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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des W in S, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 7. März 2017, Zl. 405-4/834/1/8-2017, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Salzburg), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des W in S, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 7. März 2017, Zl. 405-4/834/1/8-2017, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Salzburg), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er ein näher angeführtes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe.
2 Über den Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. 2 Über den Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
3 In der Begründung hat das Verwaltungsgericht festgestellt, der Revisionswerber habe Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen. Durch Zeugenbefragung hätten die Beamten in Erfahrung gebracht, der Revisionswerber sei vor ihrem Eintreffen bei laufendem Motor im Fahrzeug gesessen.
4 Durch den Verdacht, der Alkoholisierungssymptome aufweisende Revisionswerber habe zuvor das Fahrzeug in Betrieb genommen, sei die Aufforderung zum Alkomattest rechtmäßig gewesen.
5 Dagegen richtet sich die Revision erkennbar wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
6 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Revision beantragt.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Nach § 5 Abs. 2 erster Satz StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und - soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt - von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. 8 Nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und - soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt - von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.
9 Sie sind gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z 1 StVO außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. 9 Sie sind gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz Ziffer eins, StVO außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.
10 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO, dass der bloße Verdacht, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ausreicht. Der Verdacht muss sich demnach einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen (vgl. VwGH vom 29. Juni 2012, 2012/02/0067, mwN). 10 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO, dass der bloße Verdacht, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ausreicht. Der Verdacht muss sich demnach einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen vergleiche , VwGH vom 29. Juni 2012, 2012/02/0067, mwN).
11 Hinsichtlich der Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO kommt es insbesondere darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe (vgl. VwGH vom 14. Dezember 2012, 2011/02/0046, mwN). 11 Hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO kommt es insbesondere darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe vergleiche , VwGH vom 14. Dezember 2012, 2011/02/0046, mwN).
12 Unter dem "Inbetriebnehmen" eines Fahrzeuges ist nach der Rechtsprechung eine Tätigkeit zu verstehen, die der Lenkung desselben vorausgeht. Dazu gehören Handlungen, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden, vor allem die Ingangsetzung des Verbrennungsmotors (vgl. VwGH vom 26. Jänner 2001, 96/02/0232, mwN). 12 Unter dem "Inbetriebnehmen" eines Fahrzeuges ist nach der Rechtsprechung eine Tätigkeit zu verstehen, die der Lenkung desselben vorausgeht. Dazu gehören Handlungen, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden, vor allem die Ingangsetzung des Verbrennungsmotors vergleiche , VwGH vom 26. Jänner 2001, 96/02/0232, mwN).
13 Weder der dem Wortlaut nach klare Gesetzestext noch die Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z 1 StVO erlaubt eine Untersuchung auf Alkoholgehalt, wenn sich bei vermuteter Alkoholisierung der Verdacht lediglich auf die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges bezogen hat. Die rechtmäßige Aufforderung zur Untersuchung auf Alkoholgehalt nach dieser Bestimmung setzt den Verdacht des Lenkens voraus. 13 Weder der dem Wortlaut nach klare Gesetzestext noch die Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz Ziffer eins, StVO erlaubt eine Untersuchung auf Alkoholgehalt, wenn sich bei vermuteter Alkoholisierung der Verdacht lediglich auf die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges bezogen hat. Die rechtmäßige Aufforderung zur Untersuchung auf Alkoholgehalt nach dieser Bestimmung setzt den Verdacht des Lenkens voraus.
14 Nur auf Letzteres beziehen sich die vom Verwaltungsgericht und von der belangten Behörde in der Revisionsbeantwortung zahlreich zitierten Erkenntnisse, weshalb daraus für den Standpunkt des Verwaltungsgerichtes nichts gewonnen werden kann.
15 Nachdem der Verdacht auf die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges bei vermuteter Alkoholisierung nicht berechtigt, gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z 1 StVO die Atemluft von Personen auf Alkoholgehalt zu untersuchen, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. 15 Nachdem der Verdacht auf die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges bei vermuteter Alkoholisierung nicht berechtigt, gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz Ziffer eins, StVO die Atemluft von Personen auf Alkoholgehalt zu untersuchen, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
16 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2013, BGBl II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. 16 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 27. Juli 2017
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Alkotest Verweigerung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020086.L00Im RIS seit
14.08.2017Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018