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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, in der Revisionssache des B A A, zuletzt in S, vertreten durch Dr. Georg Quintus Mautner Markhof, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Jänner 2017, Zl. L504 2136888-1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Jänner 2017 wurde im Beschwerdeverfahren der Antrag des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz abgewiesen, weder Asyl- noch subsidiärer Schutzstatus zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Irak festgestellt. Für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
2 Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Revision teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, der Revisionswerber sei unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist, und legte eine Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 21. April 2017 vor.
3 Der Vertreter des Revisionswerbers nahm dazu innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht Stellung.
4 Aufgrund der Ausreise des Revisionswerbers unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (Heimreise in den Herkunftsstaat) ist nicht zu erkennen, dass seitens des Revisionswerbers an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch ein rechtliches Interesse besteht.
5 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 5 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
6 Ein Kostenzuspruch hat im gegenständlichen Fall, in welchem der "nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses" durch eine vom Revisionswerber von sich aus vorgenommene Erklärung der vorliegenden Art samt nachfolgender freiwilliger Ausreise bewirkt wurde, gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. dazu etwa VwGH vom 2. September 2010, 2008/19/0084, mwN). 6 Ein Kostenzuspruch hat im gegenständlichen Fall, in welchem der "nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses" durch eine vom Revisionswerber von sich aus vorgenommene Erklärung der vorliegenden Art samt nachfolgender freiwilliger Ausreise bewirkt wurde, gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben vergleiche , dazu etwa VwGH vom 2. September 2010, 2008/19/0084, mwN).
Wien, am 26. Juli 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180062.L00Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017