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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/07/0058Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision 1. der G M und
2. des F M, beide in K, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in 2000 Stockerau, Theresia Pampichler Straße 1a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. März 2017, Zl. LVwG-AV-20/001-2017, betreffend Zurückweisung von Anträgen in einer Angelegenheit nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2017/07/0003, verwiesen.
2 Mit Bescheid vom 1. Juli 2008 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (BH) gemäß § 31c Abs. 5 WRG 1959 Dr. I. C. und Dr. M. C. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Erdwärmepumpenanlage mit fünf Tiefensonden auf dem Grundstück Nr. 72/14, KG K, unter einer Reihe von Auflagen. 2 Mit Bescheid vom 1. Juli 2008 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (BH) gemäß Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959 Dr. römisch eins. C. und Dr. M. C. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Erdwärmepumpenanlage mit fünf Tiefensonden auf dem Grundstück Nr. 72/14, KG K, unter einer Reihe von Auflagen.
3 Mit dem im Rechtszug ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) vom 8. November 2016 wurde ein Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 22. Februar 2016 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands der gegenständlichen Erdwärmepumpenanlage (in einem Verfahren nach § 138 WRG 1959) mangels Parteistellung bzw. Antragsstellungsbefugnis zurückgewiesen. 3 Mit dem im Rechtszug ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) vom 8. November 2016 wurde ein Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 22. Februar 2016 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands der gegenständlichen Erdwärmepumpenanlage (in einem Verfahren nach Paragraph 138, WRG 1959) mangels Parteistellung bzw. Antragsstellungsbefugnis zurückgewiesen.
4 Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2017/07/0003, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des LVwG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes komme den revisionswerbenden Parteien - in einem Fall wie dem vorliegenden - Parteistellung und das Recht auf Stellung eines Antrags auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu.
5 Bereits mit Schreiben vom 27. Mai 2016 hatten die revisionswerbenden Parteien ihr Anbringen vom 22. Februar 2016 durch vier Anträge ergänzt.
Mit diesen Anträgen begehrten sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung betreffend den Antrag auf Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes, die bescheidmäßige Feststellung der Zuständigkeit der BH zur Fortführung des Verfahrens, die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 und die bescheidmäßige Entziehung der Bewilligung gemäß § 27 Abs. 4 WRG 1959 wegen Nichteinhaltung der Auflagen.Mit diesen Anträgen begehrten sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung betreffend den Antrag auf Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes, die bescheidmäßige Feststellung der Zuständigkeit der BH zur Fortführung des Verfahrens, die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 und die bescheidmäßige Entziehung der Bewilligung gemäß Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 wegen Nichteinhaltung der Auflagen.
6 Die BH wies diese vier Anträge vom 27. Mai 2016 mit Bescheid vom 21. November 2016 zurück.
7 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das LVwG mit Erkenntnis vom 9. März 2017 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig. 7 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das LVwG mit Erkenntnis vom 9. März 2017 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und Absatz 2, VwGVG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
8 Dies wurde damit begründet, dass es keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung außerhalb eines Bewilligungsverfahrens gebe. Ebenso wenig gebe es einen Antrag auf Feststellung der Zuständigkeit der BH zur Verfahrensfortführung. Auch das Erlöschensverfahren sei ohne Antrag, nämlich amtswegig, durchzuführen. Gleiches gelte für ein Verfahren zur Entziehung einer Bewilligung nach § 27 Abs. 4 WRG 1959. 8 Dies wurde damit begründet, dass es keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung außerhalb eines Bewilligungsverfahrens gebe. Ebenso wenig gebe es einen Antrag auf Feststellung der Zuständigkeit der BH zur Verfahrensfortführung. Auch das Erlöschensverfahren sei ohne Antrag, nämlich amtswegig, durchzuführen. Gleiches gelte für ein Verfahren zur Entziehung einer Bewilligung nach Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959.
Die belangte Behörde habe daher die verfahrensgegenständlichen vier Anträge zu Recht zurückgewiesen. Weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege, sei eine ordentliche Revision nicht zulässig.
9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
10 Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 19. Juli 2017 eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung in eventu die Abweisung der Revision unter Kostenersatz beantragte.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 11 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 12 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 13 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14 In der gegen das Erkenntnis des LVwG erhobenen außerordentlichen Revision machen die revisionswerbenden Parteien als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage mangle, ob Inhabern bestehender Rechte im Sinne der §§ 12 Abs. 2 und 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im Verfahren nach § 31c Abs. 5 WRG 1959 Parteistellung zukomme und ob die Inhaber bestehender Rechte daher auch die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 leg. cit. begehren sowie auch weitere damit zusammenhängende Anträge (wie die verfahrensgegenständlichen) stellen könnten. 14 In der gegen das Erkenntnis des LVwG erhobenen außerordentlichen Revision machen die revisionswerbenden Parteien als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage mangle, ob Inhabern bestehender Rechte im Sinne der Paragraphen 12, Absatz 2, und 102 Absatz eins, Litera b, WRG 1959 im Verfahren nach Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959 Parteistellung zukomme und ob die Inhaber bestehender Rechte daher auch die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, leg. cit. begehren sowie auch weitere damit zusammenhängende Anträge (wie die verfahrensgegenständlichen) stellen könnten.
15 Die Frage nach der Parteistellung von Inhabern bestehender Rechte im Sinne der §§ 12 Abs. 2 und 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im Verfahren nach § 31c Abs. 5 WRG 1959 und - damit verbunden - nach der Antragsbefugnis eines Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, der die revisionswerbenden Parteien grundsätzliche Bedeutung beimessen, geht allerdings am rechtlichen Gehalt des hier angefochtenen Erkenntnisses und damit an der Sache des Verfahrens vorbei. 15 Die Frage nach der Parteistellung von Inhabern bestehender Rechte im Sinne der Paragraphen 12, Absatz 2, und 102 Absatz eins, Litera b, WRG 1959 im Verfahren nach Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959 und - damit verbunden - nach der Antragsbefugnis eines Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, der die revisionswerbenden Parteien grundsätzliche Bedeutung beimessen, geht allerdings am rechtlichen Gehalt des hier angefochtenen Erkenntnisses und damit an der Sache des Verfahrens vorbei.
16 Wie dargestellt, besteht der rechtliche Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses in der Zurückweisung von vier, mit Schriftsatz vom 27. Mai 2016 gestellten Anträgen der revisionswerbenden Parteien. Es handelt sich dabei nicht - anders als in dem Verfahren, das dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2017/07/0003, zu Grunde liegt - um die Entscheidung über einen Antrag auf Parteistellung im Verfahren nach § 31c Abs. 5 WRG 1959 und damit verbunden über einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, sondern um davon trennbare Anträge mit unterschiedlicher Zielrichtung. 16 Wie dargestellt, besteht der rechtliche Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses in der Zurückweisung von vier, mit Schriftsatz vom 27. Mai 2016 gestellten Anträgen der revisionswerbenden Parteien. Es handelt sich dabei nicht - anders als in dem Verfahren, das dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2017/07/0003, zu Grunde liegt - um die Entscheidung über einen Antrag auf Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959 und damit verbunden über einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, sondern um davon trennbare Anträge mit unterschiedlicher Zielrichtung.
17 Die revisionswerbenden Parteien zeigen daher mit ihrer Fragestellung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, weil sich diese Frage nicht auf eine durch das angefochtene Erkenntnis mögliche Rechtsverletzung bezieht und sich daher nicht innerhalb der Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bewegt. 17 Die revisionswerbenden Parteien zeigen daher mit ihrer Fragestellung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, weil sich diese Frage nicht auf eine durch das angefochtene Erkenntnis mögliche Rechtsverletzung bezieht und sich daher nicht innerhalb der Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bewegt.
18 Was nun die mit dem angefochtenen Erkenntnis zurückgewiesenen vier Anträge betrifft, so nehmen die revisionswerbenden Parteien in den Zulässigkeitsausführungen der Revision insoweit darauf Bezug, als sie von der Möglichkeit, "auch weitere, damit zusammenhängende Anträge (wie die verfahrensgegenständlichen) zu stellen", sprechen und diese Anträge so in Verbindung mit der Frage der Parteistellung im Verfahren nach § 31c Abs. 5 WRG 1959 bzw. der Antragsbefugnis nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 bringen. 18 Was nun die mit dem angefochtenen Erkenntnis zurückgewiesenen vier Anträge betrifft, so nehmen die revisionswerbenden Parteien in den Zulässigkeitsausführungen der Revision insoweit darauf Bezug, als sie von der Möglichkeit, "auch weitere, damit zusammenhängende Anträge (wie die verfahrensgegenständlichen) zu stellen", sprechen und diese Anträge so in Verbindung mit der Frage der Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959 bzw. der Antragsbefugnis nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 bringen.
19 Sie übersehen damit aber, dass das LVwG im angefochtenen Erkenntnis die Zurückweisung der vier Anträge jeweils gesondert und nicht mit der fehlenden Parteistellung im Verfahren nach § 31c Abs. 5 WRG 1959 bzw. Antragsbefugnis der revisionswerbenden Parteien nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 begründet hat. 19 Sie übersehen damit aber, dass das LVwG im angefochtenen Erkenntnis die Zurückweisung der vier Anträge jeweils gesondert und nicht mit der fehlenden Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959 bzw. Antragsbefugnis der revisionswerbenden Parteien nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 begründet hat.
Um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, hinter der eine Rechtsverletzung durch das angefochtene Erkenntnis stehen könnte, hätte es daher einer argumentativen Auseinandersetzung mit der zur Zurückweisung der darauf bezogenen Rechtsfrage bedurft. Eine solche Darstellung findet sich in den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision aber nicht.
21 Die Revision zeigt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie war somit zurückzuweisen.
22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGH in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. 22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGH in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 27. Juli 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070057.L00Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018