RS Vwgh 2008/2/28 2006/06/0232

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
MRG §30 Abs2 Z15;

Rechtssatz

Es stellt in einem Verfahren zur Erlassung eines Interessenbescheides gemäß § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn die Behörde, ohne den Mieter noch einmal einzuvernehmen oder zu einem ergänzenden Vorbringen aufzufordern, sein Vorbringen, dass er gravierende Umsatzeinbußen und einen beträchtlichen Geschäftsrückgang im Falle einer Verlegung des Standortes im Hinblick auf seine Kunden, deren Standorte vor allem in der Innenstadt und Umgebung gelegen seien, zu befürchten habe, einfach damit abtut, dass der Mieter dazu keine konkreteren, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben vorgetragen habe.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006060232.X03

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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