weder werde durch die Realisierung des Vorhabens selbst eine unmittelbare Brandgefahr ausgelöst, noch werde die Gefährdungslage durch das Vorhaben in irgendeiner Weise erhöht. Somit könne dieses Interesse nicht mit Erfolg gegen das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens eingewendet werden.

5 Ihren Antrag, der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründeten die antragstellenden Parteien damit, dass gerade die Beeinträchtigung durch eine nicht näher begrenzte Bauführung im Brandfall ein hohes Maß nicht nur an Sachgefährdung sondern insbesondere auch an Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit einer größeren Personenzahl mit sich bringe. Es sei nicht hinzunehmen, im Interesse einer nicht unbedingt erforderlichen und damit nicht im zwingenden öffentlichen Interesse gelegenen Bauführung (siehe dazu die Ausführungen des wasserbautechnischen ASV betreffend die alternative Vorschüttung) die körperliche Unversehrtheit einer größeren Personenzahl zu gefährden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG erschienen jedenfalls gegeben. 5 Ihren Antrag, der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründeten die antragstellenden Parteien damit, dass gerade die Beeinträchtigung durch eine nicht näher begrenzte Bauführung im Brandfall ein hohes Maß nicht nur an Sachgefährdung sondern insbesondere auch an Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit einer größeren Personenzahl mit sich bringe. Es sei nicht hinzunehmen, im Interesse einer nicht unbedingt erforderlichen und damit nicht im zwingenden öffentlichen Interesse gelegenen Bauführung (siehe dazu die Ausführungen des wasserbautechnischen ASV betreffend die alternative Vorschüttung) die körperliche Unversehrtheit einer größeren Personenzahl zu gefährden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erschienen jedenfalls gegeben.

6 Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 6 Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

7 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. 7 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , ua den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

8 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. ua etwa den hg. Beschluss vom 20. Juli 2015, Ra 2015/07/0067, mwN). 8 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , ua etwa den hg. Beschluss vom 20. Juli 2015, Ra 2015/07/0067, mwN).

9 Aus dem Antrag ergibt sich nicht, dass mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die antragstellenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre:

10 Dass während der Betriebsphase die derzeit gegebene Situation wieder hergestellt sein werde und deshalb von vornherein keine erhöhte Gefährdung vorliegen könne, wird im Antrag nicht bestritten. Die antragstellenden Parteien gehen allein von Nachteilen während bzw. wegen der "nicht näher begrenzten Bauführung" aus.

11 Es ist allerdings unklar, was die antragstellenden Parteien unter "nicht näher begrenzter" Bauführung verstehen, ergeben sich doch die Eingriffe ins Grundeigentum in räumlicher und örtlicher Hinsicht aus den einen Bestandteil des Spruches darstellenden Lageplänen und Querprofilen. Vermutlich nehmen die antragstellenden Parteien mit dieser Formulierung auf die ungewisse zeitliche Dauer der Bauführung Bezug. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf das während der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG erstattete Angebot der Antragstellerin, die Errichtung der Bauarbeiten in diesem Bereich zeitlich gestaffelt und unter Freihaltung einer Zufahrtsmöglichkeit durchzuführen.

12 Wegen der entgegen der Baubewilligung erfolgten Ausführung des Radweges kann dieser auch derzeit nicht mit (eine Abstützungsmöglichkeit benötigenden) Feuerwehrautos befahren werden; dieser Umstand wird daher nicht durch die Baumaßnahmen während der Bauphase herbeigeführt.

Wie den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses zu entnehmen ist, hätte ein Brandangriff daher schon jetzt von anderer Stelle aus zu erfolgen; daran änderte sich auch in der Bauphase nichts. Eine Erhöhung der Gefährdungssituation tritt demnach durch Bauarbeiten im Bereich des Radweges nicht ein.

13 Ausgehend von den - keinesfalls als von vornherein unschlüssig zu erkennenden und vor dem Hintergrund sachverständiger Aussagen getroffenen - Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis, insbesondere zur Art und Weise der derzeit und auch während der Bauphase möglichen effektiven Brandbekämpfung, kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für die antragstellenden Parteien mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

14 Dem Antrag war somit kein Erfolg beschieden.

Wien, am 11. Juli 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070042.L00

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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