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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. April 2017, VGW- 151/074/1944/2017/E-1, betreffend Wiederaufnahme eines Aufenthaltstitelverfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf den hg. Beschluss vom 11. Februar 2016, Ra 2016/22/0012, verwiesen. Damit wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (VwG) vom 26. November 2015 betreffend den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. April 2015, mit welchem die Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an den Revisionswerber wiederaufgenommen und die Anträge abgewiesen worden waren, zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Beschluss aus, dass ein absoluter Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NAG auch dann vorliege, wenn gegen einen Fremden "nur aufgrund nationaler Vorschriften" ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates bestehe, unabhängig davon, ob dieses im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, 2007/21/0314). 1 Zur Vorgeschichte wird auf den hg. Beschluss vom 11. Februar 2016, Ra 2016/22/0012, verwiesen. Damit wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (VwG) vom 26. November 2015 betreffend den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. April 2015, mit welchem die Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an den Revisionswerber wiederaufgenommen und die Anträge abgewiesen worden waren, zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Beschluss aus, dass ein absoluter Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auch dann vorliege, wenn gegen einen Fremden "nur aufgrund nationaler Vorschriften" ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates bestehe, unabhängig davon, ob dieses im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, 2007/21/0314).
2 Verfahrensgegenständlich ist nunmehr der Wiederaufnahmeantrag des Revisionswerbers an das VwG (dieser Antrag liegt den vorgelegten Verfahrensakten nicht bei), den er sowohl den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis als auch den Revisionsausführungen zufolge damit begründete, dass das Landratsamt München mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 bestätigt habe, für den Revisionswerber habe bis 31. Dezember 2011 ein Einreiseverbot ausschließlich für die Bundesrepublik Deutschland bestanden.
3 Das VwG wies den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 28 VwGVG ab (Spruchpunkt I.), den Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 3 iVm § 28 VwGVG zurück (Spruchpunkt II.) und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Revisionswerber seinen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 15. September 2010 gestellt habe und zu diesem Zeitpunkt - auch nach den Ausführungen des Landesratsamtes München vom 22. Dezember 2015 - ein Einreiseverbot für die Bundesrepublik Deutschland bestanden habe; dieses habe der Revisionswerber bei seiner Antragstellung in Österreich verschwiegen. Dass bei seiner Erstantragstellung keine Eintragung im europaweiten Fahndungssystem des SIS mehr bestanden habe, sei nicht entscheidungsrelevant (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 11. Februar 2016, Ra 2016/22/0012, und das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, 2007/21/0314). 3 Das VwG wies den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 28, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG zurück (Spruchpunkt römisch zwei.) und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Revisionswerber seinen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 15. September 2010 gestellt habe und zu diesem Zeitpunkt - auch nach den Ausführungen des Landesratsamtes München vom 22. Dezember 2015 - ein Einreiseverbot für die Bundesrepublik Deutschland bestanden habe; dieses habe der Revisionswerber bei seiner Antragstellung in Österreich verschwiegen. Dass bei seiner Erstantragstellung keine Eintragung im europaweiten Fahndungssystem des SIS mehr bestanden habe, sei nicht entscheidungsrelevant (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 11. Februar 2016, Ra 2016/22/0012, und das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, 2007/21/0314).
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision vor, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der hg. Judikatur, konkret dem hg. Erkenntnis vom 18. September 2008, 2007/21/0285. Demnach verdränge eine später erteilte Aufenthaltsbewilligung ein zuvor erlassenes Aufenthaltsverbot.
8 Inhaltlich wendet sich der Revisionswerber damit nicht gegen die verfahrensgegenständliche Abweisung seines Wiederaufnahmeantrages oder die Zurückweisung seines Antrages auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern gegen die Abweisung seiner Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln (nach amtswegiger Wiederaufnahme der Verfahren). Diese Rechtsfrage ist jedoch nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens, sondern wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des VwG vom 26. November 2015 beantwortet (vgl. die Zurückweisung der dagegen erhobenen Revision mit hg. Beschluss vom 11. Februar 2016, Ra 2016/22/0012). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für das gegenständliche Verfahren wurde somit nicht aufgezeigt. 8 Inhaltlich wendet sich der Revisionswerber damit nicht gegen die verfahrensgegenständliche Abweisung seines Wiederaufnahmeantrages oder die Zurückweisung seines Antrages auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern gegen die Abweisung seiner Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln (nach amtswegiger Wiederaufnahme der Verfahren). Diese Rechtsfrage ist jedoch nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens, sondern wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des VwG vom 26. November 2015 beantwortet vergleiche , die Zurückweisung der dagegen erhobenen Revision mit hg. Beschluss vom 11. Februar 2016, Ra 2016/22/0012). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für das gegenständliche Verfahren wurde somit nicht aufgezeigt.
9 Im Übrigen ist der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. September 2008, 2007/21/0285, wohl ein Irrtum, weil sich derlei Ausführungen in diesem, Ladungen nach dem Fremdenpolizeigesetz betreffenden Erkenntnis nicht finden. Die in der Revision übernommene Textpassage könnte dem hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, 2008/21/0123, entnommen sein. Der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch insofern wesentlich von dem hier zu beurteilenden, als in jenem Verfahren die rechtskräftig erteilte Niederlassungsbewilligung nicht aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Fallbezogen wurde dem Revisionswerber der erste Aufenthaltstitel im Februar 2011 nur auf Grund seines Verschweigens eines entscheidungsrelevanten Umstandes, nämlich des Vorliegens eines gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes in der Bundesrepublik Deutschland, erteilt und sowohl dieser als auch die daran anknüpfenden Anträge wurden rückwirkend mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. April 2015 abgewiesen.
10 In der Revision wurde keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen. 10 In der Revision wurde keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juli 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220112.L00Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017