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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/20/0243 Ra 2017/20/0245 Ra 2017/20/0244Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der antragstellenden Parteien 1. R (geboren 1974) und von drei weiteren antragstellenden Parteien, alle vertreten durch Mag. Athanasia Toursougas-Reif, Rechtsanwältin in 8750 Judenburg, Burggasse 73, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2017, 1) Zl. L515 2132027- 1/18E, 2) Zl. L515 2132022-1/9E, 3) Zl. L515 2132025-1/9E, und
4) Zl. L515 2132026-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurden im Beschwerdeverfahren die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie Rückkehrentscheidungen erlassen. Weiter wurde festgestellt, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Armenien zulässig sei. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurden im Beschwerdeverfahren die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie Rückkehrentscheidungen erlassen. Weiter wurde festgestellt, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Armenien zulässig sei. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die Anträge verbunden sind, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war den Aufschiebungsanträgen stattzugeben.
Wien, am 21. Juli 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200242.L00Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017