Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des K in W, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. Mai 2017, Zl. LVwG-S-2959/001-2016, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des K in W, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. Mai 2017, Zl. LVwG-S-2959/001-2016, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 2. November 2016, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet gemäß § 20 Abs. 2 StVO für schuldig erkannt und gemäß § 99 Abs. 2e StVO mit einer Geldstrafe von EUR 370 (Ersatzfreiheitsstrafe 171 Std.) bestraft wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 2. November 2016, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO für schuldig erkannt und gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO mit einer Geldstrafe von EUR 370 (Ersatzfreiheitsstrafe 171 Std.) bestraft wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2 Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht "auf ein ordentliches Ermittlungs- und Beweisverfahren" sowie in seinem Recht "auf eine ordentliche ausreichende und nachvollziehbare Begründung des Erkenntnisses bzw. dessen Beweiswürdigung und der maßgebenden Erwägungen" verletzt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. 3 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH vom 11. Februar 2016, Ra 2015/02/0251, mwN). 4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , VwGH vom 11. Februar 2016, Ra 2015/02/0251, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 7. April 2017, Ra 2017/02/0065, mwN). 5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , den hg. Beschluss vom 7. April 2017, Ra 2017/02/0065, mwN).
6 Mit dem Recht "auf ein ordentliches Ermittlungs- und Beweisverfahren" wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es nach ständiger hg. Judikatur kein solches abstraktes Recht gibt (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Mai 2017, Ra 2016/01/0322, mwN). 6 Mit dem Recht "auf ein ordentliches Ermittlungs- und Beweisverfahren" wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführt, weil es nach ständiger hg. Judikatur kein solches abstraktes Recht gibt vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. Mai 2017, Ra 2016/01/0322, mwN).
7 Auch stellt die Geltendmachung eines Begründungsmangels eines Erkenntnisses allein keinen tauglichen Revisionspunkt dar (vgl. den hg. Beschluss vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0098). 7 Auch stellt die Geltendmachung eines Begründungsmangels eines Erkenntnisses allein keinen tauglichen Revisionspunkt dar vergleiche , den hg. Beschluss vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0098).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 8 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 12. Juli 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020117.L00Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018