TE Vwgh Beschluss 2017/7/27 Ra 2017/07/0057

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2017
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §31c Abs5;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31c heute
  2. WRG 1959 § 31c gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 31c gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 31c gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  5. WRG 1959 § 31c gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 31c gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  7. WRG 1959 § 31c gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  8. WRG 1959 § 31c gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/07/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision 1. der G M und

2. des F M, beide in K, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in 2000 Stockerau, Theresia Pampichler Straße 1a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. März 2017, Zl. LVwG-AV-20/001-2017, betreffend Zurückweisung von Anträgen in einer Angelegenheit nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2017/07/0003, verwiesen.

2 Mit Bescheid vom 1. Juli 2008 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (BH) gemäß § 31c Abs. 5 WRG 1959 Dr. I. C. und Dr. M. C. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Erdwärmepumpenanlage mit fünf Tiefensonden auf dem Grundstück Nr. 72/14, KG K, unter einer Reihe von Auflagen. 2 Mit Bescheid vom 1. Juli 2008 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (BH) gemäß Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959 Dr. römisch eins. C. und Dr. M. C. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Erdwärmepumpenanlage mit fünf Tiefensonden auf dem Grundstück Nr. 72/14, KG K, unter einer Reihe von Auflagen.

3 Mit dem im Rechtszug ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) vom 8. November 2016 wurde ein Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 22. Februar 2016 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands der gegenständlichen Erdwärmepumpenanlage (in einem Verfahren nach § 138 WRG 1959) mangels Parteistellung bzw. Antragsstellungsbefugnis zurückgewiesen. 3 Mit dem im Rechtszug ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) vom 8. November 2016 wurde ein Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 22. Februar 2016 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands der gegenständlichen Erdwärmepumpenanlage (in einem Verfahren nach Paragraph 138, WRG 1959) mangels Parteistellung bzw. Antragsstellungsbefugnis zurückgewiesen.

4 Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2017/07/0003, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des LVwG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes komme den revisionswerbenden Parteien - in einem Fall wie dem vorliegenden - Parteistellung und das Recht auf Stellung eines Antrags auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu.

5 Bereits mit Schreiben vom 27. Mai 2016 hatten die revisionswerbenden Parteien ihr Anbringen vom 22. Februar 2016 durch vier Anträge ergänzt.

Mit diesen Anträgen begehrten sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung betreffend den Antrag auf Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes, die bescheidmäßige Feststellung der Zuständigkeit der BH zur Fortführung des Verfahrens, die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 und die bescheidmäßige Entziehung der Bewilligung gemäß § 27 Abs. 4 WRG 1959 wegen Nichteinhaltung der Auflagen.Mit diesen Anträgen begehrten sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung betreffend den Antrag auf Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes, die bescheidmäßige Feststellung der Zuständigkeit der BH zur Fortführung des Verfahrens, die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 und die bescheidmäßige Entziehung der Bewilligung gemäß Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 wegen Nichteinhaltung der Auflagen.

6 Die BH wies diese vier Anträge vom 27. Mai 2016 mit Bescheid vom 21. November 2016 zurück.

7 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das LVwG mit Erkenntnis vom 9. März 2017 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig. 7 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das LVwG mit Erkenntnis vom 9. März 2017 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und Absatz 2, VwGVG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

8 Dies wurde damit begründet, dass es keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung außerhalb eines Bewilligungsverfahrens gebe. Ebenso wenig gebe es einen Antrag auf Feststellung der Zuständigkeit der BH zur Verfahrensfortführung. Auch das Erlöschensverfahren sei ohne Antrag, nämlich amtswegig, durchzuführen. Gleiches gelte für ein Verfahren zur Entziehung einer Bewilligung nach § 27 Abs. 4 WRG 1959. 8 Dies wurde damit begründet, dass es keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung außerhalb eines Bewilligungsverfahrens gebe. Ebenso wenig gebe es einen Antrag auf Feststellung der Zuständigkeit der BH zur Verfahrensfortführung. Auch das Erlöschensverfahren sei ohne Antrag, nämlich amtswegig, durchzuführen. Gleiches gelte für ein Verfahren zur Entziehung einer Bewilligung nach Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959.

Die belangte Behörde habe daher die verfahrensgegenständlichen vier Anträge zu Recht zurückgewiesen. Weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege, sei eine ordentliche Revision nicht zulässig.

9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

10 Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 19. Juli 2017 eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung in eventu die Abweisung der Revision unter Kostenersatz beantragte.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 11 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 12 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 13 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

14 In der gegen das Erkenntnis des LVwG erhobenen außerordentlichen Revision machen die revisionswerbenden Parteien als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage mangle, ob Inhabern bestehender Rechte im Sinne der §§ 12 Abs. 2 und 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im Verfahren nach § 31c Abs. 5 WRG 1959 Parteistellung zukomme und ob die Inhaber bestehender Rechte daher auch die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 leg. cit. begehren sowie auch weitere damit zusammenhängende Anträge (wie die verfahrensgegenständlichen) stellen könnten. 14 In der gegen das Erkenntnis des LVwG erhobenen außerordentlichen Revision machen die revisionswerbenden Parteien als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage mangle, ob Inhabern bestehender Rechte im Sinne der Paragraphen 12, Absatz 2, und 102 Absatz eins, Litera b, WRG 1959 im Verfahren nach Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959 Parteistellung zukomme und ob die Inhaber bestehender Rechte daher auch die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, leg. cit. begehren sowie auch weitere damit zusammenhängende Anträge (wie die verfahrensgegenständlichen) stellen könnten.

15 Die Frage nach der Parteistellung von Inhabern bestehender Rechte im Sinne der §§ 12 Abs. 2 und 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im Verfahren nach § 31c Abs. 5 WRG 1959 und - damit verbunden - nach der Antragsbefugnis eines Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, der die revisionswerbenden Parteien grundsätzliche Bedeutung beimessen, geht allerdings am rechtlichen Gehalt des hier angefochtenen Erkenntnisses und damit an der Sache des Verfahrens vorbei. 15 Die Frage nach der Parteistellung von Inhabern bestehender Rechte im Sinne der Paragraphen 12, Absatz 2, und 102 Absatz eins, Litera b, WRG 1959 im Verfahren nach Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959 und - damit verbunden - nach der Antragsbefugnis eines Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, der die revisionswerbenden Parteien grundsätzliche Bedeutung beimessen, geht allerdings am rechtlichen Gehalt des hier angefochtenen Erkenntnisses und damit an der Sache des Verfahrens vorbei.

16 Wie dargestellt, besteht der rechtliche Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses in der Zurückweisung von vier, mit Schriftsatz vom 27. Mai 2016 gestellten Anträgen der revisionswerbenden Parteien. Es handelt sich dabei nicht - anders als in dem Verfahren, das dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2017/07/0003, zu Grunde liegt - um die Entscheidung über einen Antrag auf Parteistellung im Verfahren nach § 31c Abs. 5 WRG 1959 und damit verbunden über einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, sondern um davon trennbare Anträge mit unterschiedlicher Zielrichtung. 16 Wie dargestellt, besteht der rechtliche Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses in der Zurückweisung von vier, mit Schriftsatz vom 27. Mai 2016 gestellten Anträgen der revisionswerbenden Parteien. Es handelt sich dabei nicht - anders als in dem Verfahren, das dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2017/07/0003, zu Grunde liegt - um die Entscheidung über einen Antrag auf Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959 und damit verbunden über einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, sondern um davon trennbare Anträge mit unterschiedlicher Zielrichtung.

17 Die revisionswerbenden Parteien zeigen daher mit ihrer Fragestellung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, weil sich diese Frage nicht auf eine durch das angefochtene Erkenntnis mögliche Rechtsverletzung bezieht und sich daher nicht innerhalb der Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bewegt. 17 Die revisionswerbenden Parteien zeigen daher mit ihrer Fragestellung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, weil sich diese Frage nicht auf eine durch das angefochtene Erkenntnis mögliche Rechtsverletzung bezieht und sich daher nicht innerhalb der Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bewegt.

18 Was nun die mit dem angefochtenen Erkenntnis zurückgewiesenen vier Anträge betrifft, so nehmen die revisionswerbenden Parteien in den Zulässigkeitsausführungen der Revision insoweit darauf Bezug, als sie von der Möglichkeit, "auch weitere, damit zusammenhängende Anträge (wie die verfahrensgegenständlichen) zu stellen", sprechen und diese Anträge so in Verbindung mit der Frage der Parteistellung im Verfahren nach § 31c Abs. 5 WRG 1959 bzw. der Antragsbefugnis nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 bringen. 18 Was nun die mit dem angefochtenen Erkenntnis zurückgewiesenen vier Anträge betrifft, so nehmen die revisionswerbenden Parteien in den Zulässigkeitsausführungen der Revision insoweit darauf Bezug, als sie von der Möglichkeit, "auch weitere, damit zusammenhängende Anträge (wie die verfahrensgegenständlichen) zu stellen", sprechen und diese Anträge so in Verbindung mit der Frage der Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959 bzw. der Antragsbefugnis nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 bringen.

19 Sie übersehen damit aber, dass das LVwG im angefochtenen Erkenntnis die Zurückweisung der vier Anträge jeweils gesondert und nicht mit der fehlenden Parteistellung im Verfahren nach § 31c Abs. 5 WRG 1959 bzw. Antragsbefugnis der revisionswerbenden Parteien nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 begründet hat. 19 Sie übersehen damit aber, dass das LVwG im angefochtenen Erkenntnis die Zurückweisung der vier Anträge jeweils gesondert und nicht mit der fehlenden Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959 bzw. Antragsbefugnis der revisionswerbenden Parteien nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 begründet hat.

Um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, hinter der eine Rechtsverletzung durch das angefochtene Erkenntnis stehen könnte, hätte es daher einer argumentativen Auseinandersetzung mit der zur Zurückweisung der darauf bezogenen Rechtsfrage bedurft. Eine solche Darstellung findet sich in den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision aber nicht.

21 Die Revision zeigt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie war somit zurückzuweisen.

22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGH in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. 22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGH in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 27. Juli 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070057.L00

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten