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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, geboren 1998 alias 1999, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2017, Zl. W168 2146185- 1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Mai 2017 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 5 Asylgesetz 2005 (AsylG) und § 61 Fremdenpolizeigesetz (FPG) als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses angefochtene Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. 1 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Mai 2017 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 5, Asylgesetz 2005 (AsylG) und Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz (FPG) als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses angefochtene Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
2 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. 2 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
3 Der belangten Behörde wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da die belangte Behörde keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 VwGG keiner weiteren Begründung. 3 Der belangten Behörde wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da die belangte Behörde keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keiner weiteren Begründung.
Wien, am 28. Juli 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200205.L00Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017