1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. März 2017, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie unter Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und die Abschiebung des Revisionswerbers nach Gambia für zulässig erklärt wurde, als unbegründet ab.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. März 2017, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie unter Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und die Abschiebung des Revisionswerbers nach Gambia für zulässig erklärt wurde, als unbegründet ab.
3
Der belangten Behörde wurde die außerordentliche Revision sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Da sich die belangte Behörde innerhalb der gesetzten Frist zu dem Antrag nicht äußerte und keine Interessen geltend machte, welche durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 24. Juli 2017