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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S (geboren 1993), vertreten durch Dr. Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2017, Zl. W241 2145503- 1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Die Revisionswerberin begründete ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit, sie sei durch das angefochtene Erkenntnis dem Vollzug der angeordneten Außerlandesbringung ausgesetzt, mit welchem unverhältnismäßige Nachteile für die Revisionswerberin verbunden wären.
Der belangten Behörde wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da die belangte Behörde keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keiner weiteren Begründung.Der belangten Behörde wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da die belangte Behörde keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keiner weiteren Begründung.
Wien, am 13. Juli 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010169.L00Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017