Index
E3L E07204010;Norm
32006L0126 Führerschein-RL Art2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des R K in G, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. April 2017, Zl. LVwG 40.33-837/2017-2, betreffend Ladungsbescheid (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde folgender Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 8. März 2017 bestätigt:
"Wir haben folgende Angelegenheit zu bearbeiten:
Ihr slowakischer Führerschein wurde am 18.11.2015 in Bratislava ausgestellt. Zu einem Zeitpunkt, zu welchem Sie in Österreich wohnhaft waren. Es werden daher Ermittlungen wegen einer eventuellen Entziehung Ihres slowakischen Führerscheines gemäß § 30 FSG (Führerscheingesetz) durchgeführt.Ihr slowakischer Führerschein wurde am 18.11.2015 in Bratislava ausgestellt. Zu einem Zeitpunkt, zu welchem Sie in Österreich wohnhaft waren. Es werden daher Ermittlungen wegen einer eventuellen Entziehung Ihres slowakischen Führerscheines gemäß Paragraph 30, FSG (Führerscheingesetz) durchgeführt.
Bitte kommen Sie persönlich in unser Amt, um in dieser Angelegenheit als Partei mitzuwirken.
Datum ...
Wenn Sie diesem Ladungsbescheid ohne wichtigen Grund (zB Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird.
Rechtsgrundlage: § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG."Rechtsgrundlage: Paragraph 19, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG."
Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2 In der Begründung wurde festgestellt, dass die Lenkberechtigung des Revisionswerbers mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 2016 mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von neun Monaten entzogen worden sei. Im Zuge des Entziehungsverfahrens sei festgestellt worden, dass der slowakische Führerschein des Revisionswerbers zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sei, zu welchem er in Österreich wohnhaft gewesen sei. Die belangte Behörde habe daher beabsichtigt - ungeachtet der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit - "Ermittlungen wegen einer eventuellen Entziehung des slowakischen Führerscheines gemäß § 30 FSG durchzuführen". Zur Aufklärung der Sache, somit ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG vorliegen, sei die belangte Behörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichts berechtigt gewesen, den Revisionswerber, der vorangegangene Ladungen ignoriert hätte, mit Ladungsbescheid zum Erscheinen bei der Behörde aufzufordern. 2 In der Begründung wurde festgestellt, dass die Lenkberechtigung des Revisionswerbers mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 2016 mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von neun Monaten entzogen worden sei. Im Zuge des Entziehungsverfahrens sei festgestellt worden, dass der slowakische Führerschein des Revisionswerbers zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sei, zu welchem er in Österreich wohnhaft gewesen sei. Die belangte Behörde habe daher beabsichtigt - ungeachtet der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit - "Ermittlungen wegen einer eventuellen Entziehung des slowakischen Führerscheines gemäß Paragraph 30, FSG durchzuführen". Zur Aufklärung der Sache, somit ob die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz FSG vorliegen, sei die belangte Behörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichts berechtigt gewesen, den Revisionswerber, der vorangegangene Ladungen ignoriert hätte, mit Ladungsbescheid zum Erscheinen bei der Behörde aufzufordern.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 4 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
5 Die Revision ist zulässig und begründet, weil sie zu Recht darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in der Beschwerde - von der hg. Rechtsprechung, die auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/11/0084, zurückgeht, abgewichen ist.
Der hier maßgebende § 30 FSG lautet auszugsweise:Der hier maßgebende Paragraph 30, FSG lautet auszugsweise:
"§ 30. (1) ...
EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte."EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte."
6 Nach dem angefochtenen Erkenntnis sollen im vorliegenden Fall durch die Vernehmung des Revisionswerbers Ermittlungsergebnisse gewonnen werden, um die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG beurteilen zu können, also ob der Revisionswerber eine Lenkberechtigung in der Slowakei zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem er seinen Wohnsitz in Österreich und nicht in der Slowakei (Ausstellungsstaat des Führerscheines) hatte. 6 Nach dem angefochtenen Erkenntnis sollen im vorliegenden Fall durch die Vernehmung des Revisionswerbers Ermittlungsergebnisse gewonnen werden, um die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz FSG beurteilen zu können, also ob der Revisionswerber eine Lenkberechtigung in der Slowakei zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem er seinen Wohnsitz in Österreich und nicht in der Slowakei (Ausstellungsstaat des Führerscheines) hatte.
7 Zum Zwecke einer solchen Vernehmung erachtete das Verwaltungsgericht die Ladung des Revisionswerbers mittels Ladungsbescheid als gerechtfertigt.
8 Damit wird verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis, Zl. Ra 2014/11/0084, unter Bezugnahme auf die Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ausgeführt hat, dass die Anwendung des § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG infolge Vorrangs des Unionsrechts in denjenigen Fällen der Entziehung von Lenkberechtigungen eines EWR-Staates unterbleiben muss, in denen nicht auf Grund von unbestreitbaren - und von Behörden des Ausstellermitgliedstaates herrührenden - Informationen feststeht, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes anlässlich der Erteilung der Lenkberechtigung im Ausstellermitgliedstaat nicht beachtet wurde (vgl. ebenso das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, Zl. 2013/11/0152). 8 Damit wird verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis, Zl. Ra 2014/11/0084, unter Bezugnahme auf die Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ausgeführt hat, dass die Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz FSG infolge Vorrangs des Unionsrechts in denjenigen Fällen der Entziehung von Lenkberechtigungen eines EWR-Staates unterbleiben muss, in denen nicht auf Grund von unbestreitbaren - und von Behörden des Ausstellermitgliedstaates herrührenden - Informationen feststeht, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes anlässlich der Erteilung der Lenkberechtigung im Ausstellermitgliedstaat nicht beachtet wurde vergleiche , ebenso das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, Zl. 2013/11/0152).
9 Daran anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof im letztzitierten Erkenntnis - ebenfalls unter Bezugnahme auf Judikatur des EuGH - ausgeführt, dass "Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte". Daher, so das letztzitierte Erkenntnis, ist es unzulässig, den Besitzer eines im EWR ausgestellten Führerscheines unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Behörde zu laden, um von ihm - auf Basis der Judikatur des EuGH in einem Entziehungsverfahren nach § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG nicht verwertbare - Informationen über den Erwerb einer Lenkberechtigung im betreffenden EWR-Staat zu erhalten (vgl. allerdings zu Ermittlungen, um Informationen vom Ausstellerstaat des Führerscheines zu erhalten, das hg. Erkenntnis vom 31. August 2015, Zl. Ra 2015/11/0039). 9 Daran anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof im letztzitierten Erkenntnis - ebenfalls unter Bezugnahme auf Judikatur des EuGH - ausgeführt, dass "Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte". Daher, so das letztzitierte Erkenntnis, ist es unzulässig, den Besitzer eines im EWR ausgestellten Führerscheines unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Behörde zu laden, um von ihm - auf Basis der Judikatur des EuGH in einem Entziehungsverfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz FSG nicht verwertbare - Informationen über den Erwerb einer Lenkberechtigung im betreffenden EWR-Staat zu erhalten vergleiche , allerdings zu Ermittlungen, um Informationen vom Ausstellerstaat des Führerscheines zu erhalten, das hg. Erkenntnis vom 31. August 2015, Zl. Ra 2015/11/0039).
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Juli 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110113.L00Im RIS seit
16.08.2017Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017