TE Vwgh Beschluss 2017/7/31 Ra 2017/11/0071

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2017
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AZG §20;
AZG §28 Abs2 Z1;
AZG §8 Abs2;
AZG §9 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
  1. AZG § 20 heute
  2. AZG § 20 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 20 gültig von 01.08.2017 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  4. AZG § 20 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 20 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  6. AZG § 20 gültig von 16.07.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  7. AZG § 20 gültig von 01.07.2006 bis 15.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  8. AZG § 20 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  9. AZG § 20 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  10. AZG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  11. AZG § 20 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  12. AZG § 20 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  13. AZG § 20 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 8 heute
  2. AZG § 8 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 8 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 8 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0072 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/11/0075 E 18. Oktober 2017 Ra 2017/11/0069 E 11. September 2017 Ra 2017/11/0073 E 18. Oktober 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des H K in W, vertreten durch Mag. Dr. Michael Nocker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 4/28, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien 1) vom 7. Dezember 2016, Zl. VGW- 042/V/030/5087/2015-15, und 2) vom 12. Dezember 2016, Zl. VGW- 042/030/5033/2015-19, betreffend Übertretungen des AZG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis vom 7. Dezember 2016 wird in den angefochtenen Spruchpunkten III. und IV. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis vom 7. Dezember 2016 wird in den angefochtenen Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Revision gegen die mit 12. Dezember 2016 datierte weitere Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 2015 wurde der Revisionswerber (unter Spruchteil "I. Straferkenntnis") als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der A. GmbH der Übertretung des § 9 Abs. 1 erster Fall iVm § 28 Abs. 2 Z 1 AZG schuldig erkannt, weil insgesamt 25 namentlich genannte Arbeitnehmer der A. GmbH an genau aufgelisteten Tagen die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden überschritten hätten. Über den Revisionswerber wurden nach der letztgenannten Bestimmung Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Mit einem weiteren Spruchteil des Bescheides vom 25. Februar 2015 ("II. Einstellung") sah die belangte Behörde von der Fortführung eines gegen den Revisionswerber wegen des gleichlautenden Tatvorwurfes eingeleiteten, jedoch andere Arbeitnehmer der A. GmbH betreffenden, Verwaltungsstrafverfahrens ab und verfügte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG. Diesbezüglich wurde begründend ausgeführt, dass es sich bei den von den Überschreitungen der Tagesarbeitszeit betroffenen Arbeitnehmern um sog. leitende Angestellte (§ 1 Abs. 2 Z 8 AZG) handle. 1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 2015 wurde der Revisionswerber (unter Spruchteil "I. Straferkenntnis") als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der A. GmbH der Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, AZG schuldig erkannt, weil insgesamt 25 namentlich genannte Arbeitnehmer der A. GmbH an genau aufgelisteten Tagen die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden überschritten hätten. Über den Revisionswerber wurden nach der letztgenannten Bestimmung Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Mit einem weiteren Spruchteil des Bescheides vom 25. Februar 2015 ("II. Einstellung") sah die belangte Behörde von der Fortführung eines gegen den Revisionswerber wegen des gleichlautenden Tatvorwurfes eingeleiteten, jedoch andere Arbeitnehmer der A. GmbH betreffenden, Verwaltungsstrafverfahrens ab und verfügte die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG. Diesbezüglich wurde begründend ausgeführt, dass es sich bei den von den Überschreitungen der Tagesarbeitszeit betroffenen Arbeitnehmern um sog. leitende Angestellte (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG) handle.

2 Gegen den die Einstellung des Strafverfahrens verfügenden Teil des genannten Bescheides erhob das Arbeitsinspektorat eine auf § 11 Abs. 3 ArbIG gestützte Beschwerde. 2 Gegen den die Einstellung des Strafverfahrens verfügenden Teil des genannten Bescheides erhob das Arbeitsinspektorat eine auf Paragraph 11, Absatz 3, ArbIG gestützte Beschwerde.

3 Gegen den ersten Teil des Bescheides vom 25. Februar 2015 ("Straferkenntnis") erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er - unter anderem - vorbrachte, dass gegenständlich entgegen der Auffassung des Arbeitsinspektorates und der belangten Behörde die Ausnahmebestimmung des § 20 AZG (außergewöhnliche Umstände) erfüllt sei, was näher begründet wurde. Weiters sei im gegenständlichen Unternehmen (IT-Betrieb) die Überschreitung der Tagesarbeitszeit von 10 Stunden durch § 8 Abs. 2 AZG, der Abschlussarbeiten im Ausmaß bis zu einer halben Stunde auch nach Erreichen der 10-Stunden Grenze erlaube, zulässig gewesen (wird in der Beschwerde durch Tatsachenvorbringen näher ausgeführt). Außerdem werde im Zeiterfassungssystem des gegenständlichen Unternehmens nicht bloß die reine Arbeitszeit, sondern die gesamte Anwesenheitszeit, erfasst (wird in der Beschwerde näher ausgeführt). Dabei würden Pausen automatisch nur im Ausmaß von einer halben Stunde in Abzug gebracht, auch wenn diese Pausen insgesamt länger dauerten, was im ausschließlichen Interesse der Dienstnehmer gelegen sei. 3 Gegen den ersten Teil des Bescheides vom 25. Februar 2015 ("Straferkenntnis") erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er - unter anderem - vorbrachte, dass gegenständlich entgegen der Auffassung des Arbeitsinspektorates und der belangten Behörde die Ausnahmebestimmung des Paragraph 20, AZG (außergewöhnliche Umstände) erfüllt sei, was näher begründet wurde. Weiters sei im gegenständlichen Unternehmen (IT-Betrieb) die Überschreitung der Tagesarbeitszeit von 10 Stunden durch Paragraph 8, Absatz 2, AZG, der Abschlussarbeiten im Ausmaß bis zu einer halben Stunde auch nach Erreichen der 10-Stunden Grenze erlaube, zulässig gewesen (wird in der Beschwerde durch Tatsachenvorbringen näher ausgeführt). Außerdem werde im Zeiterfassungssystem des gegenständlichen Unternehmens nicht bloß die reine Arbeitszeit, sondern die gesamte Anwesenheitszeit, erfasst (wird in der Beschwerde näher ausgeführt). Dabei würden Pausen automatisch nur im Ausmaß von einer halben Stunde in Abzug gebracht, auch wenn diese Pausen insgesamt länger dauerten, was im ausschließlichen Interesse der Dienstnehmer gelegen sei.

4 Das Verwaltungsgericht führte aus Anlass der beiden Beschwerden eine mündliche Verhandlung durch, in welcher am 30. Juni 2016 folgendes - ausdrücklich sowohl die Beschwerde des Revisionswerbers als auch jene des Arbeitsinspektorates erledigende - Erkenntnis verkündet wurde:

Unter den Spruchpunkten I. und II. wurden zunächst einzelne Teile des Straferkenntnisses (Tatvorwürfe hinsichtlich näher bezeichneter Arbeitnehmer) aufgehoben und diesbezüglich ausgesprochen, dass kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten sei.Unter den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. wurden zunächst einzelne Teile des Straferkenntnisses (Tatvorwürfe hinsichtlich näher bezeichneter Arbeitnehmer) aufgehoben und diesbezüglich ausgesprochen, dass kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten sei.

Mit Spruchpunkt III. wurde "den Beschwerden insoweit Folge gegeben, als der Tatvorwurf wie folgt richtiggestellt" wurde (es werden der Tatvorwurf der Überschreitung der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit und die davon betroffenen verbleibenden 14 Arbeitnehmer und samt jeweiligen Arbeitszeiten angeführt). Mit Spruchpunkt IV. wurden die Geldstrafen (sowie die Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens) herabgesetzt und diesbezüglich ausgesprochen (Spruchpunkt V.), dass kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten sei.Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde "den Beschwerden insoweit Folge gegeben, als der Tatvorwurf wie folgt richtiggestellt" wurde (es werden der Tatvorwurf der Überschreitung der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit und die davon betroffenen verbleibenden 14 Arbeitnehmer und samt jeweiligen Arbeitszeiten angeführt). Mit Spruchpunkt römisch vier. wurden die Geldstrafen (sowie die Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens) herabgesetzt und diesbezüglich ausgesprochen (Spruchpunkt römisch fünf.), dass kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten sei.

Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

5 Die mit 7. Dezember 2016 datierte Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses betrifft nach ihrem Einleitungssatz die Beschwerde des Revisionswerbers. Die Begründung besteht zunächst aus der mehrseitigen Wiedergabe des Verfahrensgeschehens (wörtliche Wiedergabe des Straferkenntnisses, der Beschwerde des Revisionswerbers und des Verhandlungsvorbringens). Sodann wird zum entscheidungswesentlichen "Sachverhalt" lediglich ausgeführt, der Revisionswerber sei nach außen vertretungsbefugtes Organ der A.

GmbH und "hat es daher ... zu verantworten", dass die Arbeitnehmer

der genannten Gesellschaft zu einer mehr als 10-stündigen Arbeitszeit herangezogen worden seien.

6 Danach werden in der rechtlichen Beurteilung zur objektiven Tatseite § 9 AZG und - "zur Frage der Qualifikation von Mitarbeitern als leitende Angestellte" - Bestimmungen des AKG und des ARBVG zitiert. Die in Rede stehenden Arbeitnehmer seien in einer technischen Abteilung tätig, übten keinerlei Geschäftsführertätigkeit aus und würden nach einem Arbeitszeitmodell bezahlt, das eine pauschalierte Abrechnung der Überstunden vorsehe. Diesem "kurzen Exkurs", so das Verwaltungsgericht weiter, sei zu entnehmen, "dass hier gegenständlich (AZG, ARG) die Arbeitnehmer nicht im Sinne der herangezogenen Gesetzesbestimmungen als leitende Angestellte anzusehen waren". Danach folgen Ausführungen zum Verschulden des Revisionswerbers und zur Strafhöhe. 6 Danach werden in der rechtlichen Beurteilung zur objektiven Tatseite Paragraph 9, AZG und - "zur Frage der Qualifikation von Mitarbeitern als leitende Angestellte" - Bestimmungen des AKG und des ARBVG zitiert. Die in Rede stehenden Arbeitnehmer seien in einer technischen Abteilung tätig, übten keinerlei Geschäftsführertätigkeit aus und würden nach einem Arbeitszeitmodell bezahlt, das eine pauschalierte Abrechnung der Überstunden vorsehe. Diesem "kurzen Exkurs", so das Verwaltungsgericht weiter, sei zu entnehmen, "dass hier gegenständlich (AZG, ARG) die Arbeitnehmer nicht im Sinne der herangezogenen Gesetzesbestimmungen als leitende Angestellte anzusehen waren". Danach folgen Ausführungen zum Verschulden des Revisionswerbers und zur Strafhöhe.

7 Die mit 12. Dezember 2016 datierte Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses betrifft nach ihrem Einleitungssatz die Beschwerde des Arbeitsinspektorates und ist inhaltlich im Wesentlichen ident mit der Ausfertigung vom 7. Dezember 2016.

8 Mit der zur hg. Zl. Ra 2017/11/0072 protokollierten Revision bekämpft der Revisionswerber das genannte Erkenntnis hinsichtlich der Ausfertigung vom 7. Dezember 2016 und mit der zur hg. Zl. Ra 2017/11/0071 protokollierten Revision hinsichtlich der Ausfertigung vom 12. Dezember 2016, und zwar jeweils ausschließlich hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. (sowie bezüglich des Abspruches über die Zulässigkeit der Revision). 8 Mit der zur hg. Zl. Ra 2017/11/0072 protokollierten Revision bekämpft der Revisionswerber das genannte Erkenntnis hinsichtlich der Ausfertigung vom 7. Dezember 2016 und mit der zur hg. Zl. Ra 2017/11/0071 protokollierten Revision hinsichtlich der Ausfertigung vom 12. Dezember 2016, und zwar jeweils ausschließlich hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. (sowie bezüglich des Abspruches über die Zulässigkeit der Revision).

Die belangte Behörde verwies in der Revisionsbeantwortung lediglich pauschal auf die Ausführungen im Straferkenntnis und im angefochtenen Erkenntnis.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Revisionen wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und darüber erwogen:

10 Beide Revisionen wurden zum selben Zeitpunkt eingebracht. 11 Zur Revision gegen die Ausfertigung des angefochtenen

Erkenntnis vom 7. Dezember 2016:

Die Revision ist zulässig, weil, wie sie zutreffend vorbringt, dass das angefochtene Erkenntnis von der ständigen (vom Revisionswerber zitierten) hg. Rechtsprechung abweicht, zumal das angefochtene Erkenntnis nicht den Minimalanforderungen an eine Begründung entspricht.

Die Revision, die vorbringt, dass sowohl konkrete Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sacherhalt als auch eine entsprechende rechtliche Beurteilung fehlten, ist auch begründet:

12 Die (bezogen auf die angelasteten Tatzeitpunkte) maßgebenden Bestimmungen des AZG lauten auszugsweise:

"§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  1. (2)Absatz 2,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind:

...

8. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben

selbstverantwortlich übertragen sind;

...

Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten

§ 8. (1) Die für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung zulässige Dauer der Arbeitszeit darf um eine halbe Stunde täglich, jedoch höchstens bis zu zehn Stunden täglich in folgenden Fällen ausgedehnt werden:Paragraph 8, (1) Die für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung zulässige Dauer der Arbeitszeit darf um eine halbe Stunde täglich, jedoch höchstens bis zu zehn Stunden täglich in folgenden Fällen ausgedehnt werden:

a)        bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit

sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne

Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen,

b)        bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder

Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt,

c)        bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung

einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten.

  1. (2)Absatz 2,Die Arbeitszeit darf in den Fällen des Abs. 1 über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn eine Vertretung des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer nicht möglich ist und dem Arbeitgeber die Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zugemutet werden kann.Die Arbeitszeit darf in den Fällen des Absatz eins, über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn eine Vertretung des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer nicht möglich ist und dem Arbeitgeber die Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zugemutet werden kann.

    Höchstgrenzen der Arbeitszeit

    § 9. (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.Paragraph 9, (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Absatz 2, bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

...

     Außergewöhnliche Fälle

     § 20. (1) In außergewöhnlichen Fällen finden die Bestimmungen

der §§ ... 9 ... keine Anwendung auf vorübergehende und

unaufschiebbare Arbeiten, die

a)        zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die

Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder

bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder

b)        zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung

des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

..."

13 Das erwähnte Beschwerdevorbringen, das - durch konkretes Tatsachenvorbringen untermauert - die Verwirklichung des Tatbildes vor allem deshalb bestreitet, weil die Ausnahmebestimmungen des § 8 Abs. 2 und des § 20 AZG erfüllt seien, erforderte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen (und zwar sowohl auf der Ebene der Sachverhaltsfeststellungen als auch in der rechtlichen Beurteilung), was sich im angefochtenen Erkenntnis aber nicht einmal ansatzweise findet. Ausdrücklich hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, betreffend die Anforderungen an die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts sowie auf die an dieses Erkenntnis anschließende hg. Folgejudikatur. 13 Das erwähnte Beschwerdevorbringen, das - durch konkretes Tatsachenvorbringen untermauert - die Verwirklichung des Tatbildes vor allem deshalb bestreitet, weil die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und des Paragraph 20, AZG erfüllt seien, erforderte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen (und zwar sowohl auf der Ebene der Sachverhaltsfeststellungen als auch in der rechtlichen Beurteilung), was sich im angefochtenen Erkenntnis aber nicht einmal ansatzweise findet. Ausdrücklich hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, betreffend die Anforderungen an die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts sowie auf die an dieses Erkenntnis anschließende hg. Folgejudikatur.

14 Da gegenständlich mangels einer gesetzeskonformen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht ermöglicht wird, ist das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grund mit einem zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel behaftet.

15 Das angefochtene Erkenntnis war daher (ohne dass es einer weiteren Auseinandersetzung etwa mit dem Revisionseinwand, dass die aufgelisteten Tatvorwürfe mit der Zahl der verhängten Strafen nicht übereinstimmten, bedarf) in den angefochtenen Spruchpunkten gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 15 Das angefochtene Erkenntnis war daher (ohne dass es einer weiteren Auseinandersetzung etwa mit dem Revisionseinwand, dass die aufgelisteten Tatvorwürfe mit der Zahl der verhängten Strafen nicht übereinstimmten, bedarf) in den angefochtenen Spruchpunkten gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

16 Zur Revision gegen die Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnis vom 12. Dezember 2016:

Die beiden Ausfertigungen vom 7. und 12. Dezember 2016 stellen - inhaltlich gleichlautende - Ausfertigungen des angefochtenen Erkenntnisses, das bereits mit seiner Verkündung am 30. Juni 2016 erlassenen und damit rechtlich existent wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. Oktober 2016, Ra 2016/02/0150, mwN), dar. Daran ändert nichts, dass der Ausfertigung vom 7. Dezember 2016 nach ihrem Einleitungssatz die Beschwerde des Revisionswerbers und der Ausfertigung vom 12. Dezember 2016 die Beschwerde des Arbeitsinspektorates zugrunde liegt.Die beiden Ausfertigungen vom 7. und 12. Dezember 2016 stellen - inhaltlich gleichlautende - Ausfertigungen des angefochtenen Erkenntnisses, das bereits mit seiner Verkündung am 30. Juni 2016 erlassenen und damit rechtlich existent wurde vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 3. Oktober 2016, Ra 2016/02/0150, mwN), dar. Daran ändert nichts, dass der Ausfertigung vom 7. Dezember 2016 nach ihrem Einleitungssatz die Beschwerde des Revisionswerbers und der Ausfertigung vom 12. Dezember 2016 die Beschwerde des Arbeitsinspektorates zugrunde liegt.

Der Revisionswerber hat daher durch die Einbringung einer Revision gegen das angefochtene Erkenntnis sein Revisionsrecht konsumiert, sodass die zweite gegen dasselbe angefochtene Erkenntnis erhobene Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Der Revisionswerber hat daher durch die Einbringung einer Revision gegen das angefochtene Erkenntnis sein Revisionsrecht konsumiert, sodass die zweite gegen dasselbe angefochtene Erkenntnis erhobene Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 31. Juli 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110071.L00

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten