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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AWG 2002 §80 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision
der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf in 2230 Gänserndorf, Schönkirchner Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. März 2015, LVwG-GF-13-0069, betreffend Abschöpfung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (mitbeteiligte Partei: S H in G), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (BH) vom 29. Oktober 2013 wurden über die mitbeteiligte Partei Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen (u.a.) des § 79 Abs. 2 AWG 2002 verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß § 80 Abs. 3 AWG 2002 eine Abschöpfung in Höhe von EUR 4.985,80 festgesetzt. 1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (BH) vom 29. Oktober 2013 wurden über die mitbeteiligte Partei Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen (u.a.) des Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 eine Abschöpfung in Höhe von EUR 4.985,80 festgesetzt.
2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber eine seit 1. Jänner 2014 als Beschwerde zu behandelnde Berufung, die sich gegen die Höhe der verhängten Strafe und den Abschöpfungsbetrag richtete.
3 Im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) zog der Revisionswerber die Beschwerde hinsichtlich der Strafaussprüche zurück; die Beschwerde gegen die Festsetzung der Abschöpfung wurde aufrechterhalten.
4 Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 23. März 2015 gab das LVwG der Beschwerde insoweit statt, als der von der BH zum Zwecke der Abschöpfung gemäß § 80 Abs. 3 AWG 2002 vorgeschriebene Betrag von EUR 4.985,80 ersatzlos entfällt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zugelassen, weil es hinsichtlich der Bestimmung des § 80 Abs. 3 AWG 2002 und deren Auslegung keine Rechtsprechung gebe. 4 Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 23. März 2015 gab das LVwG der Beschwerde insoweit statt, als der von der BH zum Zwecke der Abschöpfung gemäß Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 vorgeschriebene Betrag von EUR 4.985,80 ersatzlos entfällt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zugelassen, weil es hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 und deren Auslegung keine Rechtsprechung gebe.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der BH mit dem Antrag, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
6 Die mitbeteiligte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
10 Das LVwG hat die Zulässigkeit der Revision damit begründet, dass eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 80 Abs. 3 AWG 2002 und deren Auslegung fehle. Dieser bloß formelhafte Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete Rechtsfrage entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 25a Abs. 1 VwGG, wonach der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision kurz zu begründen ist, also die für den Ausspruch maßgeblichen Entscheidungsgründe offen zu legen sind und zeigt damit keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschluss vom 30. Mai 2017, Ro 2015/07/0035, mwN). 10 Das LVwG hat die Zulässigkeit der Revision damit begründet, dass eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 und deren Auslegung fehle. Dieser bloß formelhafte Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete Rechtsfrage entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, wonach der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision kurz zu begründen ist, also die für den Ausspruch maßgeblichen Entscheidungsgründe offen zu legen sind und zeigt damit keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschluss vom 30. Mai 2017, Ro 2015/07/0035, mwN).
11 Wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen (vgl. nochmals den hg. Beschluss Ro 2015/07/0035 und die dort angeführte Vorjudikatur). Die Revision enthält aber keine Formulierung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Vielmehr wird lediglich ausgeführt, dass vom LVwG die Zulässigkeit der ordentlichen Revision erkannt worden sei. 11 Wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen vergleiche , nochmals den hg. Beschluss Ro 2015/07/0035 und die dort angeführte Vorjudikatur). Die Revision enthält aber keine Formulierung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Vielmehr wird lediglich ausgeführt, dass vom LVwG die Zulässigkeit der ordentlichen Revision erkannt worden sei.
12 Weder das angefochtene Erkenntnis noch die Revision werfen somit Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 12 Weder das angefochtene Erkenntnis noch die Revision werfen somit Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. 13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 27. Juli 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070030.J00Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017