TE Vwgh Beschluss 2017/7/21 Ra 2017/04/0062

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Veröffentlicht am 21.07.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §113 Abs5;
GewO 1994 §74 Abs3;
GewO 1994 §77;
  1. GewO 1994 § 113 heute
  2. GewO 1994 § 113 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 113 gültig von 01.09.2012 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. GewO 1994 § 113 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  6. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2002 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 113 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 113 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der 1. Dr. B K, und des 2. P K, beide in W und beide vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Februar 2017, Zlen. (u.a.) VGW-122/V/077/346/2015 und VGW-122/V/077/347/2015, betreffend Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: S GmbH in W, vertreten durch Dr. Rudolf Deitzer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Eggerthgasse 9/2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. November 2014 wurde die Änderung der Betriebsanlage (Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar) der mitbeteiligten Partei gemäß § 81 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 GewO 1994 genehmigt und eine Auflage gemäß § 79c GewO 1994 aufgehoben. 1 1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. November 2014 wurde die Änderung der Betriebsanlage (Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar) der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 81, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genehmigt und eine Auflage gemäß Paragraph 79 c, GewO 1994 aufgehoben.

2 2. Auf Grund der (unter anderem von den revisionswerbenden Parteien) erhobenen Beschwerden änderte das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis diesen Bescheid dahin ab, dass "nach 22:00 Uhr (...) keine Darbietung von Livemusik" erfolgt und von "Donnerstagabend bis Sonntagfrüh (...) während der Betriebszeiten des Lokals ein Türsteher eingesetzt" wird (Pkt. I.). Hinsichtlich ihrer Einwendung, die durch das Gästeverhalten vor der Betriebsanlage hervorgerufenen Schallemissionen führten zu einer Gesundheitsgefährdung, wurden die beschwerdeführenden Parteien auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Pkt. II.). Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab (Pkt. III.) und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig (Pkt. IV.). 2 2. Auf Grund der (unter anderem von den revisionswerbenden Parteien) erhobenen Beschwerden änderte das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis diesen Bescheid dahin ab, dass "nach 22:00 Uhr (...) keine Darbietung von Livemusik" erfolgt und von "Donnerstagabend bis Sonntagfrüh (...) während der Betriebszeiten des Lokals ein Türsteher eingesetzt" wird (Pkt. römisch eins.). Hinsichtlich ihrer Einwendung, die durch das Gästeverhalten vor der Betriebsanlage hervorgerufenen Schallemissionen führten zu einer Gesundheitsgefährdung, wurden die beschwerdeführenden Parteien auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Pkt. römisch zwei.). Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab (Pkt. römisch drei.) und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig (Pkt. römisch vier.).

3 Das Verwaltungsgericht hielt begründend fest, dass es sich beim Vorbringen der Nachbarn, durch Schallemissionen von Gästen auf dem Gehsteig vor der Betriebsanlage wiederholt in der Nacht geweckt und dadurch in ihrer Gesundheit gefährdet zu werden, um zivilrechtliche Einwendungen handle. Der Bereich vor der Eingangstüre sei von der Betriebsanlage abzugrenzen. Die Eingangstüre stelle eine natürliche Grenze zwischen Betriebsanlage und Außenbereich dar. Hinzu komme, dass der Bereich vor der zurückversetzten Eingangstüre von Gästen, die die Betriebsanlage verlassen, in etwa zwei Sekunden durchschritten werde und daher zu klein sei, um bei einer isolierten Betrachtung zu nach Häufung und Dauer nennenswerten Schallemissionen zu führen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes liege kein ausreichender Nachweis dafür vor, dass sich Gäste des Lokals - etwa bei Regen - länger im Eingangsbereich aufhalten würden. Wie die Begutachtung durch den schalltechnischen Amtssachverständigen ergeben habe, dominiere die Lärmbelästigung aus dem Gehsteigbereich und falle der Lärm durch Gespräche während des Durchschreitens des Eingangsbereiches nicht genug ins Gewicht, um für sich gesundheitsgefährdende oder unzumutbare Schallemissionen begründen zu können. Der von Donnerstag bis Sonntag eingesetzte Türsteher solle zudem darauf hinwirken, dass die Gäste die Betriebsanlage zügig und ruhig verlassen.

4 Ein Herausrufen aus der Eingangstüre habe durch den schalltechnischen Amtssachverständigen nicht festgestellt werden können. Rechtlich stelle ein Herausrufen aus der Betriebsanlage keine Grundlage dar, um etwaige gesundheitsgefährdende Lärmemissionen durch Gäste auf dem Gehsteig in die Beurteilung einbeziehen zu können.

5 Zur Ablehnung des medizinischen Amtssachverständigen durch die beschwerdeführenden Nachbarn führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Amtssachverständige die an ihn gerichteten Fragen korrekt beantwortet habe. Auch stehe es dem medizinischen Sachverständigen zu, im Fall etwaiger Unklarheiten oder Unvollständigkeiten der Angaben des technischen Sachverständigen bei diesem rückzufragen. Der medizinische Amtssachverständige habe sich korrekt verhalten, weshalb ein möglicher Mangel an Objektivität nicht ersichtlich sei.

6 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 4. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 7 4. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8 4.1. In der Revision wird vorgebracht, es gehe um die grundsätzliche Rechtsfrage, ob ein Eingangsbereich eines Lokals, der keine Straße darstelle, sondern ausschließlich ein "Vorraum" sei und allein dem Betreten und Verlassen der Gäste diene, dem Lokal zugerechnet werden müsse. Im vorliegenden Fall weise der Eingangsbereich zudem eine Gesamtfläche von 3,8 m2 (und nicht von 1,4 m2) auf, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Stufen nicht einbezogen habe.

9 Auf die von den revisionswerbenden Parteien als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, weil das Verwaltungsgericht - gestützt auf die Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen - zum Ergebnis gelangte, dass der Lärm durch Gespräche während des Durchschreitens des Eingangsbereiches nicht genug ins Gewicht falle, um für sich gesundheitsgefährdende oder unzumutbare Schallemissionen begründen zu können. Dies erscheint - unabhängig von der genauen Größe des Eingangsbereiches - auch deshalb vertretbar, weil der von Donnerstag bis Sonntag eingesetzte Türsteher ein zügiges und ruhiges Verlassen der Betriebsanlage sicherzustellen hat. Damit beruht die Entscheidung insoweit auf einer tragfähigen Alternativbegründung (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2017, Ra 2016/04/0032, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 21. April 2017, Ro 2016/11/0004, mwN). 9 Auf die von den revisionswerbenden Parteien als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, weil das Verwaltungsgericht - gestützt auf die Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen - zum Ergebnis gelangte, dass der Lärm durch Gespräche während des Durchschreitens des Eingangsbereiches nicht genug ins Gewicht falle, um für sich gesundheitsgefährdende oder unzumutbare Schallemissionen begründen zu können. Dies erscheint - unabhängig von der genauen Größe des Eingangsbereiches - auch deshalb vertretbar, weil der von Donnerstag bis Sonntag eingesetzte Türsteher ein zügiges und ruhiges Verlassen der Betriebsanlage sicherzustellen hat. Damit beruht die Entscheidung insoweit auf einer tragfähigen Alternativbegründung vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. Mai 2017, Ra 2016/04/0032, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuständig vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. April 2017, Ro 2016/11/0004, mwN).

10 4.2. Die revisionswerbenden Parteien führen weiters aus, dass die mitbeteiligte Partei mehrere Lokale in unmittelbarer Nähe betreibe und es zu einem Gästewechsel zwischen diesen über den Gehsteig komme. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, wem die mit Gästewechsel einhergehenden Lärmemissionen zuzurechnen seien.

11 Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, sind Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen (Kunden), gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 in der durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, geänderten Fassung nicht zu berücksichtigen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0014, mwN). Dass dieser Grundsatz im vorliegenden Fall nicht gelten soll, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Im Übrigen kann gegen unzumutbare Belästigungen, die durch ein Verhalten der Gäste vor einem Lokal verursacht werden, nach § 113 Abs. 5 GewO 1994 vorgegangen werden (vgl. zu einem "erhöhten Lokaltourismus" alkoholisierter Gäste in den frühen Morgenstunden das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2008/04/0012). 11 Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, sind Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen (Kunden), gemäß Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 in der durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, geänderten Fassung nicht zu berücksichtigen vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0014, mwN). Dass dieser Grundsatz im vorliegenden Fall nicht gelten soll, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Im Übrigen kann gegen unzumutbare Belästigungen, die durch ein Verhalten der Gäste vor einem Lokal verursacht werden, nach Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 vorgegangen werden vergleiche , zu einem "erhöhten Lokaltourismus" alkoholisierter Gäste in den frühen Morgenstunden das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2008/04/0012).

12 5. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juli 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040062.L00

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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