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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV VwGH 2014 §1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag des M A in I, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag des M A in römisch eins, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Erlassung des Erkenntnisses vom 19. Juli 2017, Zl. W235 1425759-1/28E (Zustellung an den Antragsteller am 20. Juli 2017) dem vom Antragsteller in der gegenständlichen Asylangelegenheit eingebrachten Fristsetzungsantrag entsprochen.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. Dem Antragsteller gebührt im Umfang der Eingabegebühr nach § 24a VwGG kein Aufwandersatz, weil er von der Entrichtung dieser Gebühr aufgrund der mit hg. Beschluss vom 12. Mai 2017, Fr 2017/01/0016, bewilligten Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Dem Antragsteller gebührt im Umfang der Eingabegebühr nach Paragraph 24 a, VwGG kein Aufwandersatz, weil er von der Entrichtung dieser Gebühr aufgrund der mit hg. Beschluss vom 12. Mai 2017, Fr 2017/01/0016, bewilligten Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist.
Wien, am 26. Juli 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017010016.F00Im RIS seit
30.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017