Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrat Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über den Fristsetzungsantrag der SW in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat den mit 31. Mai 2017 datierten Beschluss, Zl. W122 2106410-1/5Z, erlassen, mit dem das Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt wurde, und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 1 Das Verwaltungsgericht hat den mit 31. Mai 2017 datierten Beschluss, Zl. W122 2106410-1/5Z, erlassen, mit dem das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt wurde, und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in Übertragung der zu § 36 Abs. 2 VwGG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 33/2013 entwickelten Rechtsprechung auf § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, 2005/17/0231), zumal im nunmehrigen System mit einem Fristsetzungsantrag umso weniger gegen die Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens nach Einbringung des Antrags spricht. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in Übertragung der zu Paragraph 36, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, entwickelten Rechtsprechung auf Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, 2005/17/0231), zumal im nunmehrigen System mit einem Fristsetzungsantrag umso weniger gegen die Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens nach Einbringung des Antrags spricht.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Juli 2017
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017120016.F00Im RIS seit
31.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017